Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005

 

Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005

Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005

(Artikel I der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))

Präambel

I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität

II. Abschnitt Ausübung des zahnärztlichen Berufs
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar

III. Abschnitt Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 17a Praxisführung
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter

IV. Abschnitt Berufliche Kommunikation
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild

Präambel

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

a) die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;

b) das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;

c) die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;

d) das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;

e) berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

__________________________
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung verzichtet

I. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.

(2) Werden Zahnärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.

§ 2
Allgemeine Berufspflichten

(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird. Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit eines Zahnarztes zu verstehen, bei der eine zahnärztliche Qualifikation vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet wird. Dies sind neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung eines Zahnarztes im Angestelltenverhältnis ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,

a) seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,

b) die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten,

c) dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

d) sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen und

e) das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.

(3) Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.

(4) Der Zahnarzt kann aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft mitzuteilen.

(6) Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.

(7) Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten in persönlichem Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnmedizinisch vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Aufklärung, Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.

§ 3
Kammer

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.

(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.

(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.

(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.

(5) Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

§ 4
Haftpflicht

Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.

§ 5
Fortbildung

Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.

§ 6
Qualität

Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung.

§ 7
Verschwiegenheit

(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.

(3) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren.

§ 8
Kollegialität

(1) Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.

(2) Es ist insbesondere berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.

(3) Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

(4) Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.

(5) Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

II. Abschnitt
Ausübung des zahnärztlichen Berufs

§ 9
Praxis

(1) Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Kammer kann vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet ist.

(3) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und grundsätzlich für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.

(4) Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.

(5) Beim Betrieb einer Praxisklinik ist zu gewährleisten, dass:

a) eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung - im Falle einer stationären Aufnahme rund um die Uhr - sichergestellt ist;

b) die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;

c) die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.

§ 10
Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Zahnärztekammer vertreten werden.

(3) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.

§ 11
Zahnarztlabor

Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

§ 12
Zahnärztliche Dokumentation

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation oder einen digitalen, dreidimensionalen Scan ersetzt werden.

(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.

(3) Der Zahnarzt hat einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist die Dokumentation zahnärztlicher Modelle durch einen digitalen, dreidimensionalen Scan ersetzt worden, ist auf Verlangen aus den Daten ein plastisches Modell zu erstellen und vorübergehend zu überlassen; die diesbezüglichen Kosten trägt der zur Herausgabe verpflichtete Zahnarzt.

(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(5) Der Zahnarzt hat dafür zu sorgen, dass seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe und/oder Übertragung der Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß verwahrt werden.

§ 13
Gutachten

(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. Dem Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im amtlichen Auftrag, oder wenn er als Gutachter von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.

(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.

§ 14
Notfalldienst

(1) Jeder ambulant tätige Zahnarzt ist grundsätzlich dazu verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den festgelegten Notfalldienstbezirk.

(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus schwerwiegenden Gründen dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst vollständig oder teilweise befreien.

Dies gilt insbesondere:

a) bei körperlichen Behinderungen,

b) bei besonders belastenden familiären Pflichten,

c) bei Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.

(3) Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes, Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage), geregelt.

(4) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.

(5) Der Zahnarzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 dauerhaft auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.

§ 15
Honorar

(1) Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.

(2) Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.

III. Abschnitt
Zusammenarbeit mit Dritten

§ 16
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.

(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

(3) Die Gesellschaftsverträge sind der Kammer vorzulegen.

§ 17
Zahnärzte und andere freie Berufe

(1) Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Einem Zahnarzt ist gestattet, in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

(3) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17a
Praxisführung

(1) Zahnärzte haben ihre Praxis unter Beachtung der Bestimmungen dieser Berufsordnung verantwortlich zu führen.

(2) Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nur Zahnärzte und Angehörige der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass

a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,

b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen,

c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.

§ 18
Angestellte Zahnärzte

(1) Der Zahnarzt darf nur solche Personen als Zahnärzte anstellen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.

(2) Die Beschäftigung angestellter Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen niedergelassenen Zahnarzt voraus.

(3)  Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.

§ 19
Praxismitarbeiter

(1) Bei der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

(2) Der Zahnarzt darf Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten.

(3) Der Zahnarzt ist dafür verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig werden.

IV. Abschnitt
Berufliche Kommunikation

§ 20
Berufsbezeichnung, Titel und Grade

(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt".

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.

(3) Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.

(4) Dienstleister im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen die Dienstleistung unter den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Bezeichnungen.

§ 21
Information

(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein. Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in Ausführungsbestimmungen regeln.

(3) Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.

(4) Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.

(5) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

(6) Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.

§ 22
Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.

(3) Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.

Anlage zu § 14 Abs. 3

Notfalldienstordnung

§ 1
Allgemeines

(1) Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten abzuhalten. Als sprechstundenfreie Zeiten gelten grundsätzlich die Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, mittwochs und freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages sowie samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Der Notfalldienst ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) Der Notfalldienst ist als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Versorgung von Notfällen oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten (Notfallsprechstunden) wahrzunehmen. Die telefonische Erreichbarkeit ist durchgehend sicherzustellen. Die Zahnärztekammer kann zu Dauer und Lage der jeweiligen Zeiten verbindliche Vorgaben machen.

(3) Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er für eine Vertretung zu sorgen. Vertretungen und jeder sonstige Tausch von Notfalldiensten sind über das Online-Notfalldienstportal oder die Notfalldienst-App anzuzeigen. Sie unterliegen der Freigabe durch die gemeinsame Notfalldienststelle von Zahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe. Die Freigabe kann ebenfalls elektronisch erteilt werden. (4) Kurzfristig erforderliche Nachbesetzungen außerhalb der Dienstzeiten der Verwaltung werden durch den zuständigen Notfalldienstbeauftragten oder den Bezirksstellenvorsitzenden unter Berücksichtigung der Reserveliste vorgenommen. Zuständig ist der Notfalldienstbeauftragte oder Bezirksstellenvorsitzende, dessen Bezirksstelle der jeweils gegenständliche Notfalldienst zugeteilt wurde.

§ 2
Notfalldienstbereiche

Notfalldienstbereiche werden unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbereich gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärzte gewährleistet wird.

§ 3
Umfang und Ort der Heranziehung zum Notfalldienst

(1) Zum Notfalldienst werden niedergelassene Zahnärzte sowie zahnärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums und vergleichbarer zahnärztlicher Einrichtungen herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid und Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die jeweilige Einteilung hervorgeht.

(2) Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach dem Umfang der zahnärztlichen Tätigkeit. Für Personen nach Absatz 1 gilt der Faktor 1, bei höchstens hälftiger vertragszahnärztlicher Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit Faktor 0,5. Für jeden angestellten Zahnarzt nach § 32b ZV-Z erhöht sich der Faktor um 1, bei höchstens hälftiger vertragszahnärztlicher Genehmigung und Anstellung um 0,5. Der Berechnung sind die Niederlassungs- und Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(3) Soweit sich der Faktor nach dem 31.08. ändert, ist dies über eine Reserveliste zu berücksichtigen. Ein höherer Faktor ist unmittelbar zu berücksichtigen, ein niedrigerer Faktor ab Beginn des zweiten Quartals nach Eintritt der Änderung.

(4) Der Ort der Heranziehung ist der Sitz der Hauptpraxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbereich. Bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erfolgt die Heranziehung für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist. Befinden sich eine oder mehrere Zweigpraxen in einem anderen Notfalldienstbereich als die Hauptpraxis, erfolgt die Verteilung der Heranziehung nach Maßgabe der gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer WestfalenLippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe.

§ 4
Punktemodell, Reserveliste

(1) Die Zuteilung der Notfalldiensttermine erfolgt nach dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit. Die notfalldienstpflichtigen Zahnärzte eines Notfalldienstbereichs sollen, nach ihren Faktoren differenziert, möglichst gleichmäßig hinsichtlich der Anzahl der Notfalldienste, deren Dauer und zeitlicher und kalendarischer Lage belastet werden.

(2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Punktemodell, im Übrigen nach der alphabetischen Reihenfolge. Das Nähere zum Punktemodell regeln die gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe.

§ 5
Vergütung

Die Vergütung der zahnärztlichen Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder nach den geltenden Gebührenverträgen. Nicht-Vertragszahnärzte haben bei der Durchführung der Notfallversorgung bei gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine Vergütung, die im gleichen Falle einem Vertragszahnarzt zustehen würde. Die Forderung richtet sich in diesem Fall ausschließlich gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

§ 6
Befreiung

(1) Jeder zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst vollständig oder teilweise befreit werden. Schwerwiegende Gründe bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden familiären Pflichten und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.

(2) Die Befreiungsgründe sind von dem Antragsteller nachzuweisen. Körperliche Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu belegen.

(3) Die von einer Teilnahme am Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet, der Kammer von sich aus unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt haben, eine Änderung eingetreten ist.

(Artikel V der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung; Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))

Die Neufassungen der Berufsordnung und der Meldeordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft*). Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung außer Kraft.

Für Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 stützen, gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.

*) MBl. NRW. ausgegeben am 2. Februar 2006

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. Dezember 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 - 0810.73/74.1/77 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 21. Dezember 2005

Dr. Walter   D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2006 S. 42, geändert am 8.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 82), 16.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 474), 6.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 130), 3.6.2016
(MBl. NRW. 2016 S. 690), 24.5.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 339), 11.6.2021 (MBl. NRW. 2021 S. 796), 28.1.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 93).