Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern RdErl. d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2
Durchführung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern RdErl. d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2
Durchführung des Zweiten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
RdErl.
d. Finanzministers v. 25.6.1975 - B 2104 - 14 - IV A 2
A.
Allgemeines
B.
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
I.
Allgemeine Vorschriften
II.
Grundgehalt
III.
entfallen
IV.
Zulagen, Vergütungen
V. entfallen
VI. Bundesbesoldungsordnungen
C.
Bundesrechtliche Besoldungsvorschriften außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes
oder auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes
Zur Durchführung des Zweiten
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) gebe ich im Einvernehmen
mit dem Innenminister folgende Hinweise:
A.
Allgemeines
1.
Dem Bund ist durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) durch Einfügung des Artikels 74 a in das
Grundgesetz die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Beamten- und
Richterbesoldung und -versorgung in den Ländern zugewiesen worden. Auf dieser
Grundlage ist das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 . (BGBl. I
S. 208) ergangen. Mit diesem Gesetz hat der Bundesgesetzgeber begonnen, die
Besoldung zu vereinheitlichen; unmittelbar für die Länder geltendes Recht ist
aber nur auf dem Teilgebiet der Grundgehälter (einschließlich
Besoldungsdienstalter), der Ortszuschläge, der früheren Kinderzuschläge sowie auf
dem Gebiet der Zulagen gesetzt worden.
Durch das 2. BesVNG wird die Gesetzgebung des Bundes zur Vereinheitlichung des
Besoldungsrechts nunmehr vorläufig abgeschlossen; in Teilbereichen bedarf sie
noch der Ausfüllung durch Rechtsverordnungen.
2.
Im einzelnen enthält das 2. BesVNG
eine Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes in Artikel I,
Änderungen des 1. BesVNG in Artikel II,
Änderungen beamten- und versorgungsrechtlicher Bundesvorschriften in den
Artikeln IV und V,
eine Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen sowie des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Artikel VI,.
versorgungsrechtliche Regelungen in den Artikeln III, IV § 3 und Artikel VII,
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung in Artikel VIII,
Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Vorschriften für die Überleitung von
Beamten an den Hochschulen in den Artikeln IX, X und XI.
3.
Das 2. BesVNG tritt am 1. Juli 1975 in Kraft (Artikel XI § 3 Abs. 1). Soweit
abweichende Zeitpunkte festgesetzt sind, wird im folgenden besonders darauf
hingewiesen.
B.
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
I. Allgemeine Vorschriften
1.
Durch die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Allgemeinen
Vorschriften des Gesetzes ergänzt. Die Ergänzungen bestehen zum Teil aus
sachlichen Erweiterungen, teilweise werden aber auch Vorschriften übernommen,
die bisher im Bundesbesoldungsgesetz an anderer Stelle, in den
Landesbesoldungsgesetzen oder in den statusrechtlichen Gesetzen, nämlich im
Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder im Bundesbeamtengesetz bzw. im
Landesbeamtengesetz (LBG), enthalten waren.
Das Beamtenrechtsrahmengesetz wird durch Artikel IV des 2. BesVNG geändert
(vgl. unten Abschnitt C 2). Das Landesbeamtengesetz wird an die neue Rechtslage
angepasst werden.
2.
Ich weise insbesondere auf folgende Regelungen hin:
2.1
§ l Absatz l erweitert den persönlichen unmittelbaren Geltungsbereich des
Bundesbesoldungsgesetzes, indem das Gesetz nunmehr unmittelbar auch für die
Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und für die Richter der Länder gilt.
Ferner sind in den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes auch die Beamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) einbezogen, die bisher
Unterhaltszuschüsse nach den Unterhaltszuschussverordnungen des Bundes oder der
Länder erhalten haben. Sie erhalten gemäß den §§ 59 ff. Anwärterbezüge.
