Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –
Historisch:
Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –
Richtlinie
zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze
der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
(am 1.1.2003 MGSFF)
v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –
Zielsetzung:
Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurden neue Gleichwertigkeitsfeststellungsregelungen für Drittstaatenangehörige in Gesundheitsfachberufen getroffen:
1. § 2 Abs. 2 Podologengesetz
2. § 2 Abs. 2 Diätassistentengesetz
3. § 2 Abs. 2 Ergotherapeutengesetz
4. § 2 Abs. 3 Hebammengesetz
5. § 2 Abs. 4 Krankenpflegegesetz
6. § 2 Abs. 2 Logopädengesetz
7. § 2 Abs. 2 Masseur- und
Physiotherapeutengesetz
8. § 2 Abs. 2 Gesetz über technische
Assistenten in der Medizin
9. § 2 Abs. 2 Orthoptistengesetz
10. § 2 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz und
11. § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten.
Um ein einheitliches Überprüfungsverfahren nach diesen Bestimmungen sicherzustellen, wird bezüglich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes bei Drittstaatenangehörigen auf Folgendes hingewiesen:
1
Objektive Gleichwertigkeit
In das Verfahren werden nur solche Ausbildungen einbezogen, die mit Blick auf die Berufsgesetze eindeutig als einschlägig klassifiziert werden können. Voraussetzung ist in jedem Fall eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs im Land des Ausbildungsabschlusses (vgl. BVerwG vom 14.6.2001 – Az.: 3 C 35/00 -)
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung sind die vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung zu den ärztlichen Heilberufen entwickelten Grundsätze heranzuziehen, zuletzt Urteil vom 15.10.2001 – 3 B 134/00 - und z.B. Urteil vom 29.08.1996 – 3 C 19.95 -, Beschluss vom 16.03.1993 – 3 B 128.92 -, Urteile vom 27.04.1995 – 3 C 22.93 – sowie vom 18.02.1993 – 3 C 64.90 -.
Danach ist die im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung mit der inländischen in Bezug zu setzen. Die Behörde stellt zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Ausbildungsinhalte der Ausbildung der Antragstellenden der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der einschlägigen Berufsgesetze gegenüber (quantitative Vergleichbarkeit) und vergleicht ferner die Wirksamkeit der Stoffvermittlung (qualitative Vergleichbarkeit). Entscheidend ist, dass die Dauer und die Inhalte der Ausbildung, die Qualifikation des Lehrpersonals sowie das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Dabei bedeutet der Begriff Gleichwertigkeit nicht Gleichheit im Sinne von Deckungsgleichheit.
Folgende Kriterien sind im Einzelnen bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen:
- Zugangsvoraussetzungen nach den jeweiligen Berufsgesetzen (überwiegend
10jährige Schulbildung oder mittlerer Bildungsabschluss),
- Dauer der Ausbildung nach dem jeweiligen Berufsgesetz (überwiegend drei Jahre
Ausbildungsdauer),
- Fächerkanon mit Stundenzahlen,
- Ziel der Ausbildung und Felder der Berufsausübung,
- Verhältnis der praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte,
- Art der Prüfungen (staatliche Prüfung).
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf der Grundlage dieser Kriterien gegeben, erhalten die Antragstellenden die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung, wenn sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen (vgl. Beschluss OVG Münster 09.07.2001 – Az.: 13 B 531/01 - ).
2
Subjektive Gleichwertigkeitsprüfung
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur
mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis ist durch das Ablegen
einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen
Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
2.1
Unverhältnismäßiger Aufwand
Unverhältnismäßiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde die
Gleichwertigkeit nicht feststellen kann und eine Anfrage bei der Behörde des
ausländischen Staates einen hohen Aufwand erfordert. Ein unverhältnismäßiger
Aufwand liegt auch vor, wenn Antragstellende im Rahmen der Mitwirkungspflicht
die einschlägige ausländische Ausbildungsregelung, die einen Vergleich mit der
deutschen Ausbildung erlaubt, nicht beibringen können.
2.2
Durchführende Stelle
Die Behörde wählt die staatlich zugelassene Schule aus, an der die Prüfung
durchgeführt werden soll. Soweit möglich, soll die Prüfung in die laufenden
staatlichen Prüfungen integriert werden. Wenn staatlich anerkannte Schulen
Vorbereitungskurse für entsprechende Antragstellende anbieten, können
gesonderte Prüfungstermine angeboten werden.
2.3
Durchführung der Prüfung
Das Prüfverfahren (einschließlich evtl. Wiederholungsprüfung) für den Nachweis
der Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist entsprechend den
Prüfungsvorschriften der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu
gestalten; die anliegende Verfahrensordnung ist zu beachten.
2.4
Inhalte der staatlichen Prüfung
Die Prüfungsinhalte orientieren sich an der jeweiligen Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung. Eine besondere Auswahl ist nicht zulässig.
3
Verfahrensfragen
3.1
Vorbereitungskurse einschließlich Anpassungspraktika
Die Antragstellenden können zur Teilnahme an Vorbereitungskursen einschließlich
Anpassungspraktika nicht verpflichtet werden; diese können seitens der Behörde
nur empfohlen werden. Auf Wunsch sind Antragstellende sofort zur Prüfung
zuzulassen.
Vorbereitungskurse können von der Behörde empfohlen werden, wenn bereits
ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache vorliegen (vgl.
Beschluss OVG Münster, a.a.O.).
3.2
Kosten und Organisation der Prüfung
Die Kosten der Prüfung werden durch Gebühren gedeckt (Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung NRW). Die Behörde stellt die Organisation der
Prüfung in Kooperation mit staatlich anerkannten Schulen sicher.
Anlage: Verfahrensordnung
MBl. NRW 2002 S. 552, geändert durch RdErl. v. 25.6.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 682).
Anlagen: