Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Runderlass vom 25. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 382).
Verwaltungsverordnung
des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von
Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollziehern, Vollziehungsbeamtinnen
und Vollziehungsbeamten der
Justiz nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NRW -
vom 19. Oktober 2005 (3741 - Z. 1)
Aufgrund
des § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010), wird im
Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium
für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für
Bauen und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Integration sowie der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Folgendes
bestimmt:
§
1
Gerichtsvollzieherinnen,
Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der
Justiz können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG NRW zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Ausführung
des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Abs. 1 Sätzen 1 und 2 VwVG NRW in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die
in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten bestimmter
Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubiger handelt. § 5 a VwVG bleibt unberührt.
§
2
Die
Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Personen
abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur
Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in § 1 genannten
Personen den Vorzug verdient.
§
3
Personen, die nach § 1 dieser Verordnung
tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen
der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende
Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften.
An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der
schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
§
4
Kosten
(Gebühren und Auslagen) der in § 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788
ZPO von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner
eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und
Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 GvKostG von
der Zahlung der Kosten befreit sind.
§
5
Diese
Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verwaltungsverordnung vom 29. April 1996 (3741 - I B. 1) aufgehoben.
MBl. NRW. 2005 S. 1258.