2.2
Zur Besoldung gehören „Dienstbezüge“ und als ,,sonstige Bezüge“ die
Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen (§
l Abs. 2 und 3). Diese Aufgliederung ist von sachlicher Bedeutung. Die meisten
Allgemeinen Vorschriften betreffen die Besoldung (auch: „Bezüge“), also
Dienstbezüge und sonstige Bezüge, z. B. §§ 2, 3 Abs. l bis 4, §§ 4, 7, 9, 10,
11, 12, 14. Einige Allgemeine Vorschriften gelten jedoch nur für die
Dienstbezüge (§§ 6, 8, 13).
2.3
§ 10 (Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung) gilt unmittelbar nur für
den Bundesbereich (vgl. Artikel IX § 14 Abs. l Nr. l des 2. BesVNG); die
entsprechende Landesregelung ist in der fortgeltenden Vorschrift des § 23 des
Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) enthalten.
2.4
§ 12 Abs. 2 regelt die bisher in § 98 Abs. 2 LBG geregelte Rückforderung zuviel
gezahlter Bezüge. Die Abweichungen im Wortlaut führen zu keiner Änderung der
bisherigen Handhabung.
2.5
In § 13 sind die allgemeinen Regelungen zur Wahrung des Besitzstandes für
verschiedene Sachverhalte zusammengefasst.
2.51
§ 13 Abs. l regelt die Besitzstandswahrung für die Beamten, die. unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 LBG oder § 128 BRRG aus Anlass der Auflösung
oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften Rechtsverluste erleiden.
2.52
§ 13 Abs. 2 enthält eine entsprechende Ausgleichsregelung für Beamte, die unter
bestimmten Voraussetzungen, z. B. wegen Fehlens der besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (§ 194 LBG), in ein Amt mit
geringerem Endgrundgehalt versetzt werden.
2.53
Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 10 Abs. l und 2 BBesG a. F.
2.54
Nach § 13 Abs. 5 gehören für die Anwendung des § 13 zum Endgrundgehalt bzw.
Grundgehalt auch die Amtszulagen, ruhegehaltfähigen Stellenzulagen sowie die ruhegehaltfähigen
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige
Stellenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf die Ausgleichszulage
angerechnet.
§ 13 Abs. 5 lässt die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter ohne seine
Zustimmung versetzt werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 LBG), unberührt.
2.6
§ 17 (Gewährung von Aufwandsentschädigungen) gilt unmittelbar nur für den
Bundesbereich (vgl. Artikel IX § 14 Abs. 1 Nr. 1 des 2. BesVNG); die
entsprechende Landesregelung ist in der fortgeltenden Vorschrift des § 22 LBesG
enthalten.
II.
Grundgehalt
Die Regelungen über das Grundgehalt sind ebenfalls ergänzt und erweitert
worden.
1.
§ 18 stellt den neuen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung auf. Die
Regelung verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber sowie den Verordnungsgeber nach
§ 20 Abs. 2 Satz 3. Dem Beamten erwachsen aus dieser Vorschrift unmittelbar
keine Rechte; auf § 19 Abs. 2 wird hingewiesen.
2.
§ 19 entspricht § 5a Abs. 1 BBesG a. F., bezieht jedoch die Richter mit ein und
trifft ergänzende Regelungen für den Fall, dass ein Amt noch nicht in einer
Besoldungsordnung enthalten ist oder mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist.
3.
§ 20 legt fest, dass die Ämter der Beamten in Bundesbesoldungsordnungen oder in
Landesbesoldungsordnungen geregelt werden., Hierdurch wird die Möglichkeit
ausgeschlossen, Ämteraußerhalb der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen - z.
B. in Besoldungssatzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts - zu
regeln (vgl. im übrigen unten Abschnitt F). In Landesbesoldungsordnungen finden
sich nur Ämter, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen
ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden (s. unten Abschnitt
D II 2.2). In Absatz 2 wird hinsichtlich der bundesrechtlich geregelten Ämter
auf die Bundesbesoldungsordnung A und B verwiesen; entsprechende Hinweise sind
in § 33 für Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten -
Bundesbesoldungsordnung C - und in § 37 für Richter und Staatsanwälte -
Bundesbesoldungsordnung R -enthalten (s. unten).
Besondere Regelungen gelten nach Maßgabe der §§ 21 und 22 für hauptamtliche
Wahlbeamte auf Zeit, Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und
Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (s. unten Abschnitt F).
4.
§ 23 entspricht § 5 Abs. 2 BBesG a. F. Absatz 2 gilt im Lande gemäß Artikel XI
§ 3 Abs. 3 des 2. BesVNG nur im Rahmen der insoweit weiter maßgebenden Fußnote
3 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnungen.
5.
§ 25 tritt an die Stelle des bisher anzuwendenden § 25 LBesG. Die Vorschrift
gilt auch für Aufstiegsbeamte. Sie gilt nicht für Beamte in einer
Einheitslaufbahn, wenn der Beamte in dieser Laufbahn Ämter der nächst
niedrigeren Laufbahngruppe durchlaufen hat.
6.
§ 26 entspricht § 5 Abs. 6 BBesG a. F. mit folgenden z. T. klarstellenden
Ergänzungen:
6.1
Absatz 1 bis 3: Die Regelungen entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Recht
(vgl. § 5 Abs. 6 BBesG a. F.). In Absatz 2 Nr. 2 ist klargestellt, dass die
allgemeinen Stellenobergrenzen nicht für Lehrer an öffentlichen Schulen
einschließlich des pädagogischen Hilfspersonals gelten; wegen der
Besonderheiten der Beförderungsämter sind die allgemeinen Stellenobergrenzen in
diesem Bereich grundsätzlich kein geeigneter Bemessungsmaßstab. Die
Besoldungsordnung A enthält jedoch für zahlreiche Beförderungsämter im
Lehrerbereich gesonderte Bemessungsmaßstäbe.
Absatz 3 Satz 2 ist für Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung.
6.2
Absatz 4: Die Regelung in Nummer 1 entspricht im Grundsatz dem § 53 Abs. 2 Satz
3 BBesG a. F., die Regelung in Nummer 2 dem § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F.
Aufgrund der genannten Ermächtigungen im bisherigen Bundesbesoldungsrecht sind
die weiterhin geltende Rechtsverordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F. vom
23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
30. April 1974 (BGBl. I S. 1031), die Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3
BBesG a. F. vom 16. April 1975 (BGBl. I S. 960) sowie die Verordnung zu § 53
Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) erlassen
worden. Entsprechend dem bisherigen Recht (vgl. § 4 Abs. 1 der Rechtsverordnung
zu § 5 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F.) bestimmt Nummer 3 Buchstabe a, dass bei der
Anwendung der allgemeinen Stellenobergrenzen Beamte der in einer Verordnung
nach Nummer 2 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt bleiben können.
Nummer 3 Buchstabe b enthält die Ermächtigung, Funktionen, die nach § 20 Abs. 2
Satz 3 Ämtern zugeordnet werden, aus der Bindung an die allgemeinen
Stellenobergrenzen herauszunehmen. Nach Nummer 4 kann für besondere Funktionen
in den in der Vorschrift genannten Bereichen bestimmt werden, dass für sie die
allgemeinen Stellenobergrenzen nicht gelten (vgl. unten Abschnitt F).
6.3
Absatz 5 konkretisiert und begrenzt die bisher in § 53 Abs. 6 BBesG a. F.
enthaltene Ermächtigung, für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts Abweichungen von den Stellenobergrenzen zuzulassen. Für
Gemeinden dürfen nach Nummer 1 höhere Obergrenzen nur bei einer Einwohnerzahl
von weniger als 100 000 festgesetzt werden.
7.
Die §§ 28 bis 31 entsprechen den §§ 6 bis 9 BBesG a. F.
8.
Das Bundesbesoldungsgesetz bezieht in den §§ 32 bis 36 auch die Hochschullehrer
in seine Regelung ein.
9.
Durch die §§ 37 und 38 ist die Besoldung der Richter und Staatsanwälte neu
geordnet worden.
III.
entfallen
IV.
Zulagen, Vergütungen (§§ 42 bis 51)
1.
Amtszulagen
1.1
Bundesrechtliche Amtszulagen sind ausschließlich in den Fußnoten zu den
einzelnen Ämtern in den Besoldungsordnungen ausgebracht (einzige Ausnahme ist
Vorbemerkung Nr. 19 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).
1.2
§ 42 legt den Rahmen fest, in dem vom Landesgesetzgeber Zulagenregelungen
getroffen werden können. Insoweit wird auf Abschnitt D II (unten) Bezug
genommen. § 42 gewährt allein keinen Anspruch auf eine Zulage.
2.
Stellenzulagen
2.1
Die Regelungen von bundesrechtlichen Stellenzulagen sind entweder, soweit es
sich um einzelne Ämter handelt, in den Fußnoten zu den
Bundesbesoldungsordnungen oder, soweit es sich um Gruppen von Beamten oder
Richtern handelt, in den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B, C und R enthalten. Die Stellenzulage für Beamte und Richter in der
Hochschulleitung und die Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte werden
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt (§§ 43, 44). Daneben gelten
die Zulagenregelungen nach Artikel II des 1. BesVNG fort (siehe unten Abschnitt
C 1.1).
2.2
Wegen landesrechtlicher Zulagenregelungen vgl. Nummer 1.2.
3.
entfallen
4.
Sonstige Zulagen
Zulagen im Bundesbesoldungsgesetz, die nicht Amtszulagen, Stellenzulagen oder
Erschwerniszulagen sind, finden sich z. B. in Nummer 5 der Vorbemerkungen zur
Bundesbesoldungsordnung C.
§ 46 ist im Landesbereich nicht anwendbar, da eine entsprechende
beamtenrechtliche Regelung nicht besteht.
5.
Zusammentreffen mehrerer Zulagen
Von besonderer Bedeutung ist das neue System beim Zusammentreffen mehrerer
Zulagen. Ein grundsätzliches Kumulierungsverbot, wie es in Artikel II § 1 Abs.
2 und 3 des 1. BesVNG enthalten war, besteht nicht mehr; die vorgenannten
Vorschriften sind gestrichen (Artikel II Nr. 1 des 2. BesVNG).
Nach dem neuen Konkurrenzsystem ist bei jeder einzelnen Zulage geregelt, wann
sie neben einer anderen Zulage nicht zu gewähren ist. Ist ein Ausschluss nicht
vorgesehen, ist die Zulage neben anderen Zulagen zu gewähren.
Das neue Konkurrenzsystem regelt nur das Zusammentreffen bundesrechtlicher
Zulagen. Die Gewährung verbleibender landesrechtlicher Zulagen neben
bundesrechtlichen Zulagen regelt sich im Einzelfall nach Landesrecht (vgl.
unten Abschnitt D II).
6.
entfallen
V.
entfallen
VI.
Bundesbesoldungsordnungen
1.
Bundesbesoldungsordnungen A und B
1.1
Vorbemerkungen
1.11
Die Bestimmung nach Nummer 7 Abs. 4 (Zulage für Beamte bei obersten
Landesbehörden) ist durch die insoweit fortgeltende Vorschrift der Nummer 21
der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes
getroffen worden. Nummer 7 Abs. 2 ist daher mit unmittelbarer Wirkung
entsprechend anzuwenden.
1.12
Nummer 9 regelt die Gewährung der Polizeizulage abschließend; Nummer 13 Satz 2
der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes gilt
daher nicht mehr. Bei einer hierdurch eintretenden Minderung der Dienstbezüge
(z. B. bei Beamten, die nach Beendigung der Grundausbildung im Einzeldienst eingesetzt
sind) wird eine Ausgleichszulage nach Artikel IX § 12 des 2. BesVNG (vgl. unten
Abschnitt E II) gewährt.
1.13
Durch die Nummer 10 wird die nichtruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte der
Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr eingeführt. Als
Einsatzdienst der Feuerwehr gilt der Dienst in den Feuerwehren. Die Dienstzeit
im Sinne der Nummer 10 rechnet von der Einstellung in den Dienst der Feuerwehr.
Neben der Stellenzulage wird die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II
§ 6 des 1. BesVNG gewährt.
