Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)

 

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW
(VV TB NRW)

Runderlass des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
614 – 408

Vom 15. Juni 2021

Auf Grund des § 88 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), erlässt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung die folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Das Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt genannt, veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, im Folgenden MVV TB genannt. Die MVV TB wird in der jeweils geltenden Fassung vom DIBt auf seiner Internetseite als Amtliche Mitteilung unter www.dibt.de veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle.

2
Die MVV TB, Ausgabe 2020/1, gilt ab dem 1. Juli 2021 als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW, im Folgenden VV TB NRW genannt, soweit sich aus der in Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt. Sollten anschließend neue Ausgaben der MVV TB vom DIBt veröffentlicht werden, so gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW, soweit sich aus der in Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt.

3
In der Anlage zu diesem Runderlass werden landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB aufgeführt. Diese landesrechtlichen Anpassungen gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Ausgabe der MVV TB.

Die Anlage zu diesem Runderlass wird nicht abgedruckt und ist in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) im Service-Portal „recht.nrw.de - bestens informiert“ unter der Gliederungsnummer 2323 abrufbar. Die Anlage zu diesem Runderlass wird zudem in elektronischer Form auf der Internetseite des für Bauen zuständigen Ministeriums zum Abruf veröffentlicht.

4
Für Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bauantrag gestellt wurde, dürfen auch die zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung gültigen Technischen Baubestimmungen angewendet werden. Dies gilt entsprechend für verfahrensfreie, zustimmungs- und anzeigepflichtige Vorhaben.

5
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW“ vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775), der zuletzt durch Runderlass vom 28. September 2020 (MBl. NRW. S. 624, ber. S. 700) geändert worden ist, außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 444, geändert durch Runderlass vom 17. Juli 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 654), 16. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1205).


Anlagen: