Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2023
Bekanntmachung über die Neubestellung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreterin für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen in Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung über die Neubestellung der Landeswahlbeauftragten und ihrer Stellvertreterin für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen in Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
über die Neubestellung
der Landeswahlbeauftragten und ihrer
Stellvertreterin für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen
in Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 25. Oktober 2021
Aufgrund § 2 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) vom 28. Juli 1997 (BGBl. l S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. l S. 154), wird bekannt gemacht:
Gemäß Artikel I § 53 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. l S. 3845) in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze vom 11. Februar 2021 (BGBl. S.154), in Kraft getreten am 18. Februar 2021, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SVWO habe ich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021
Frau Frauke Füsers
zur Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen in Nordrhein-Westfalen und
Frau Tanja Kummer
zu ihrer Stellvertreterin bestellt.
Die Landeswahlbeauftragte und ihre Stellvertreterin haben ihren Sitz bei der Geschäftsstelle im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf,
Tel.: 0211/855-4277 (-3592), Fax: 0211 87565 102 4277
E-Mail: silvia.nowak@mags.nrw.de oder tanja.kummer@mags.nrw.de.
Düsseldorf, den 25. Oktober 2021
Der Minister für
Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
MBl. NRW. 2021 S. 827.