Nummer 10 Abs. 3 schließt die Gewährung von bundesrechtlich geregelten Zulagen
zur Abgeltung besonderer Erschwernisse wie z. B. der Zulage für Dienst zu
ungünstigen Zeiten und der Taucherzulage nicht aus. Die bisher gewährte Entschädigung
für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nach der Verordnung vom 3. März 1964 (SGV. NW. 20320) entfällt ohne Ausgleich (vgl. unten Abschnitt D III 3.3).
Durch die Berücksichtigung von zusätzlich 20 bzw. 45 DM bei den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gemäß Artikel II § 2 Abs. 3 des 1. BesVNG in
der Neufassung durch das 2. BesVNG wird der durch die neue Zulagenregelung
eintretende Verlust von ruhegehaltfähigen Bestandteilen der Dienstbezüge
ausgeglichen.Für die Gewährung einer Überleitungszulage ist daher insoweit kein
Raum; auf Artikel IX § 11 Abs. l Satz 2 des 2. BesVNG wird hingewiesen.
Soweit die Stellenzulage nach Nummer 10 nicht gewährt wird, erhalten Beamte mit
Dienstbezügen weiterhin die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 2
des 1. BesVNG.
1.14
Nummer 11 (Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen) löst § 1
der Verordnung über Zulagen und Zuwendungen an Beamte der Sparkassen und
vergleichbarer Einrichtungen vom 28. November 1960 (SGV. NW. 20320) ab, soweit
sich der Empfängerkreis deckt. Die Zulage wird in Höhe eines Zwölftels des
Grundgehalts und des Ortszuschlags gewährt (bisher bis zu höchstens einem
Zwölftel der Dienstbezüge).
1.15
Durch die Nummer 12 (Zulage- für Beamte bei Justizvollzugsanstalten) wird die Regelung
in Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen des
Landesbesoldungsgesetzes abgelöst.
1.2
Besoldungsordnungen
1.21
Das Amt „Oberamtshilfe“ ist Eingangsamt unter den Voraussetzungen der Fußnote 3
zur Besoldungsgruppe A 2. Als langjährige Bewährung im Sinne dieser Fußnote
gilt eine Bewährungszeit von mindestens drei Jahren.
1.22
Das Amt „Oberwachtmeister“ ist Eingangsamt des einfachen Justizdienstes des
Landes. Das Amt „Hauptamtsgehilfe“ ist Eingangsamt unter den Voraussetzungen
der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 3.
1.23
Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt für den Bereich des Landes nur im
Rahmen der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnungen.
Auf Abschnitt D II 2.23.1 wird hingewiesen.
1.24
Für das Amt „Fachlehrer“ in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ist
Voraussetzung, dass der Beamte über eine abgeschlossene Fachhochschul- oder
Ingenieurschulausbildung verfügt. Als Ingenieurschulen im Sinne dieser
Vorschrift gelten die vom Innenminister mit RdErl. v. 30. 6. 1967 (SMB1. NW. 203011) anerkannten Ingenieurschulen.
Für die Verleihung des Amtes ist ferner Voraussetzung, dass die Fachhochschul-
oder Ingenieurschulausbildung laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist oder, beim
Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. Diese Voraussetzung
ist auch dann erfüllt, wenn die Laufbahnvorschriften alternativ neben diesen
Abschlüssen die Abschlüsse anderer, im Lande nicht mehr vorhandener
Bildungseinrichtungen übergangsweise genügen lassen.
1.25
Soweit die Zuordnung der Schulleiter und ihrer Vertreter zu den
Besoldungsordnungen von der Schülerzahl an der Schule abhängt, sind für das
jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
1.26
Nach Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 können höchstens 30 v. H. der
Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte zum
„Studiendirektor als Fachleiter in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder
Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
Aufgaben," ernannt werden.
Der Höchstsatz von 30 v. H. bezieht sich auf die Zahl der tatsächlich
vorhandenen Beamten. Dabei sind Beamte, deren Arbeitszeit nach § 85 a LBG
ermäßigt worden ist, vorläufig (d.h. bis zu einer bundeseinheitlichen Klärung)
nur mit dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil anzusetzen; beurlaubte
Beamte werden nicht berücksichtigt. Beamte in der Laufbahn der Studienräte sind
alle im Geschäftsbereich des Kultusministers vorhandenen Beamten mit der
Amtsbezeichnung „Studienrat“, „Oberstudienrat“, „Studiendirektor“ und
„Oberstudiendirektor“.
2.
entfallen
3.
entfallen
C.
Bundesrechtliche Besoldungsvorschriften
außerhalb des Bundesbesoldungsgesetzes oder auf der Grundlage des
Bundesbesoldungsgesetzes
Neben dem Bundesbesoldungsgesetz gelten die besoldungsrechtlichen
Regelungen des Bundes grundsätzlich weiter, soweit sie nicht ausdrücklich
aufgehoben sind.
1.
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern - 1. BesVNG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in der
Fassung des Artikels II des 2. BesVNG gilt fort. Eine Bekanntmachung des
Artikels II des 1. BesVNG in der ab 1. Juli 1975 geltenden Fassung wird
demnächst veröffentlicht.
Ich weise insbesondere auf folgende Änderungen hin, die durch Artikel II des 2.
BesVNG eingetreten sind:
1.1
Die Laufbahnen, in denen die Stellenzulage für Beamte des mittleren technischen
Dienstes gewährt wird, sind nicht mehr in den Besoldungsordnungen
gekennzeichnet, sondern in Artikel II § 2 Abs. 1 des 1. BesVNG aufgeführt.
Die Stellenzulagen nach Artikel II § 2 Abs. 1 und 2 des 1. BesVNG werden gemäß
Absatz 3 nicht mehr neben den Zulagen nach den Nummern 7, 8, 9 und 10 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, insbesondere nicht
mehr neben einer Stellenzulage für Beamte bei obersten Landesbehörden, gewährt.
In diesen Fällen wird für den Versorgungsfall bei den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen ein zusätzlicher Betrag von 20 DM (mittlerer Dienst) bzw. 45 DM
(gehobener Dienst) berücksichtigt.
1.2
Nach Artikel II § 5 Abs. 2 Satz 2 des 1. BesVNG wird die Stellenzulage für die
in der Steuerprüfung verwendeten Beamten auch den Prüfungsbeamten der
Finanzgerichte gewährt.
1.3
Die Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 4 des 1. BesVNG wird den in die
Besoldungsordnung R übergeleiteten Richtern und Staatsanwälten nicht mehr
gewährt.
1.4
Die Polizeizulage ist nicht mehr in Artikel II § 16 des 1. BesVNG, sondern in
Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt.
2.
Die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der
Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716), sind in den Abschnitt .“Allgemeine
Vorschriften“ des Bundesbesoldungsgesetzes übernommen worden. In Artikel IV § 2
des 2. BesVNG werden die dadurch notwendigen Folgeänderungen vorgenommen.
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass von den für die Länder
unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes § 130 Abs. 1
Satz 3 gestrichen ist. Die Regelung ist nunmehr in § 13 Abs. 1 BBesG enthalten.
3.
Die Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes a. F. vom 23.
Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.
April 1974 (BGBl. I S. 1031) und die Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes a. F. vom 16. April 1975 (BGBl. I S. 960) gelten auf
der Grundlage des § 26 Abs. 4 BBesG fort.
4.
Die Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23.
Dezember 1971 (BGBl. I S. 2162), geändert durch Verordnung vom 30. April 1974
(BGBl. I S. 1031), gilt auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 BBesG fort.
5.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom
26. April 1972 (BGBl. I S. 747) gilt auf der Grundlage des § 48 BBesG fort;
Artikel IX § 2 des 2. BesVNG ist zu beachten.
6.
Wegen der bundesrechtlichen Regelungen über Erschwerniszulagen wird auf
Abschnitt B IV 3 Bezug genommen.
MBl. NRW. 1975 S. 1216,
geändert durch RdErl. v. 21.11.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 2087), 31.1.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 202).