Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für UVP-pflichtige Vorhaben RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024 v. 3.7.1991
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für UVP-pflichtige Vorhaben RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024 v. 3.7.1991
Grenzüberschreitende
Behördenbeteiligung
für UVP-pflichtige Vorhaben
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024
v. 3.7.1991
Nach § 8 des Artikels 1 des o.g.
Gesetzes, genannt Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sind
dann, wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben kann, die von
dem Mitgliedstaat genannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen
Umfang wie die nach § 7 UVPG beteiligten deutschen Behörden über das Vorhaben
zu unterrichten. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden
nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde
des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht
unabhängig davon, ob eine gleichwertige Unterrichtung seitens der benachbarten
Mitgliedstaaten erfolgt.
Bei allen UVP-pflichtigen Vorhaben, die in einer Entfernung von bis zu 5 Kilometern von der niederländischen oder belgischen Grenze verwirklicht werden sollen, sind den niederländischen bzw. belgischen Behörden die Unterlagen in demselben Umfang und zeitgleich wie den deutschen Trägern öffentlicher Belange zuzusenden.
Die Zusendungspflicht entfällt nur, wenn erhebliche Umweltauswirkungen auf die Niederlande oder Belgien im Einzelfall ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden können.
Umgekehrt sind auch für Vorhaben, die in mehr als 5 Kilometer Entfernung von der niederländischen oder belgischen Grenze verwirklicht werden sollen, den entsprechenden Behörden die Unterlagen zuzusenden, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter der Niederlande oder Belgiens möglich sind.
Sofern für einzelne Vorhaben gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften weitergehende Unterrichtungen vorgesehen sind, gehen diese der hier vorgesehenen Regelung vor.
Eine Unterrichtung der niederländischen und belgischen Behörden ist auch vorzunehmen, wenn dies von den niederländischen oder belgischen Behörden im Hinblick auf mögliche erhebliche Umweltauswirkungen unter Angabe von Gründen gewünscht wird. Da sich diese Unterrichtungspflicht unmittelbar aus der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ergibt, besteht ein dementsprechender Anspruch auch gegenüber den Niederlanden und Belgien.
Die Unterlagen sind den zuständigen Provinz- oder Regionalverwaltungen zuzusenden.
Für die Niederlande sind das die Provinzverwaltungen von Gelderland, Limburg und Overijssel, für Belgien die Wallonische Region.
Die Adressen sind dem Runderlass
als Anlage angefügt.
Für Vorhaben, für die zukünftig
nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1985 über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen, das sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befindet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
sein wird, ist dieser Runderlass mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ebenfalls
anzuwenden.
Anlagen: