Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23.10.2006
Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23.10.2006
Messung,
Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- V-5 - 8827.5 - (V Nr.)
v. 23.10.2006
1
Anwendungsbereich
Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. als Sportanlagen, der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.
Zu den Freizeitanlagen gehören
insbesondere:
- Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und
ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, Zirkusveranstaltungen,
regelmäßige Feuerwerke o.ä. stattfinden,
- Freilichtbühnen,
- Autokinos,
- Freizeitparks,
- Vergnügungsparks,
- Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
- Badeplätze außerhalb von Schwimmbadanlagen (z.B. Liegewiesen an natürlichen
Badegewässern),
- Erlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. Schwimmen lernen)
wegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet noch bestimmt sind,
- Anlagen für Modellfahrzeuge und -flugzeuge,
Wasserflächen für Schiffsmodelle,
- Sommerrodelbahnen,
- Hundedressurplätze.
Bei der Benutzung von Lautsprechern und Musikinstrumenten auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen (z.B. bei Rockmusikkonzerten im Freien, Platzkonzerten oder Musikdarbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen), und beim Schutz der Nachtruhe ist außerdem das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen des Landes NRW - Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) vom 18. März 1975, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 139), zu beachten.
Nach § 10 des LImschG (Benutzung von Tongeräten) dürfen u.a.
Musikinstrumente und Lautsprecher nur in solcher Lautstärke benutzt werden,
dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen
Verkehrsflächen ist der Gebrauch derartiger Geräte verboten, wenn andere
hierdurch belästigt werden können. Bei Musikveranstaltungen, die abends über
22.00 Uhr hinaus fortgesetzt werden, ist § 9 des LImschG (Schutz der Nachtruhe)
ebenfalls zu beachten. Dieser Erlass ist nicht zur Beurteilung von
Geräuschbelastungen von Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV) unterliegen oder einer Genehmigung nach § 4
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen, und Gaststätten mit Ausnahme
des Außengastronomiebetriebs anzuwenden.
Er gilt auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung
in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar
verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn
hingenommen werden.
Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z.B. Partys, Musikspielen) sind ebenfalls nicht nach diesem Erlass, sondern nach dem LImschG und den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Gemeinden zu beurteilen. Außerdem ist § 117 OWiG zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
2
Immissionsschutzrechtliche Grundsätze
Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann in Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.
Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.
Soweit die Einhaltung der Grundpflicht nach § 22 Abs. 1 BImSchG nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt ist, kann sie durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen (vgl. Nr. 5) sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebs in Betracht. Technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage verpflichtet ist, den Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen.
Eine Stilllegung von Anlagen kommt nach § 25 Abs. 1 und 2 BImSchG nur in Betracht, wenn der Betreiber einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 BImSchG nicht nachkommt oder ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Diese Voraussetzung dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein.
Neben dem Immissionsschutzrecht hat vor allem das Planungsrecht die Aufgabe, Konflikte, die durch Emissionen von Freizeitanlagen entstehen können, zu vermeiden. Vor einer Genehmigung von Freizeitanlagen (auch von Nutzungserweiterungen oder -änderungen bestehender Anlagen) ist deshalb zu prüfen, ob sie nach dem Bauplanungsrecht an einem bestimmten Standort zulässig sind. Von der auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestützten Forderung kostspieliger technischer Schutzmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach dem Bauplanungsrecht nicht herbeigeführt werden kann.
3
Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche
und seine immissionsschutzrechtliche Bewertung
Die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen werden grundsätzlich nach der TA Lärm vom 26.08.1998 bewertet.
Die TA Lärm ist auf Anlagen zugeschnitten, die überwiegend dem Arbeitsleben zuzurechnen sind. Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen treten in der Regel dann auf, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will. Die im Laufe der Zeit gewonnenen akustischen Erkenntnisse haben in der TA Lärm ihren Niederschlag gefunden. Obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind, ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen, die den vorstehenden Besonderheiten Rechnung tragen, nach der TA Lärm vom 26.08.1998 zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i.S. des BImSchG zu beurteilen:
3.1
Immissionsrichtwerte
Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb
von Gebäuden
a) in Industriegebieten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 70
dB(A),
- nachts 70 dB(A),
b) in Gewerbegebieten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 60
dB(A),
- nachts 50 dB(A),
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 55
dB(A),
- nachts 45 dB(A),
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 50
dB(A),
- nachts 40 dB(A),
e) in reinen Wohngebieten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45
dB(A),
- nachts 35 dB(A),
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
- tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A),
- tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45
dB(A),
- nachts 35 dB(A).
3.2
Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse
Verursacht eine Anlage trotz
Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder
über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen
(24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in
diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden einen
relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1
Buchstaben b bis f, soll erreicht werden, dass
a) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach
Nr. 3.1 Buchstaben b bis f um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die
folgenden Höchstwerte überschreiten:
- tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A),
- tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
- nachts 55 dB(A),
b) einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Buchstabe a) für seltene
Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und
nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten,
c) im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung
unzumutbar erscheinen lassen; in der Regel sind jedoch unzumutbare
Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei
anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1
Buchstaben b bis f verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen
an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten.
Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Den Kommunen wird empfohlen, für neue Veranstaltungen (Feste, Konzerte oder ähnliches), die in einer Kommune erstmalig stattfinden, die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 (www.lai-immissionsschutz.de) zu berücksichtigen.
3.3
Beurteilungszeiten
An Werktagen gilt für
Geräuscheinwirkungen
- tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12
Stunden,
- tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine
Beurteilungszeit von 2 Stunden
- nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle
Stunde).
