Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes und den Landeszentralbank-Zweiganstalten RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 - I 3 - 0070 - 31.9
Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes und den Landeszentralbank-Zweiganstalten RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 - I 3 - 0070 - 31.9
Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Landes
und den Landeszentralbank-Zweiganstalten
RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1983 -
I 3 - 0070 - 31.9
Vereinbarung
über die
Behandlung von Überweisungsträgern
(Gutschriften)
zugunsten von Girokonten der Kassen des
Landes, in denen
nicht der Kontoinhaber, sondern ihm
kassenmäßig
angeschlossene Behörden oder auch Dritte
als Empfänger
bezeichnet sind
Landeszentralbank in Nordrhein-Westfalen - Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbank -(im folgenden Bank genannt) vereinbaren:
Die Bank schreibt den Girokonten der Kassen des Landes auch
dann überwiesene Beträge gut, wenn in Überweisungsträgern (Gutschriften) zwar
die Kontonummer der Kasse zutreffend angegeben ist, als Empfänger aber der
Kasse angeschlossene Behörden oder auch Dritte bezeichnet sind. Die Bank prüft
nicht, ob der auf einem entsprechenden Überweisungsträger angegebene Empfänger
der Kasse angeschlossen ist.
Die Kassen verpflichten sich, alle ihren Girokonten
gutgeschriebenen und nicht für sie bestimmten Beträge unverzüglich andie auf
den Überweisungsträgern angegebenen Empfänger weiterzuleiten oder, wenn eine
Weiterleitung nicht möglich ist, an den Auftraggeber zurück zu überweisen.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen
verpflichtet sich, die Bank von allen Ansprüchen der Auftraggeber oder Dritter
und von allen Schäden und sonstigen Nachteilen rechtlicher oder tatsächlicher
Art freizustellen, die sich aus der Gutschrift der in Rede stehenden
überwiesenen Beträge ergeben.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 29. August 1983 in
Kraft
Im Auftrag
Kaiser
Düsseldorf, den 1. August 1983
Röthemeier Grabhorn
MBl. NRW. 1983 S. 1905.