Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Aufsicht über Grubenanschlussbahnen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr - IV C 3 - 42 - 05 / IA 2 - 21 - 54 - 49/59 (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.10.1959
Aufsicht über Grubenanschlussbahnen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr - IV C 3 - 42 - 05 / IA 2 - 21 - 54 - 49/59 (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.10.1959
Aufsicht über
Grubenanschlussbahnen
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr
- IV C 3 - 42 - 05 / IA 2 - 21 - 54 - 49/59
(am 01.01.2003: MVEL)
v. 22.10.1959
Eine Grubenanschlussbahn darf nur auf Grund eines von der Bergbehörde
zugelassenen Betriebsplanes (§ 67 ABG) errichtet, geändert, erweitert und
betrieben werden. Vor der Zulassung hat die Bergbehörde den Betriebsplan durch
den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht prüfen zu lassen und dessen
Einvernehmen herbeizuführen.
Wird die Betriebssicherheit anderer Eisenbahnen berührt, die nicht der Aufsicht
des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht unterliegen, darf der Betriebsplan
nur zugelassen werden, wenn auch die für diese Eisenbahnen zuständigen
Aufsichtsbehörden zugestimmt haben.
Ergibt sich bei der Prüfung des Betriebsplanes, dass auch die Belange weiterer
Behörden (z.B. Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde, Baubehörde) berührt
werden, so hat die Bergbehörde nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren.
2
Die Bergbehörde und der
Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht haben gemeinsam neue, geänderte oder
erweiterte Anschlussbahnen abzunehmen, bevor der Betriebsschein durch die
Bergbehörde ausgestellt wird. Die Bergbehörde hat den nach § 68 Abs. 3 ABG am
Verfahren beteiligten Behörden Gelegenheit zu geben, an der Abnahme
teilzunehmen.
3
Die Grenzen der Grubenanschlussbahn
sind in jedem Einzelfall von der Bergbehörde im Einvernehmen mit dem
Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht festzulegen.
4
Das Recht zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen für
Grubenanschlussbahnen steht ausschließlich der Bergbehörde zu. Sie hat vor
Erlass oder Änderung einer solchen Verordnung das Einverständnis des
Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht herbeizuführen.
5
Wird der Betrieb der
Grubenanschlussbahn durch Bedienstete des Bergwerksunternehmers geführt, so ist
der etwa erforderliche Nachweis ihrer Befähigung der Bergbehörde zu erbringen.
Die §§ 73 ff. ABG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung des
Eisenbahnbetriebsleiters (§ 25 Abs. 1 BOA) im Einvernehmen mit dem
Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht erfolgt.
6
Die eisenbahntechnische Aufsicht
umfasst die betriebsfähige und betriebssichere Unterhaltung der Bahnanlagen und
der Betriebsmittel sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des
Eisenbahnbetriebes. Sie wird in der ganzen Ausdehnung der Grubenanschlussbahn
durch den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht wahrgenommen. Werden
Maßnahmen erforderlich, so erlässt er sie im Einvernehmen mit dem Bergamt.
Stellen diese Maßnahmen eine Änderung oder Ergänzung des Betriebsplans dar, so
entscheidet die Bergbehörde auf Vorschlag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht
hierüber. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so ist den vorgesetzten Behörden
zu berichten. Ordnet der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei Gefahr im
Verzuge unmittelbar Maßnahmen an, so hat er hiervon die Bergbehörde sofort zu
unterrichten. Im Übrigen führt die Bergbehörde die ordnungsbehördliche Aufsicht
über Grubenanschlussbahnen durch.
7
Für Zulassungen, Erlaubnisse,
Genehmigungen und Ausnahmebewilligungen im Sinne der Bau- und Betriebsordnung
für Anschlussbahnen (BOA) vom 28. Januar 1958 (GV. NW S. 59) gilt Ziffer 6
entsprechend.
8
Bedürfen Dienstanweisungen für die
im Betriebsdienst beschäftigten Personen der Grubenanschlussbahn der
Bestätigung der Bergbehörde, so ist sie nur im Einvernehmen mit dem
Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht zu erteilen.
MBl. NRW. 1959 S.
2771, ber. MBl. NRW. 1959 S. 3090.