Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4062 - III A. 4), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (I-4 - 40 10) und des Ministeriums des Innern (422 - 62.18.04)
Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4062 - III A. 4), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (I-4 - 40 10) und des Ministeriums des Innern (422 - 62.18.04)
Zusammenarbeit
zwischen den
Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung
von Verstößen gegen die Umwelt
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4062 - III A. 4),
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (I-4
- 40 10)
und des Ministeriums des Innern (422 - 62.18.04)
Vom 23. Juli 2019
Gemäß
Artikel 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die starke
Belastung der Umwelt verbietet unkontrollierte Eingriffe des Menschen in den
Naturhaushalt. Es sind daher alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem
Menschen eine Umwelt zu sichern, die ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges
Dasein gewährleistet, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor
nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder
Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen. Zu diesen Maßnahmen gehört
auch die Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt mit Mitteln des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts. Die wirksame Verfolgung der besonders gemein- und
sozialschädlichen Verstöße gegen die Umwelt setzt eine enge, verständnis- und
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz
verantwortlichen Behörden und Dienststellen einerseits und den
Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. Um diese Zusammenarbeit noch
effektiver zu gestalten, sind folgende Maßnahmen geboten:
1.
Regelmäßige gemeinsame
Besprechungen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Staatsanwaltschaften,
der Polizeibehörden und der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen
Die
Bezirksregierungen sowie die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte
werden gebeten, im Zweijahresrhythmus alternierend mindestens eine Besprechung
für ihre Bezirke oder Teile davon durchzuführen. Dabei ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass die Bezirke der Bezirksregierungen einerseits und die der
Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte andererseits nicht in jedem
Falle deckungsgleich sind. Die beteiligten Stellen führen darüber hinaus,
soweit erforderlich, bedarfsbezogene Besprechungen durch. Die
Bezirksregierungen und die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte
veranlassen das Weitere in eigener Zuständigkeit. Die Veranstalterin bzw. der
Veranstalter unterrichtet ihre bzw. seine oberste Dienstbehörde über die
wesentlichen Ergebnisse der Besprechung.
Die
Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der
Koordinierung von Ermittlungen und der Erörterung sonstiger Fragen mit Umweltschutzbezug
dienen. Fragen des präventiven Umweltschutzes sollen dabei nicht ausgeklammert
werden. Daneben sollen insbesondere den Umweltschutz betreffende wichtige
Gesetze, ihre Änderungen sowie Verwaltungsanordnungen, die sich für die
Verfolgung von Verstößen gegen die Umwelt auswirken können, erörtert werden. Es
empfiehlt sich, auch mit Umweltschutzstrafsachen befassten Richterinnen und
Richtern sowie Vertreterinnen und Vertretern des Landeskriminalamts NRW die
Teilnahme an den Besprechungen zu ermöglichen.
Die beteiligten Dienststellen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch und
sehen die Teilnahme von Angehörigen anderer Behörden (ggf. auch als
Referentinnen und Referenten) vor.
2.
Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat
gegen die Umwelt
Die
Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen unterrichten die
Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt,
wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen
Interesse geboten ist.
Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
a) die
Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben
oder von Sachen von bedeutendem Wert geführt hat,
b) die
Straftat aus Gründen der Kostenersparnis oder aus Gleichgültigkeit gegenüber
den Erfordernissen des Umweltschutzes begangen worden ist oder
c) die
bzw. der Tatverdächtige wiederholt umweltrelevante behördliche Anweisungen oder
Auflagen nicht erfüllt hat.
3.
Beteiligung der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen durch die
Staatsanwaltschaft
Die in dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthaltenen Vorschriften über
die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf-
und Bußgeldsachen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung
der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen vor einer Einstellung des
Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 bzw. §§
153, 153a StPO (Nr. 90 Abs. 1 RiStBV), vor einer Einstellung des
Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, 63 Abs. 3 OWiG;
Nrn. 275 Abs. 1 und 3, 282 Abs. 3 Satz 1 RiStBV) und für die Beteiligung
der Umweltschutzbehörde/Fachdienststelle an der Hauptverhandlung (Nr. 288
Abs. 2 RiStBV i. V. m. § 76 Abs. 1 OWiG).
4.
Leitstelle „Umwelt“ bei den Generalstaatsanwaltschaften
Die
Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte bestimmen für den jeweiligen
Geschäftsbereich eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner, die bzw.
der als Leitstelle eingeschaltet werden und die erforderlichen Maßnahmen
veranlassen kann, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort beteiligten Behörden
auftreten.
5.
Beauftragte für Umweltkriminalität bei den Kreispolizeibehörden
Die
Kreispolizeibehörden benennen jeweils eine Kriminalbeamtin bzw. einen
Kriminalbeamten als „Beauftragte/n für Umweltkriminalität", die bzw. der Verbindung
zu den Umweltschutzbehörden hält und als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner
auf dem Gebiet der Umweltkriminalität und der Bekämpfungsmaßnahmen der Polizei
zur Verfügung steht.
Dieser
Gemeinsame Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er
ersetzt den Gemeinsamen Runderlass des Justizministers (4062 - III A. 4), des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79) und
des Innenministers (IV A 2 - 274) vom 20. Juni 1985 (MBl. NRW. S. 1232).
MBl. NRW. 2019 S.