Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Einstellung, Erprobung, Beförderung und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit . RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 12. 1994 - I B 2 - 2003A¹)

 

Historisch:

Einstellung, Erprobung, Beförderung und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit . RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 12. 1994 - I B 2 - 2003A¹)

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

19. 12. 94 (1)


Einstellung, Erprobung, Beförderung

und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst

der Arbeitsgerichtsbarkeit .

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 12. 1994 - I B 2 - 2003A¹)

Verfahren zur Einstellung und Beförderung

1. Freie Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe werden, soweit die Zahl der möglichen Einstellungen dies rechtfertigt, öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch das Ministerium im Benehmen mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landesarbeitsgerichte.

2. Freie Planstellen (Besoldungsgruppe R 1) werden im Bezirk des Landesarbeitsgerichts, in dem die Stellen zu besetzen sind, unverzüglich durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausgeschrieben.

3. Stellen für Richterämter mit höherem Endgrundgehalt einschließlich der Stellen mit Amtszulage werden durch das Ministerium in den Bezirken aller Landesarbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen unverzüglich ausgeschrieben.

4. Die Bewerbungsfristen betragen mindestens vier Wochen.

5. Die Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an-das Ministerium zu richten.

6. Bewerben sich Richterinnen und Richter um Stellen außerhalb ihres Landesarbeitsgerichtsbezirks, so leiten die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident als Dienstvorgesetzte(r) die Bewerbungen mit einer Stellungnahme der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu, in deren oder dessen Bezirk die Stelle zu besetzen ist Diese Präsidentin oder dieser Präsident legt dem Ministerium mit einem wertenden Bericht sämtliche Bewerbungen vor.

7. Die Bewerbungen um Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt sind nach Abschluß -des Besetzungsverfahrens verbraucht.

II.

Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter

Aufgrund von § 4 Abs. l LRiG, § 104 Abs. l LEG wird bestimmt:

A.

1. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sind dienstlich zu berarteilen

a) vor Ablauf der Probezeit,

. b) aus Anlaß einer Bewerbung um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt; dies gilt nicht, wenn die

letzte Beurteilung nicht älter als zwei Jahre ist und ein Anlaß zu einer anderen Wertung nicht besteht,

c) nach'einer länger als drei Monate dauernden Abordnung, bei Versetzung in einen anderen Landes-arbeitsgerichtsbezirk, aus Anlaß einer Bewerbung außerhalb der Gerichtsbarkeit und nach Beendigung einer Erprobung, ' •

d) in regelmäßigen Abständen.

2. Die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages bei einem anderen Gericht innerhalb des Geschäftsbereichs eines Landesarbeitsgerichts gilt nicht als Abordnung oder . Versetzung im Sinne von Nummer l c).

3. Nach Nummer Id) werden Richterinnen oder Richter, die auf Lebenszeit angestellt sind, alle vier Jahre und Richterinnen oder Richter, die im Probeverhältnis stehen, nach dem ersten und zweiten Jahr seit der Einstellung in den richterlichen Dienst beurteilt Die Frist für die vierjährige Regelbeurteilung beginnt bei beurtei-lungspflichtigen Abordnungen (Nr. l c) nach deren Ablauf und bei Anlaßbeurteilungen (Nr. l b) neu.

4. Nummer Id) gilt nicht für Richterinnen und Richter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder denen ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 und höher übertragen worden ist.

5. Richterinnen oder Richter auf Probe und kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Abs. l, 2 und 4, § 23 DRiG bestimmten Fristen zu beurteilen.

B.

1. Die dienstliche Beurteilung gibt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ab.

2. Für. die Beurteilung ist der in der Justizverwaltung eingeführte Vordruck (Personal- und Befähigungsnachweisung) zu verwenden.

C. .

1. Die Äußerung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bildet die Grundlage für Personalentscheidungen; ihr ist deshalb besondere Sorgfalt zu widmen. Es kommt darauf an, ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild.von der Persönlichkeit der oder des Beurteilten zu erhalten.

2. Die Beurteilung muß entscheidend auf dem eigenen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten beruhen.

3. Bei der Beurteilung sind die sich aus den §§ 25, 26 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

4. Die Beurteilung muß eine Äußerung zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der oder des Beurteilten enthalten. Dies bedingt .eine' Stellungnahme zu folgenden Merkmalen: ,

a) Charakterliche Veranlagung (insbesondere Pflichtbewußtsein, Bereitschaft zur Arbeit, Gründlichkeit), körperliches Leistungsvermögen (insbesondere allgemeiner Gesundheitszustand, Belastungsfähigkeit), soziales Verhalten (insbesondere gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- . tern und Verfahrensbeteiligten).

,b) Allgemeine Fähigkeiten (insbesondere Auffassungsgabe und geistige Regsamkeit, Denk- und Urteilsvermögen, Ausdrucksvermögen, soziales Verständnis), fachliche Fähigkeit (insbesondere allgemeine und besondere Rechtskenntnisse sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung, Judiz, ordnen eines Sachverhalts, Entscheidungsbereitschaft, Verhandlungsführung).

c) Leistung (insbesondere ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, Bestreben um Fortbildung, Leistungshöhe). •.

5. Die Beurteilung ist mit einer zusammenfassenden Würdigung der Fähigkeiten und Leistungen (hervorragend, erheblich über dem Durchschnitt, überdurchschnittlich, ' durchschnittlich, unterdurchschnittlich) abzuschließen;

') KBl. NW. 1995, S. 88, geändert durch RV des JM v. 5. 9. 2001.

19. 12. 94 (1)

225. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1995 - MB1. NW. Nr. 17 einschl.)

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die ergänzenden Wertungen „oberer Bereich" bzw. „unterer Bereich" sind zulässig; hiervon abweichende Gesamtbewertungen sind nicht zulässig.

Eine gerechte Beurteilung setzt voraus, daß nicht vom Leistungsstand im jeweiligen Gericht, sondern vom durchschnittlichen Leistungsstand ausgegangen wird, der von Richterinnen und Richtern des betreffenden Amtes zu verlangen ist. Deswegen ist z.B. die Note „durchschnittlich" nur dann gerechtfertigt, wenn die richterlichen Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse dem entsprechen, was von einer Richterin bzw. einem Richter in der jeweiligen. Instanz erwartet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Durchschnittswert der Beurteilungen aller Richterinnen bzw. Richter im Zeitpunkt der Beurteilung höher oder niedriger liegt.

Bei der Beurteilung vor der Verleihung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt ist ferner die Eignung für das angestrebte Amt (hervorragend 'geeignet, besonders geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet) zu bewerten und zu .begründen.

6. Die erste dienstliche Beurteilung der Richterinnen oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags schließt ohne Gesamtbewertung im Sinne von Nr. 5 ab, es sei denn, daß die erste dienstliche Beurteilung die Grundlage für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit ist

D.

1. Vor der Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Zu diesem Zweck ist ihr oder ihm eine Abschrift mit dem Hinweis zuzuleiten, daß beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von. zwei Wochen seit dem Tage des Zugangs zu den Personalakten zu nehmen.

2. Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche. Stellungnahmen anderer Richterinnen oder Richter eingeholt worden sind, dürfen sie von der oder dem Dienstvorgesetzten nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in den Personalakten aufbewahrt werden.

3. Die Urschrift der dienstlichen Beurteilung und eine etwaige Gegenäußerung sind zu den bei den Landesarbeitsgerichten geführten Personalakten zu nehmen.

4. Von allen Beurteilungen und Gegenäußerungen ist dem Ministerium eine beglaubigte Abschrift vorzulegen.

III.

Erprobung von Richterinnen oder Richtern in der Arbeitsgerichtsbarkeit

A.

1. Bei der Übertragung von Richterämtern bei den Landesarbeitsgerichten werden nur solche Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt, die bei einem Landesarbeitsgericht erfolgreich erprobt worden sind. Allen Richterinnen oder Richtern, die nach ihrer Eignung für ein solches Amt in Betracht kommen, ist Gelegenheit zur Erprobung zu geben.

2. Die Erprobung soll in der Regel zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr erfolgen. Sie soll 9 Monate dauern.

3. Die Erprobung kann bis auf vier Monate verkürzt werden, wenn nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit eine Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bei einem obersten Bundesgericht bei einem oberen Landesgericht oder bei einem Bundes- oder Landesministerium mit Erfolg absolviert worden ist

4. Die Erprobung kann nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit ausnahmsweise ersetzt werden durch Bewährung als Refer'atsleiterin oder Referatsleiter in meinem Ministerium, wenn die Dauer dieser Tätigkeit mindestens zwei Jahre beträgt und die Richterin oder der Richter mit den Spitzennoten des Ministeriums („über dem Durchschnitt - oberer Bereich" bzw. „erheblich über dem Durchschnitt") beurteilt wird. Dabei kann die Erprobung nur ersetzt werden durch

, Leitung der Referate „Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit" bzw. „Arbeitsrecht".

5: Die Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt in der ersten Instanz (Ämter der Besoldungsgruppe R l mit Amtszulage, R2) setzt eine erfolgreiche Erprobung bei einem Landesarbeitsgericht nicht voraus.

B.

Im Hinblick auf die Bedeutung der erfolgreichen Erprobung für die Übertragung von Richterämtern am Landesarbeitsgericht im Rahmen der stellenplanmäßigen Gegebenheiten soll möglichst vielen Richterinnen und Richtern Gelegenheit zur Erprobung gegeben werden.

Das entspricht dem Ziel, den einzelnen Richterinnen und Richtern neben der im Interesse der Rechtsprechung erforderlichen Bestenauslese die den Leistungen und Befähigungen entsprechenden Chancen zur beruflichen Weiterentwicklung einzuräumen.

1. Eine Richterin oder ein Richter wird in der Regel bei dem Landesarbeitsgericht des Bezirks erprobt, dem das Arbeitsgericht, an dem sie oder er tätig ist, angehört Die Erprobung ist im Ausnahmefall auch an einem anderen Landesarbeitsgericht möglich, z.B. wenn über längere Zeiträume Erprobungen an dem Landesarbeitsgericht in dessen Bezirk sie oder er tätig ist, nicht vorgenommen werden.

2. Im Abstand von drei Jahren werden in den einzelnen Landesarbeitsgerichtsbezirken durch Ausschreibung der Präsidentin oder des Präsidenten die Richterinnen oder Richter festgestellt, die an einer Erprobung interessiert sind. Diese sind in einer Liste aufzuführen.

3. Die Entscheidung über die Erprobung richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter angemessener Berücksichtigung von Dienst- und Lebensalter.

Die Präsidentin oder der Präsident, in deren oder dessen Bezirk die Erprobung erfolgen soll, schlägt dem Ministerium in einem wertenden Bericht die Richterin oder den Richter vor, die aus dem nach Nummer 2 festgestellten Personenkreis erprobt werden sollen. Dem Bericht ist die jeweils aktuelle Interessentenliste beizufügen. Die Entscheidung trifft das Ministerium nach Beratung durch die Persbnalfindungskommissiön. Soll danach eine Richterin oder ein Richter aus dem Bezirk eines anderen Landesarbeitsgerichts erprobt werden, wird das Benehmen mit der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten hergestellt

4. Mit Beginn einer neuen Ausschreibung im Sinne von Nummer 2 sind die Bewerbungen verbraucht.

C.

Soll einer Richterin oder einem Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Leitung der in Abschnitt III. A. 4. bezeichneten Referate übertragen werden, bedarf es einer Aus- ' Schreibung in den Bezirken der Landesarbeitsgerichte. Die Ausschreibung erfolgt durch das Ministerium. Die Entscheidung über die Übertragung der Referatsleitung liegt beim Ministerium.

D.

1. Spätestens drei Monate nach Beginn der Erprobung soll die Richterin oder der Richter über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden.

2. Ist die Erprobung aus anderen als fachlichen Gründen abgebrochen worden, so ist der Richterin oder dem Richter sobald wie möglich Gelegenheit zu einer erheuten Erprobung zu geben.

Anlaß und Dauer des Hinderungsgrundes sind aktenkundig zu machen.

3. Eine Erprobung kann ausnahmsweise einmal wiederholt werden, wenn in einer nachfolgenden Beurteilung eine erhebliche Leistungssteigerung der Richterin oder des Richters festzustellen ist.

4. Die nach Beendigung der Erprobung abzugebende Beurteilung hat mit der zu begründenden Feststellung abzuschließen, ob und in welchem Grade die Richterin oder der Richter für ein Amt beim Landesarbeitsgericht geeignet ist.