Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Abrechnung der Landeskassen und der Landeshauptkasse - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 - I 3 - 0071 - 24.1
Abrechnung der Landeskassen und der Landeshauptkasse - Landeshaushalt - RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 - I 3 - 0071 - 24.1
Abrechnung der Landeskassen und der Landeshauptkasse
- Landeshaushalt -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.10.2003 -
I 3 - 0071 - 24.1
Die in den Kassen des Landes eingesetzten automatisierten Buchführungsverfahren
bieten mit wenigen Ausnahmen die Möglichkeit, die Buchführungsergebnisse des
Sachbuchs Haushalt der einzelnen Kassen täglich zu einem Gesamtergebnis für das
Land im Sachbuch Gesamthaushalt der Landeshauptkasse zusammenzuführen. Diese Möglichkeit
wird für die im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen des
Landes auch schon genutzt. Die Ausnahmen ergeben sich dadurch, dass die für die
tägliche Zusammenführung der Ergebnisse notwendige tägliche Abrechnung der
Landeskassen mit der Landeshauptkasse in anderen automatisierten Verfahren noch
nicht realisiert werden kann oder mit Blick auf die auslaufend noch beteiligten
Kommunalkassen auch nicht realisiert werden soll. Die tägliche Erstellung eines
Gesamtergebnisses für das Land wird weiterhin angestrebt. Gemäß Nr. 3.3 der zu
§ 79 LHO erlassenen VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung hat die
Kasse jedoch mindestens zum Monatsende gegenüber der übergeordneten Kasse den
Nachweis darüber zu führen, wie die Kassenbestandsverstärkungen und die anderen
Einzahlungen für Ausgaben verwendet und im Übrigen in den Sachbüchern gebucht
worden sind (Abrechnung). Für die Abrechnung der Landeskassen sowie der Kassen
der Kreise, der kreisfreien Städte und des Landschaftsverbandes Rheinland, die
wegen der Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten,
bestimme ich im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtags, dem
Justizministerium, dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie
nach Anhörung des Landesrechungshofs Folgendes:
Abrechnungszeitpunkt
Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die Abrechnung mit den ihnen
übergeordneten Landeskassen bei den Bezirksregierungen auf der Basis der
Buchführungsergebnisse des drittletzten Arbeitstages jedes Monats vorzunehmen.
Für die mit der Landeshauptkasse abrechnenden Kassen sind die
Buchführungsergebnisse des letzten Arbeitstages eines Monats Basis für die
Abrechnung.
Die Termine für die Abrechnung für den Monat Dezember stimmen mit den
Abschlussterminen für das Haushaltsjahr überein. Sie werden jeweils durch den
Jahresabschlusserlass festgesetzt.
Vorlage der Abschlussnachweisungen
Die Abschlussnachweisungen sind für die Monate Januar bis November spätestens
vorzulegen
2.1.1
durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte bei den ihnen für
Abrechnungszwecke übergeordneten Landeskassen bis zum letzten Arbeitstag des
Monats,
2.1.2
durch die Landeskassen mit Ausnahme der in Nr. 2.1.3 aufgeführten Kassen bei
der Landeshauptkasse bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats,
2.1.3
durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) für die im HKR-Verfahren des Landes arbeitenden Kassen des Landes (HKR-Kassen) bei der Landeshauptkasse bis zum vierten
Arbeitstag des folgenden Monats. HKR-Kassen sind die
Landeshauptkasse, die Landeskassen bei den Bezirksregierungen und die
Oberjustizkasse Hamm.
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember stimmen mit den
Abschlussnachweisungen für das Haushaltsjahr überein. Sie sind zu den Terminen
vorzulegen, die jeweils im Jahresabschlusserlass festgelegt werden.
Vorlage der Titelübersichten
Den Abschlussnachweisungen (Nr. 2) sind auf rechnerische Richtigkeit hin
geprüfte Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) beizufügen, die
nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen sind. Für die HKR-Kassen werden die Angaben der Titelübersichten programmgesteuert
aus der Speicherbuchführung beim RZF entnommen, so dass den nach Nr. 2.1.3
vorzulegenden Abschlussnachweisungen Titelübersichten nicht beizufügen sind.
Abweichend von Nr. 3.1 haben folgende Kassen die Titelübersichten den
nachstehend bezeichneten Finanzämtern zur Datenerfassung und Weiterleitung an
die Landeshauptkasse zuzuleiten:
Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, Köln Köln-Mitte
Hauptkasse der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Münster Münster-Innenstadt