Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 21-31/2010-, d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 - v. 5.3.2004
Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatzkraftfahrzeugen der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und des Rettungsdienstes Gem. RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 21-31/2010-, d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 - v. 5.3.2004
Ausrüstung
und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)
und von Warnvorrichtungen
mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)
an Einsatzkraftfahrzeugen
der Feuerwehren, der Einheiten und Einrichtungen der Gefahrenabwehr und
des Rettungsdienstes
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 - 21-31/2010-,
d. Innenministeriums – 73 – 52.07.01 -
u. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie – III 8-0713.2.6.2/1 -
v. 5.3.2004
Ausrüstungsvorschriften
Nach § 52 Abs. 3
Nrn. 2 und 4 StVZO i.V.m. § 55 Abs. 3 StVZO dürfen folgende Kraftfahrzeuge mit
einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und mit
einer Warnvorrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Einsatzhorn) ausgerüstet sein:
Einsatzkraftfahrzeuge der Feuerwehren
und der Einheiten und Einrichtungen zur Gefahrenabwehr
Kraftfahrzeuge der
Feuerwehren sind solche, die für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltet
und die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zur Aufnahme der
Besatzung, der feuerwehrtechnischen Beladung sowie der Lösch- und sonstigen
Einsatzmittel eingerichtet sind. Auf den RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit v. 25.9.2002 (MBl. NRW S. 1074 - SMBl. NRW. 2129) - Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren
Farbgebung - wird verwiesen. Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zu
einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr sind bestimmte bauliche
Merkmale oder Ausrüstungsteile nicht Voraussetzung. Entscheidend ist, dass das
Kraftfahrzeug einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr entsprechend §§
1 Abs. 1 und 3 bis 6, 3 Abs.2, 15, 18, 22 Abs. 2 oder § 32 FSHG angehört.
Hierzu zählen auch
Kraftfahrzeuge privater Halter, die als Einsatzkraftfahrzeuge in den
Fahrzeugpark einer Einheit oder Einrichtung zur Gefahrenabwehr eingebunden sind
und ihr planmäßig zur Verfügung stehen.
Einsatzkraftfahrzeuge des
Rettungsdienstes
Dies sind Fahrzeuge
gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO (Notarztwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge,
Rettungswagen und Krankentransportwagen).
Für die Zugehörigkeit
eines Kraftfahrzeuges zum Rettungsdienst nach dem Gesetz über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW S. 708) - SGV. NW. 215,
ist entscheidend, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Träger nach § 6 RettG NRW,
der nach § 13 RettG NRW im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen
Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter (Verwaltungshelfer) sowie
der nach dem 3. Abschnitt (§§ 18-27 RettG NRW) genehmigten Unternehmen handelt.
Bei Kraftfahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten
Anbieter ist darauf zu achten, dass eine Vereinbarung nach § 13 Abs. l RettG NRW
mit einem öffentlich-rechtlichen Träger nach § 6 RettG NRW abgeschlossen ist.
Einsatzkraftfahrzeuge entsprechend
Nummern 1.1 und 1.2, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Hilfeleistung in
Nordrhein-Westfalen auf Anforderung Aufgaben nach dem FSHG oder RettG NRW
wahrnehmen
2
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn
Nach § 38 Abs. l StVO darf blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile
geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die
Verwendung von blauem Blinklicht allein ist in diesen Fällen unzulässig.
2.1.1
Die Führer der Kraftfahrzeuge sind
unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. l bzw. § 35 Abs. 5 a StVO von den
Vorschriften der StVO befreit (Sonderrechte); sie besitzen anderen
Verkehrsteilnehmern gegenüber jedoch keine „Vorrechte“. Dies erfordert von den
Kraftfahrzeugführern erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Die Sonderrechte
dürfen gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeübt werden.
2.1.2
Es ist unzulässig, blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn bei Ausbildungs- und Werkstattfahrten zu
betätigen. Dagegen ist die gemeinsame Verwendung der Warneinrichtungen bei
Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen zulässig. Den Kraftfahrzeugführern von
Einsatzkraftfahrzeugen ist deshalb der Fahrtzweck vor Antritt der Fahrt bekannt
zu geben. Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen bedürfen für
Feuerwehrfahrzeuge der Einwilligung der Gemeinde als Träger des Feuerschutzes,
für Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes der Einwilligung der Kreise und
kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, für die übrigen
Kraftfahrzeuge der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
Blaues Blinklicht allein darf gemäß §
38 Abs. 2 StVO nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder
bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden (mindestens
vier Fahrzeuge) verwendet werden. Die Betätigung des blauen Blinklichts allein
löst für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht die Pflicht aus, sofort freie
Bahn zu schaffen. Es wird kein „Vorrecht“ begründet.
Die Betätigung des
blauen Blinklichts allein ist bei Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen
zulässig.
Auf Rückfahrten von Einsätzen dürfen
das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden. Ausnahmen sind
nur zulässig, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die
Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Entscheidung
hierüber trifft die Leitstelle.
Die missbräuchliche Verwendung von
blauem Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn ist gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO
ordnungswidrig; führt sie zur Schädigung von Personen oder Sachen, so ist der
Führer oder der, der die Anordnung zur Betätigung der Warneinrichtungen gegeben
hat, ggf. strafrechtlich verantwortlich und schadenersatzpflichtig.
Einsatzkraftfahrzeuge dürfen nur durch
zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind
jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die
Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatzkraftfahrzeugen unter
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - insbesondere über die Bedeutung
der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen
nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen, dass sie belehrt
wurden. Die Träger des Feuerschutzes, der Gefahrenabwehr, des Rettungsdienstes
und die freiwilligen Hilfsorganisationen führen hierüber einen Nachweis. Die
freiwilligen Hilfsorganisationen haben jährlich einmal den Nachweis den nach §
18 Abs. 1 FSHG zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die
Bezirksregierung ist zur Überprüfung berechtigt.
3
Sonderbestimmungen für Kreis- und Bezirksbrandmeister
Soweit die Kreis-
und Bezirksbrandmeister oder deren Stellvertreter Einsatzaufgaben wahrnehmen,
sind sie berechtigt, die Sonderrechte des § 35 Abs. l StVO in Anspruch zu
nehmen. Die Kraftfahrzeuge der Kreis- und Bezirksbrandmeister können daher mit
Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Sofern
diese Fahrzeuge nicht nur für die Fahrten im Feuerwehreinsatz verwendet werden,
sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht durch geeignete Vorrichtungen so an
den Fahrzeugen anzubringen, dass sie jederzeit abgedeckt oder abgenommen werden
können; sie dürfen nur bei Einsatzfahrten zur Einsatzstelle benutzt werden.
Der Gem. RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21-31/20-22-38-28/84 -, d.
Innenministers - 74 - 52.07.01 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales -VC l-0713.39 - v. 9.7.1984 (SMBl. NRW. 922) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2004 S. 383