An Sonn- und Feiertagen gilt für
Geräuscheinwirkungen
- tags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,
- tags von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr jeweils eine
Beurteilungszeit von 2 Stunden,
- nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1
Stunde (ungünstigste volle Stunde).
3.4
Ausnahmen
Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen
können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die
Immissionsrichtwerte der Nummer 3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch
besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung
einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer
Wohnnutzung.
Diese Immissionsrichtwerte sind jedoch nicht abschließend.
Gemäß der §§ 9 und 10 LImschG können bei einem öffentlichen oder einem
überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden, ggf. mit
entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anwohner. Im Rahmen dieser Ausnahmen
kommen auch Überschreitungen der unter Nummer 3.2 benannten Werte für seltene
Ereignisse oder eine Verschiebung der Nachtzeit in Betracht. Bei der
Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen bzw. privaten Interessen und die
Interessen der vom Lärm betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen.
Voraussetzung für die Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist es, dass
die zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der
Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden. Dabei ist gegebenenfalls auch zu
prüfen, ob geeignete alternative Standorte vorhanden sind.
Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem
Schutzbedürfnis der Nachbarschaft können bei Veranstaltungen insbesondere deren
historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit
und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und
in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes
berücksichtigt werden.
Bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung soll in der Regel eine
deutliche Reduzierung der Lärmbelastung nach 22:00 Uhr gefordert werden, soweit
dies technisch und / oder organisatorisch möglich ist, ohne den Charakter der
Veranstaltung zu verändern. Des Weiteren soll die Ausnahme bei einer
mehrtägigen Veranstaltung im Durchschnitt nicht über 24:00 Uhr hinaus erteilt
werden.
4
Außengastronomie
Zur Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten kann die TA Lärm vom 26. August 1998 als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Bei der Beurteilung des Lärms aus Freiluftgaststätten ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Gaststätten i.d.R. nicht ganzjährig betrieben werden können, für ihren Betrieb ein besonderes soziales Bedürfnis bestehen kann und dass die von ihnen ausgehenden Geräusche besondere Charakteristika aufweisen. Sollten die Regelungen der TA Lärm im Einzelfall nicht angemessen sein, kann auch auf einzelne Regelungen dieses Erlasses zurückgegriffen werden. Es sind bei der Frage der Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das LImschG gestattet im § 9 Abs. 2 Nr. 2 als Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb der Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe in Kleinsiedlungsgebieten, reinen, allgemeinen, besonderen Wohngebieten, Dorf- und Mischgebieten sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach diesem Erlass oder der TA Lärm für die Nachtzeit gebietet nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr. Vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG zu entscheiden.
Zur Außengastronomie zählt auch der gastronomische Betrieb, der als Teil einer Gaststätte betreiben wird. Von der gesetzlichen Privilegierung des Gaststättenlärms werden Geräusche, die nicht üblicherweise mit Außengastronomie verbunden sind, z.B. Musik und Fernsehübertragungen nicht erfasst. Die gesetzliche Privilegierung von Außengastronomiebetrieben beruht u.a. auf dem Umstand, dass in aller Regel dem Betreiber gegenüber keine technischen Maßnahmen zur Begrenzung der überwiegend verhaltensbezogenen Lärmeinwirkungen wie Sprechen oder Lachen angeordnet werden können. Dagegen sind technische Lärmquellen wie Fernsehgeräte oder Lautsprecher nicht typisch für die Außengastronomie und können durch technische Maßnahmen begrenzt werden. Ferner werden Lärmeinwirkungen aus dem Innenraum der Gaststätte sowie Parkplatzlärm nicht von der Privilegierung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG erfasst, soweit deren Einwirkungen pegelbestimmend sind.
Um die Beurteilung der durch den Betrieb von Freiluftgaststätten verursachten Geräuschimmissionen gemäß LImschG durchführen zu können, ist diese für die Betriebe der Außengastronomie (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 LImschG) abweichend von der TA Lärm gemäß folgenden Ausführungen vorzunehmen.
1. tags 06.00 - 24.00 Uhr
2. nachts 24.00 - 06.00 Uhr
Während des Tages gilt eine Beurteilungszeit von 18 Stunden, maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 01.00 bis 02.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel.
Für folgende Zeiten ist nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f der TA Lärm bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen zu Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit durch einen Zuschlag von 6 dB(A) zu berücksichtigen:
1. an Werktagen 06.00 – 07.00 Uhr,
20.00 - 24.00 Uhr,
2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 – 07.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr, 20.00 – 24.00
Uhr
5
Maßnahmen
Lautsprecher u.ä. Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden.
Hierzu sind geeignete Begrenzer vorzuschreiben, die die Einhaltung der
entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch
mehrere Lautsprecher kleinerer Leistung können unter bestimmten Voraussetzungen
gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden,
indem Flächen (z.B. Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte
sollten während der Veranstaltung Schallpegelmessungen durchgeführt werden.
Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anlässlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (z.B. Volksfest) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, dass die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird. Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.
An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Park-and-Ride-System" mit dem ÖPNV-Träger unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann. Den Kommunen wird empfohlen, ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das unter anderem die jeweiligen möglichen Veranstaltungsorte und die Art und Anzahl der dort durchführbaren und geplanten Veranstaltungen beinhaltet und auf dessen Grundlage der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt wird.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Bauen und Verkehr und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.
Der RdErl. v. 15.1.2004 (MBl. NRW. S. 176, SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2006 S. 566, geändert d. RdErl. v. 16.9.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 450), 13.4.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 239).