Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 14.3.2024


Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

 

Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Satzung
des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage
von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vom 25. Mai 2020

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg hat am 25. Mai 2020 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

Inhalt

I. Organisation

§ 1 Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

§ 2 Bekanntmachungen

§ 3 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

§ 4 Organe

§ 5 Vertreterversammlung

§ 6 Aufgaben der Vertreterversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

§ 8a Geschäftsführender Vorstand

§ 9 Geschäftsführung

II. Mitgliedschaft

§ 10 Pflichtmitgliedschaft

§ 11 Befreiung von der Beitragspflicht, freiwillige Beiträge

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

III. Leistungen

§ 13 Leistungsarten

§ 14 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

§ 15 Altersrente

§ 16 Höhe der Altersrente

§ 17 Hinterbliebenenrente

§ 18 Witwen- und Witwerrente

§ 19 Waisenrente

§ 20 Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

§ 21 Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

§ 22 Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 23 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 24 Verjährung

§ 25 Kapitalabfindung

§ 26 Überbrückungsgeld und fällige Leistungen

§ 27 Leistungsausschluss

IV. Beiträge

§ 28 Pflichtbeitrag

§ 29 Zusätzliche freiwillige Beiträge

§ 30 Beitragsverfahren

§ 31 Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung, Berücksichtigung als

        Dienstzeit; Übergang des Erstattungsanspruchs

V. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32 Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

VI. Verfahren

§ 34 Rechtsweg

§ 35 Informationspflicht des Versorgungswerks

§ 36 Geschäftsjahr

§ 37 Erfüllungsort, Gerichtsstand

VII. Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 38 Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 39 Versorgungsabfindung für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen

        der 14. Wahlperiode

§ 40 Vertreterversammlung

§ 41 Vorstand

IX. Schlussbestimmungen

§ 42 Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

§ 43 Beginn der Beitragspflicht

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Folgende Anlagen sind Bestandteil der Satzung:

Wahlordnung

Leistungstabelle Nummer 1 ab 1.7.2019

Leistungstabelle Nummer 1a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 1b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 2 ab 1.7.2019

Leistungstabelle Nummer 2a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 2b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 3 ab 1.7.2019

Leistungstabelle Nummer 3a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 3b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 4 ab 1.7.2019

Leistungstabelle Nummer 4a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 4b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 5 ab 1.7.2019

Leistungstabelle Nummer 5a für Eintritte in das Versorgungswerk ab 1.1.2012

Leistungstabelle Nummer 5b für Eintritte in das Versorgungswerk bis 31.12.2011

Leistungstabelle Nummer 6

I. Organisation

§ 1

Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben und Finanzierung

(1) Das „Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (VLT)“ ist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungswerksgesetzes NRW (VLTG NRW) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

(2) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Die zuständigen Ministerien sind befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands zu entsenden. Es gelten die Vorschriften der nordrhein-westfälischen Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW). Anzeige- und Vorlagepflichten nach dieser Satzung gelten auch gegenüber den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg.

(3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe der für die Leistungsberechtigten jeweils geltenden Abgeordnetengesetze sowie nach dieser Satzung zu gewähren.

(4) Das Versorgungswerk finanziert sich nach dem individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (§ 32 Absatz 1).

§ 2

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, im Amtsblatt für Brandenburg sowie im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.

§ 3

Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie für die Ermittlung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2) Wohnsitzwechsel und nachträgliche Veränderungen, die für die Feststellung von Art und Umfang der Versorgungsleistungen erheblich sind, sind dem Versorgungswerk unaufgefordert mitzuteilen. Ein Mitglied des Versorgungswerkes muss Zustellungen unter der Anschrift, die es dem Versorgungswerk angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat das Mitglied des Versorgungswerks unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

§ 4

Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1.         die Vertreterversammlung,

2.         der Vorstand,

3.         die oder der Vorstandsvorsitzende.

(2) Die Organmitglieder haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung des Versorgungswerks oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

§ 5

Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus insgesamt 40 Vertreterinnen und Vertretern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern in gleicher Anzahl. Die Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den jeweiligen Ländern erfolgt im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (19 aus Nordrhein-Westfalen, 9 aus Brandenburg und 12 aus Baden-Württemberg). Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die nordrhein-westfälischen, brandenburgischen und baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks (Landesgruppen) wählen zu Beginn der Wahlperiode ihres jeweiligen Landtags die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode. Die Zusammensetzung der Vertreterinnen und Vertreter jeder Landesgruppe richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionszugehörigkeit bzw. ehemaligen Fraktionszugehörigkeit aller Mitglieder der Landesgruppe zum Zeitpunkt der Wahl nach Satz 1. Die ehemaligen Abgeordneten jeder Landesgruppe werden bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter angemessen berücksichtigt. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung als Bestandteil dieser Satzung. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, sofern sie nicht nach den Übergangsregelungen in Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 12. November 2019 (GBl. S. 461) von der Beitragspflicht befreit sind. Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz), des § 7 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) oder des § 7 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes Baden-Württemberg (LWG) vorliegen. Nicht wählbar ist,

1.         wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,

2.         wer infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

3.         gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist und noch besteht,

4.         gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

5.                     wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögensdelikts verurteilt wurde oder gegen wen ein solches Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist.

(4) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Brandenburg sowie die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter aus Baden-Württemberg. Die Amtsdauer der Gewählten richtet sich nach der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung.

(5) Die Vertreterversammlung tritt nach Vorlage des Jahresabschlusses, spätestens am 30. September des Folgejahres, zusammen. Die Sitzungen werden in der Regel in der Form von Videokonferenzen durchgeführt. In Ausnahmefällen können auch Präsenzsitzungen am Sitz des Landtags Nordrhein-Westfalen stattfinden. Die Sitzungen sind für Mitglieder öffentlich. An den Sitzungen der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Funktion die Mitglieder des Vorstandes und bei Bedarf die oder der versicherungsmathematische Sachverständige teil. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden. Über die Sitzungen der Vertreterversammlung werden Niederschriften angefertigt.

(6) Die Einberufung und Leitung einer Vertreterversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfalle durch die erste bzw. bei deren Verhinderung zweite Stellvertreterin oder den ersten bzw. bei dessen Verhinderung zweiten Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Vertreterversammlung regelt die Kostenerstattung der Organe und Gremien des Versorgungswerks, soweit die Satzung keine Regelungen enthält. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder jeder Landesgruppe anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird die Vertreterversammlung erneut einberufen. In dieser Sitzung ist sie auch beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Zwischen diesen beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.

(8) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder jeder Landesgruppe in der Vertreterversammlung.

(9) Die oder der Vorsitzende der Vertreterversammlung und die erste und zweite Stellvertreterin bzw. der erste und zweite Stellvertreter können beschließen, die Vertreterversammlung auch nach Landesgruppen getrennt einzuberufen. In diesem Fall erfolgt die Einberufung und Leitung der Sitzung der nordrhein-westfälischen Vertreterinnen und Vertreter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, der brandenburgischen Vertreterinnen und Vertreter durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter und der baden-württembergischen Vertreterinnen und Vertreter durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter mit schriftlicher Bekanntgabe einer identischen Tagesordnung unter Einhaltung der in Absatz 6 genannten Frist.

(10) In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern entscheiden, die Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchzuführen. Die Mitglieder der Vertreterversammlung geben in diesem Fall ihre Stimme über die betreffende Beschlussvorlage in Textform ab. Die Frist für die Stimmabgabe darf nicht weniger als drei Tage betragen. Die Beschlussvorlage ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung zugestimmt hat. Satzungsänderungen sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgenommen.

(11) Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel ihrer Mitglieder oder eine Landesgruppe in der Vertreterversammlung dies verlangen.

(12) Die Mitglieder der Vertreterversammlung üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten für Reisen zu Sitzungen, die nicht am Sitz des jeweiligen eigenen Landtages stattfinden, eine Reisekostenerstattung (Fahrkosten und notwendige Übernachtungskosten) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit sie nicht mehr Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg oder Baden-Württemberg sind, erhalten sie zusätzlich folgende Leistungen:

1.         Fahrkostenerstattung auch für Sitzungen am Sitz des eigenen Landtages,

2.         eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe dem Tagegeld des Landtags Nordrhein-Westfalen bei Anhörungen und Sachverständigengesprächen entspricht.

§ 6

Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1.         Erlass und Änderung der Satzung sowie einer Wahlordnung,

2.         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den von der Satzung vorgesehenen Fällen,

3.         die Bestellung von zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern auf Vorschlag der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen in der Vertreterversammlung

4.         Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

5.         Festsetzung der freiwilligen Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie insbesondere über die Verwendung der Rückstellung für die Überschussbeteiligung und die Deckung eines Bilanzverlustes,

6.         Grundsätze der Vermögensanlage,

7.         Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung eines jeden Jahresabschlusses. Die wiederholte Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll in der Regel nicht länger als für fünf aufeinander folgende Geschäftsjahre erfolgen,

8.         die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks oder der Kündigung eines Landtages.

(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 5, 8 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 7 sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen fünf dem Landtag Nordrhein-Westfalen, zwei dem Landtag Brandenburg und zwei dem Landtag von Baden-Württemberg angehören müssen. Weitere Mitglieder sind eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter sowie eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehört. Es sollen diejenigen Fraktionen einen Sitz im Vorstand erhalten, die in mindestens der Hälfte der Mitgliedsländer vertreten sind. Im Falle eines Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk bleiben die Mehrheitsverhältnisse bei der Zusammensetzung des Vorstands unverändert.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach Absatz 1 Satz 1 zustehen. Wählbar sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, deren Wählbarkeit nicht nach § 5 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung. Sie führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger fort.

(3) Die ehemalige Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete wird auf Vorschlag der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen durch die Vertreterversammlung gewählt. Ihre oder seine Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Vorstandsmitglieder.

(4) Die Vertreterversammlung bestimmt, welche oder welcher der nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bestellten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer dem Vorstand als weiteres Mitglied angehört. Die andere Geschäftsführerin oder der andere Geschäftsführer vertritt diese oder diesen im Fall der Abwesenheit mit Stimmrecht im Vorstand. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil. Für die Abberufung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer gilt Absatz 9 entsprechend.

(5) Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich unmittelbar nach der Wahl nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einzeln und in geheimer Wahl die oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein-Westfalen, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg sowie die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Baden-Württemberg.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Sie können in der Form von Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Der Vorstand kann zur notwendigen fachlichen Beratung die versicherungsmathematische Sachverständige oder den versicherungsmathematischen Sachverständigen hinzuziehen. Darüber hinaus kann er weitere Sachverständige in seine Beratungen einbeziehen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und von jeder Landesgruppe mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter anwesend ist. Kann eine Landesgruppe nicht vertreten sein, ist der Vorstand gleichwohl beschlussfähig, soweit zum Zeitpunkt der Sitzung eine schriftliche Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen von allen Vertreterinnen und Vertretern der fehlenden Landesgruppe vorliegt. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers üben ein Ehrenamt aus. Sie erhalten eine Reisekostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 12. Soweit sie nicht mehr Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg oder des Landtags von Baden-Württemberg sind, wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe durch die Vertreterversammlung bestimmt wird.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abberufen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Hierzu zählen insbesondere die Anlage und Verwaltung des Vermögens nach den von der Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätzen, die Durchführung jährlicher Kapitalanlagesitzungen, die Weiterentwicklung satzungsrechtlicher Regelungen sowie die Vorbereitung der Entscheidungen der Vertreterversammlung. Im Falle der Übertragung des Kapitalanlagenmanagements auf Dritte bestimmt der Vorstand die Grundsätze der Zusammenarbeit

(2) Der Vorstand beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Dieser bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Der Vorstand kann bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den beteiligten Landtagen einvernehmlich Abweichungen von der Satzung zulassen. Gleiches gilt, wenn die Anwendung einer Fristen- oder Antragsregelung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte bei einem Mitglied führen würde.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht und die von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Vertreterversammlung zur Feststellung vorzulegen.

(5) Die oder der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er bestellt auf Beschluss des Vorstandes die versicherungsmathematische Sachverständige oder den versicherungsmathematischen Sachverständigen und schlägt der Vertreterversammlung auf Beschluss des Vorstandes die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil.

§ 8a

Geschäftsführender Vorstand

(1) Aus der Mitte des Vorstands wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, einem weiteren Vorstandsmitglied aus Nordrhein-Westfalen, das durch den Vorstand bestimmt wird, sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 

(2) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Entscheidungen des Vorstands vor. In typischen Angelegenheiten des Tagesgeschäfts sowie bei Entscheidungen über Kapitalanlagen, die keinen Aufschub dulden, kann der geschäftsführende Vorstand anstelle des Vorstands entscheiden. In diesem Fall ist der Vorstand unverzüglich nachträglich über die Kapitalanlageentscheidung zu unterrichten.

(3) Die Geschäftsführung verbleibt auf Dauer am Sitz des Versorgungswerks. Dies gilt auch im Falle des Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk.

(4) Die Aufgabenverteilung zwischen der Geschäftsführung und den Verwaltungen der jeweiligen Landtage wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten geregelt.

§ 9

Geschäftsführung

(1) Die beiden Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bilden die Geschäftsführung. Diese leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands. Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind einzelvertretungsberechtigt. Sie haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen nach Gesetz, Satzung des Versorgungswerks oder Vertrag obliegenden Pflichten entsteht.

(2) Für die Aufgabenerledigung können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden. Sie werden von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand eingestellt und entlassen. Die Entlassung darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

II. Mitgliedschaft

§ 10

Pflichtmitgliedschaft

Mitglieder des Versorgungswerks sind die Abgeordneten, die ab Beginn der 14. Wahlperiode oder später dem Landtag Nordrhein-Westfalen angehören, die Abgeordneten, die ab Beginn der 6. Wahlperiode oder später dem Landtag Brandenburg angehören sowie die Abgeordneten, die am 1. Dezember 2019 oder später dem Landtag von Baden-Württemberg angehören. § 10 Absatz 2 AbgG NRW in der Fassung vom 08.06.2005 sowie § 29 BbgAbgG bleiben unberührt. Ein Ausscheiden aus dem Landtag führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

§ 11

Befreiung von der Beitragspflicht, freiwillige Beiträge

(1) Ein Mitglied des Versorgungswerks ist von der Beitragspflicht befreit, wenn es aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg oder dem Landtag von Baden-Württemberg ausgeschieden ist.

(2) Die baden-württembergischen Mitglieder sind während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag von der Beitragspflicht befreit, solange die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 AbgG BW erfüllt sind oder sie unter die Übergangsregelungen nach Artikel 2 Nummer 1 oder Nr. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 12. November 2019 (GBl. S. 461) fallen. Darüber hinaus kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Beitragspflicht zulassen.

(3) Nach Ausscheiden aus dem jeweiligen Landtag können freiwillige Beiträge nach Maßgabe des § 29 geleistet werden. Die hiernach gezahlten Beträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b.

§ 12

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet mit dem Tod des Mitglieds sowie bei Stellung eines Antrags nach § 31.

III. Leistungen

§ 13

Leistungsarten

(1) Das Versorgungswerk erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

1.         Altersrente (§§ 15-16),

2.         Hinterbliebenenrente (§§ 17-20),

3.         Überbrückungsgeld (§ 26) für die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks,

4.         Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und Berücksichtigung als Dienstzeit (§ 31),

5.         Kapitalabfindung (§ 25).

Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Über Leistungen wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW und §§ 2-5a Landeszustellungsgesetz NRW gelten entsprechend.

(3) Alle Renten werden für den vollen Monat zu dessen Beginn gezahlt.

§ 14

Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

(1) Wer eine Leistung beantragt oder erhält, hat

1.         alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des Versorgungswerks der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.         Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3.         Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Versorgungswerks Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2) Kommt diejenige oder derjenige, die oder der eine Leistung beantragt oder erhält, ihren oder seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann das Versorgungswerk ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfang versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden.

(3) Eine Leistung darf wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem die oder der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und sie oder er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 15

Altersrente

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente beim Ausscheiden aus dem Landtag nach Vollendung des 67. Lebensjahres, sofern es zu diesem Zeitpunkt mindestens 30 Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrags nach § 28 in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden (Mindestbeitragszeit).

(2) Auf Antrag des Mitglieds wird die Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens jedoch vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, wird die Altersrente frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an gewährt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Bei Mitgliedern, die die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im Landtag erfüllen, wird der Beginn der Altersrente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Die Altersrente kann frühestens für den Monat beantragt werden, der dem Monat des letztmaligen Bezugs von Abgeordnetenbezügen oder Abgeordnetenentschädigung folgt.

(4) Auf Antrag des Mitglieds, das die Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag erfüllt, wird der Beginn der Altersrente über das in Absatz 1 bestimmte Renteneintrittsalter hinaus aufgeschoben. Das Mitglied kann während des Aufschubzeitraumes seinen Rentenanspruch durch weitere Beitragszahlungen erhöhen.

(5) Das Mitglied kann den Aufschub des Beginns einer Altersrente jederzeit durch einen entsprechenden Antrag an das Versorgungswerk beenden. Die Zahlung der Altersrente beginnt dann frühestens mit dem Monat des Antrags.

(6) Erfolgt nach Beginn der Altersrente ein Wiedereintritt in den Landtag, ruht die Zahlung der Rente.

(7) Für Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, die dem Landtag am 1. Dezember 2019 angehören, entsteht abweichend von Absatz 1 für Mandatszeiten zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 30. April 2021 ein Anspruch auf Altersrente, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrags eingezahlt worden und die übrigen Voraussetzungen nach der Satzung erfüllt sind.

§ 16

Höhe der Altersrente

(1) Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig und wird nach den Leistungstabellen Nummer 1, 1a und 1b errechnet. Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 15 Absatz 2 vermindert sich der Betrag der lebenslänglich zahlbaren Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag nach Maßgabe der Leistungstabellen Nummer 2a und 2b. Im Falle des Aufschubs der Rente gemäß § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 sowie des Ruhens der Rente gemäß § 15 Absatz 6 erhöht sich die Rente nach Maßgabe der Leistungstabellen Nummer 5a und 5b.

(2) Zum 30. Juni 2019 werden die bis dahin erworbenen Anwartschaften wie folgt umgerechnet bzw. abgesenkt:

a)         Für Mitgliedschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begonnen haben, wird die bis zum 30. Juni 2019 auf Basis der Leistungstabelle Nr. 1b ermittelte Anwartschaft mit Vollendung des 65. Lebensjahres zunächst unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 2a in eine Anwartschaft mit Vollendung des 67. Lebensjahres nominal so angehoben, dass sich bei Inanspruchnahme mit Vollendung des 65. Lebensjahres die ursprüngliche Anwartschaft ergeben würde. Liegt der 30. Juni 2019 nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, so ist die unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 5b bereits aufgeschobene Anwartschaft auf eine sofort beginnende Rente entsprechend unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 2a in eine Anwartschaft mit Vollendung des 67. Lebensjahres nominal anzuheben. Liegt der 30. Juni 2019 nach der Vollendung des 67. Lebensjahres, so entfällt die Umrechnung.

b)         Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben, entfällt eine entsprechende Umrechnung.

c)         Die Anwartschaften nach Buchstaben a) oder b) werden anschließend unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 6 (Spalte „M“) abgesenkt.

d)         Die Umrechnung bzw. Absenkung gemäß Buchstaben a) bis c) entfällt für Leistungsfälle mit Rentenbeginn bis einschließlich 1. Oktober 2019, soweit in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 1. Oktober 2019 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erstmalig erfüllt werden. Für diese Fälle findet die Satzung in der bis zum 30. Juni 2019 gültigen Fassung Anwendung.

(3) Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente nach § 15 Absatz 2 vermindert sich der Betrag der lebenslänglich zahlbaren Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag nach Maßgabe der Leistungstabelle Nummer 2. Entfällt die Umrechnung bzw. Absenkung gemäß Absatz 2 Buchstabe d), so finden entsprechend die Leistungstabellen 2a und 2b Anwendung.

(4) Im Falle des Aufschubs der Rente gemäß § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 sowie des Ruhens der Rente gemäß § 15 Absatz 6 erhöht sich die Rente nach Maßgabe der Leistungstabellen Nummer 5, 5a und 5b.

(5) Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht.

(6) Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.

§ 17

Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind

1.         Witwenrente,

2.         Witwerrente,

3.         Vollwaisenrente,

4.         Halbwaisenrente.

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens 30 Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrags nach § 28 in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge nach § 28 als Mitglied des Landtags erbracht wurden.

§ 18

Witwen- und Witwerrenten

(1) Nach dem Tod des Mitgliedes des Versorgungswerks erhält die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte bzw. die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Witwen- bzw. Witwerrente.

(2) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestand. Ist in einer solchen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft das Mitglied mehr als 10 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muss die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn bei Ehegatten gemeinsame leibliche Kinder vorhanden sind oder im Falle der Lebenspartnerschaft eine Adoption nach § 9 Absatz 7 LPartG vorliegt.

§ 19

Waisenrente

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus richtet sich die Gewährung von Waisenrente nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Berücksichtigung von Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Waisenrente nach Absatz 1 erhalten:

1.         eheliche Kinder,

2.         für ehelich erklärte Kinder,

3.         als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,

4.         nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitgliedes jedoch nur, wenn dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 20

Höhe und Dauer der Witwen- und Waisenrente

(1) Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 55 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent.

(2) Die Witwen- bzw. Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die oder der Leistungsberechtigte wieder heiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet.

(3) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 12 Prozent, bei Vollwaisen 20 Prozent des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. § 25 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.

(5) Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt. Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung.

(6) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf die Höhe der Altersrente nach §§ 15, 16 nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen.

§ 21

Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

(1) Wird die Ehe eines Mitglieds geschieden, findet zum Ausgleich der bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den Bestimmungen der folgenden Absätze statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von dem ausgleichspflichtigen Mitglied erworbenen Anrechte auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk übertragen werden. Die Höhe des auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Anrechts errechnet sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 durch Verrentung des Ausgleichswertes, dem ein als Kapitalwert ermittelter Ehezeitanteil zugrunde liegt.

(3) Der Ehezeitanteil des vom ausgleichspflichtigen Mitglied beim Versorgungswerk erworbenen Anrechts wird durch Umrechnung der aus Beiträgen und ggf. Überschussverteilungen in der Ehezeit erworbenen - beitragsfrei gestellten - Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einen Kapitalwert bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelt. Der Kapitalwert errechnet sich unter Anwendung der Kapitalwerttabelle aus den Leistungstabellen Nummer 3a und 3b (Spalte „M“) durch Multiplikation der in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Kapitalfaktor, der für das Alter des ausgleichpflichtigen Mitglieds im Jahr des Ehezeitendes maßgeblich ist.

(4) Der Ausgleichswert wird durch Halbierung des gemäß Absatz 3 ermittelten Kapitalwerts der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft bestimmt.

(5) Haben beide geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit Anrechte beim Versorgungswerk erworben, werden die Ausgleichswerte miteinander verrechnet und ihr Differenzbetrag der Berechnung eines Anrechts für den Ehegatten, zu dessen Gunsten der Saldo besteht, zugrunde gelegt.

(6) Der Ausgleichswert nach Absatz 4 bzw. der Differenzbetrag nach Absatz 5 wird bezogen auf das Ende der Ehezeit in ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zurückgerechnet:

a)         Ist die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerks, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3, 3a und 3b (Spalte „M“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung umgerechnet.

b)         Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3, 3a und 3b (Spalte „V“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Altersruhegeld umgerechnet. In diesem Fall entsteht kein Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerrente, jedoch für den Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht auf Waisenrente für gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder der geschiedenen Ehegatten.

Beantragt die ausgleichsberechtigte Person schriftlich eine Vorverlegung des Beginns der Altersrente, vermindert sich die Rente entsprechend. Für die Kürzung bei Vorverlegung des Rentenbeginns finden in den Fällen des Buchstabens a die Leistungstabellen Nummer 2 und in denen des Buchstabens b die Leistungstabellen Nummer 4 Anwendung. Im Übrigen gelten § 16 Absatz 2 und 3 entsprechend, wobei anstelle der Spalte „M“ die Spalte „V“ der Leistungstabelle Nummer 6 tritt.

(7) Die ausgleichsberechtigte Person wird kein Mitglied des Versorgungswerkes, eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Anrechts durch zusätzliche Zahlungen ist ausgeschlossen.

(8) Aufgrund der internen Teilung kürzt sich bezogen auf das Ende der Ehezeit das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitglieds beim Versorgungswerk um den Anwartschaftsbetrag, der sich für das Mitglied aus einer Umrechnung des Ausgleichswerts unter Anwendung der Leistungstabellen Nummer 3, 3a und 3b (Spalte „M“) ergibt.

(9) Ist der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit nicht höher als 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine externe Teilung durchgeführt. In diesem Fall wird der nach Absatz 4 bestimmte Ausgleichswert zur Begründung eines Anrechts außerhalb des Versorgungswerks als Einmalbeitrag an den Träger der Zielversorgung geleistet. Für die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds gilt Absatz 7 entsprechend.

(10) Solange der Versorgungsfall nicht eingetreten ist, kann das ausgleichspflichtige Mitglied seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt.

(11) In den gesetzlichen Anpassungsfällen der §§ 33, 35 und 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die Kürzung des Anrechts des ausgleichpflichtigen Teilnehmers nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf entsprechenden Antrag ausgesetzt bzw. aufgehoben.

(12) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes durchzuführen ist, finden die Absätze 1 bis 11 entsprechende Anwendung.

(13) Soweit der Versorgungsausgleich nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, gilt weiterhin § 21 der Satzung in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung.

(14) Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.

§ 22

Beginn, Änderung und Ende von Renten

(1) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt werden. Bei späterer Beantragung wird die Altersrente von dem Kalendermonat an geleistet, in dem diese Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird auf schriftlichen Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für sie erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für 24 Kalendermonate vor dem Monat, in dem diese Rente beantragt wird, geleistet.

(3) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.

(4) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem das beendende Ereignis eintritt.

§ 23

Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Leistungen des Versorgungswerks wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

§ 24

Verjährung

Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25

Kapitalabfindung

(1) Hinterbliebene Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 18) haben und wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft begründen, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 35. Lebensjahres das Sechzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

2.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft bis zum vollendeten 45. Lebensjahr das Achtundvierzigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

3.         bei Wiederverheiratung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Sechsunddreißigfache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Antrag auf Kapitalabfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eheschließung oder Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft zurück. Die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

(2) Renten, die einen Monatsbetrag in Höhe von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigen, können durch das Versorgungswerk oder auf Antrag der oder des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§ 26

Überbrückungsgeld und fällige Leistungen

(1) Stirbt ein nordrhein-westfälisches Mitglied des Versorgungswerks, das eine Altersrente bezieht, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Altersrente nach §§ 15, 16 gezahlt. Bei der Höhe der monatlichen Altersrente werden etwaige Rentensteigerungen nach § 11 Absatz 2, § 29 Absatz 1 sowie § 39 berücksichtigt. Bezugsberechtigt sind nacheinander die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit ihres oder seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 3 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach dieser Satzung, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

§ 27

Leistungsausschluss

Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

IV. Beiträge

§ 28

Pflichtbeitrag

Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk bestimmt sich für die nordrhein-westfälischen Mitglieder nach der Höhe der Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 AbgG NRW, für die brandenburgischen Mitglieder nach der Höhe der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 sowie § 29 Satz 3 BbgAbgG und für die baden-württembergischen Mitglieder nach dem beitragspflichtigen Teil des Vorsorgebeitrags nach § 11 Absatz 3 Satz 1 AbgG BW.

§ 29

Zusätzliche freiwillige Beiträge

(1) Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Die Höhe der freiwilligen Beiträge beträgt mindestens 100 Euro monatlich. Der Gesamtbeitrag aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen darf die in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Der jeweils aktuelle Höchstbeitrag für die nordrhein-westfälischen, brandenburgischen und baden-württembergischen Mitglieder wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form bekannt gegeben. Sofern der Jahresgesamtbeitrag eines Mitgliedes der Befreiung des Versorgungswerkes von der Körperschaftsteuerpflicht entgegenstehen würde, ist der freiwillige Beitrag so zu vermindern, dass keine Körperschaftssteuerpflicht entsteht. Pflichtbeiträge für Vorjahre bleiben unberücksichtigt. Die hiernach gezahlten Beiträge werden pro Kalenderjahr in eine Rentenerhöhung umgewandelt. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b.

(2) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur für das laufende Geschäftsjahr entrichtet werden. Sie müssen spätestens bis zum 10.01. des Folgejahres beim Versorgungswerk eingegangen sein. Sie können nach dem Schluss des Geschäftsjahres, für das sie entrichtet werden, nicht mit später fälligen Pflichtbeiträgen verrechnet werden.

§ 30

Beitragsverfahren

(1) Die Pflichtbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden bei den nordrhein-westfälischen Mitgliedern von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 AbgG NRW, bei den brandenburgischen Mitgliedern von der Entschädigung nach § 5 Absatz 2 BbgAbgG sowie bei den baden-württembergischen Mitgliedern nach § 11 Absatz 3 Satz 2 AbgG BW einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

(3) Bei Mitgliedern, die nach § 12 aus dem Versorgungswerk ausscheiden oder von der Beitragspflicht nach § 11 Absatz 1 befreit sind, endet die Beitragspflicht mit dem jeweiligen Monatsende.

(4) Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden, soweit nicht eine erneute Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen, im Landtag Brandenburg oder im Landtag von Baden-Württemberg begründet wird. In diesem Fall werden für die Zeit der Mitgliedschaft Pflichtbeiträge gemäß § 28 an das Versorgungswerk abgeführt.

§ 31

Erstattung von Beiträgen, Nachversicherung, Berücksichtigung als Dienstzeit; Übergang des Erstattungsanspruchs

(1) Mitglieder des Versorgungswerks, die aus dem Landtag ausgeschieden sind und die die Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) nicht erfüllt haben, können auf Antrag die Erstattung der entrichteten Beiträge als Versorgungsabfindung verlangen. Mit der Zahlung des Erstattungsbetrages erlischt die Anwartschaft. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das Versorgungswerk zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht stattdessen auch die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese richtet sich nach § 23 Absatz 2, 4, 6 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert wurde. Anstelle der Beitragserstattung nach Absatz 1 wird auf Antrag die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

(3) Während eines rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens ruhen die Verpflichtungen aus Absatz 1 und 2 und eventuelle Übertragungsverpflichtungen aus dem Versorgungsausgleichsgesetz bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(4) Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 1 geht auf die Hinterbliebenen über, wenn das Mitglied des Versorgungswerks vor Ablauf der Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) verstirbt. Dies gilt auch dann, wenn der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes noch Mitglied des Landtags war.

(5) Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerks, das noch keine Altersrente bezieht, nach Ablauf der Mindestbeitragszeit für die Altersrente (§ 15 Absatz 1) und sind keine Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Absatz 1 vorhanden, erfolgt zur Deckung der Kosten der Bestattung auf Antrag eine Beitragsrückerstattung in Höhe des Dreifachen der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden monatlichen Anwartschaft auf Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Sterbegeld). Antragsberechtigt ist derjenige, der die Kosten der Bestattung getragen hat.

V. Finanzierungsverfahren, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

§ 32

Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlagen

(1) Das Versorgungswerk bildet nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem Verfahren der Verrentung von laufenden Einmalbeiträgen als Barwert der künftigen Leistungen zu ermitteln.

(2) Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen sowie zur Bildung erforderlicher Rückstellungen und Rücklagen sowie ab dem Geschäftsjahr 2017 für Sonderrücklagen verwendet werden.

(3) Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, gemäß § 7 der Versicherungsaufsichtsverordnung (VersAufsVO NRW) anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 33

Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen

(1) Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 36) einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu berechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage ist jährlich ein von der Vertreterversammlung zu bestimmender Anteil des Rohüberschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5,0 Prozent und höchstens 7,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Über die Verwendung des sich darüber hinaus ergebenden Rohüberschusses entscheidet die Vertreterversammlung.

(3) Eine Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung im Einvernehmen mit der oder dem versicherungsmathematischen Sachverständigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und - soweit diese nicht ausreicht - aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

VI. Verfahren

§ 34

Rechtsweg

Die Bescheide des Versorgungswerks sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

§ 35

Informationspflicht des Versorgungswerks

(1) Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Versorgungswerk.

(2) Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder jährlich über den von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und die aktuelle allgemeine Geschäftsentwicklung. Die Information wird in einer für alle Mitglieder zugänglichen Form (Mitgliederversammlungen, Rundschreiben etc.) erteilt. Eine Informationspflicht gegenüber Dritten besteht nicht. Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde bleiben hiervon unberührt.

§ 36

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 37

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

VII. Anrechnung der Leistungen zur Altersversorgung

§ 38

Anrechnung von Leistungen des Versorgungswerks

(1) Eine Anrechnung der Leistungen des Versorgungswerks auf das Ruhegehalt, auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes findet nicht statt.

(2) Bei dem Zusammentreffen von Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, ggf. zusammen mit Leistungen nach der Satzung der Hilfskasse beim Landtag und Renten aus dem Versorgungswerk wird die Altersentschädigung nach § 10 Absatz 7 AbgG NRW gekürzt. Bei dem Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen nach dem brandenburgischen Abgeordnetengesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Juni 2013 geltenden Fassung und Renten aus dem Versorgungswerk werden die Versorgungsansprüche nach § 15 Absatz 7 Satz 2 und 3 BbgAbgG gekürzt. Rentenbeträge, die auf freiwilliger Höherversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.

(3) Im Übrigen erfolgt keine Anrechnung anderer Leistungen auf die Renten des Versorgungswerks.

(4) § 11 Absatz 3 AbgG NRW, § 16 Absatz 2 BbgAbgG und § 11 Absatz 3 AbgG BW bleiben unberührt.

VIII. Übergangsbestimmungen

§ 39

Versorgungsabfindung

Diejenigen Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Mitgliedschaftsdauer im Landtag von mehr als siebeneinhalb Jahren noch nicht erreicht hatten und zu Beginn der 14. Wahlperiode keinen Antrag nach § 34 Absatz 1 AbgG NRW gestellt haben, erhalten für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende der 13. Wahlperiode eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004. Diese Versorgungsabfindung kann in das Versorgungswerk eingebracht werden. Sie wirkt sich rentensteigernd aus. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus den Leistungstabellen Nummer 1a und 1b und den Leistungstabellen Nummer 2a und 2b. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt. Wird die Versorgungsabfindung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in das Versorgungswerk eingebracht, erfolgt die Verrentung nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans.

§ 40

Vertreterversammlung

Die am 1. Dezember 2019 im Amt befindlichen Vertreterinnen und Vertreter bleiben bis zur nächsten regulären Neuwahl nach § 5 Absatz 2 Satz 1 im Amt. Der Landtag von Baden-Württemberg wählt nach dem Beitritt zum Versorgungswerk zehn Vertreterinnen und Vertreter in die Vertreterversammlung. Anlässlich der nächsten regulären Neuwahl der Landesgruppe Brandenburg und anlässlich der nächsten regulären Neuwahl der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen wählt der Landtag von Baden-Württemberg je eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter, die oder der Mitglied der Vertreterversammlung wird, wenn die jeweils neugewählte Landesgruppe in der Vertreterversammlung ihr Amt antritt.

§ 41

Vorstand

Die Vertreterversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach dem Beitritt des Landtags von Baden-Württemberg die Vorstandsmitglieder aus Brandenburg (2) und Baden-Württemberg (2) in den Vorstand. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl dieser Mitglieder im Amt

IX. Schlussbestimmungen

§ 42

Freiwilliger Beitritt anderer Landesparlamente

(1) Andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland können dem Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg beitreten. Die Aufnahme in das Versorgungswerk wird durch Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg, dem Landtag von Baden-Württemberg und dem beitretenden Landesparlament geregelt. Für die Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem Inkrafttreten der Satzung für das gemeinsame Versorgungswerk kann nach Maßgabe des Vertrags von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden.

(2) Sämtliche Verwaltungskosten sowie sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen werden im Fall eines Beitritts auf die jeweiligen Landesparlamente anteilig umgelegt und vom Versorgungswerk eingezogen.

§ 43

Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt für die nordrhein-westfälischen Mitglieder mit Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, GV. NRW. S. 252. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 2005 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 6. Die Beitragspflicht für die brandenburgischen Mitglieder des Versorgungswerks beginnt mit Inkrafttreten des brandenburgischen Abgeordnetengesetzes vom 19. Juni 2013, GVBl. I Nr. 23 S. 1. Beginnend mit diesem Monat zählt das Jahr 2014 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 6. Die Beitragspflicht für die baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks beginnt am 1. Dezember 2019. Der Monat Dezember zählt für das Jahr 2019 anteilig als Versicherungsjahr nach § 16 Absatz 6.

§ 44

Inkrafttreten

Die Satzung bedarf der im Benehmen mit der Versicherungsaufsicht der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg erteilten Genehmigung der Versicherungsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2019 in Kraft und wird im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, im Amtsblatt für Brandenburg und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Satzung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 20. März 2015, zuletzt geändert durch die 4. Satzungsänderung vom 18. Juni 2019 (MBL. NRW. S. 259; ABl. 2019, S. 807), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 12. Juni 2020 – AZ.: Vers. 35-00-1-(U27) III B 4 – die Genehmigung zu der am 25. Mai 2020 beschlossenen Neufassung der Satzung erteilt.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Amtsblatt für Brandenburg und dem Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verkündet.

Düsseldorf, den 21. Juni 2020

André  K u p e r

(Vorsitzender der Vertreterversammlung)

MBl. NRW. 2020 S. 397.


Anlagen: