Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 Vom 18. Januar 1994
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 Vom 18. Januar 1994
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Unterrichtung des Bundesrates
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel
schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die
Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch
Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden .
Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum
frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.
Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem
Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu
ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass EG-Datenbanken, die den Regierungen
der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der
Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen gesondert geregelt
werden.
Vorbereitende Beratungen
Das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesressort lädt die
Ländervertreter zu Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu Vorhaben
ein, soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. Dabei
soll auch Einvernehmen über die Anwendung von §§ 5 und 6 EUZBLG auf ein
Vorhaben angestrebt werden3).
Bei der Einordnung eines Vorhabens unter die Regelungen des EUZBLG ist auf den
konkreten Inhalt der EG-Vorlage abzustellen. Die Zuordnung zur Zuständigkeit
des Bundes oder der Länder folgt aus der innerstaatlichen Kompetenzordnung.
In den Fällen, in denen innerstaatlich eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern
vorgesehen ist, ist - unbeschadet der Bestimmungen des EUZBLG im einzelnen –
bei Festlegung der Verhandlungsposition auch auf Gemeinschaftsebene - ein
gemeinsames Vorgehen anzustreben4).
Stellungnahme
des Bundesrates
Um die rechtzeitige Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen, informiert die
Bundesregierung den Bundesrat unbeschadet der Unterrichtung nach Teil I dieser
Vereinbarung bei allen Vorhaben, die Interessen der Länder berühren, über den
zeitlichen Rahmen der Behandlung in den Ratsgremien.
Der Bundesrat kann seine Stellungnahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens in
den Gremien der Europäischen Union anpassen und ergänzen. Zu diesem Zweck
unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat durch ständige Kontakte - in
einer der Sache jeweils angemessenen Form - über wesentliche Änderungen bei
diesen Vorhaben.
Beschlüsse des Bundesrates sind auch solche, die von der Europakammer des
Bundesrates (Art. 52 Abs. 3 a GG) abgegeben werden.
Stimmt in den Fällen von § 5 Abs. 2 EUZBLG die Auffassung der Bundesregierung
nichtmit der Stellungnahme des Bundesrates überein, unterrichtet sie den Bundesrat
und lädt unverzüglich die vom Bundesrat benannten Ländervertreter zur erneuten
Beratung ein, um möglichst Einvernehmen5) zu erzielen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, beschließt der Bundesrat unverzüglich darüber, ob
seine Stellungnahme aufrechterhalten wird.
Weicht die Bundesregierung von einer Stellungnahme des Bundesrates ab, so teilt
sie auf Verlangen des Bundesrates nach Abschluss eines Vorhabens die
maßgeblichen Gründe mit.
Soweit bei Rahmenbeschlüssen gemäß Artikel 34 Abs. 2b EU-V Gesetzgebungs- oder
Verwaltungszuständigkeiten der Länder im Schwerpunkt betroffen sind, wird die
Stellungnahme des Bundesrates gemäß § 5 Abs. 2 EUZBLG maßgeblich berücksichtigt.
Hinzuziehung
von Ländervertretern zu Verhandlungen in Gremien der Europäischen Union
Werden in Gremien des Rates oder der Kommission Vorhaben behandelt, zu denen
dem Bundesrat vor Festlegung der Verhandlungsposition Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben ist, so unterrichtet die Bundesregierung den Bundesrat
unverzüglich über den Ort, den Zeitpunkt und die Beratungsgegenstände der
Sitzungen dieser Gremien. Dasselbe gilt soweit möglich für vorbereitende
Aktivitäten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft wie formelle
Anhörungen, Konsultationen und Expertengespräche.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 6 Abs. l EUZBLG führen die
Bundesregierung und die Regierungen der Länder gemeinsam eine Liste der
Beratungsgremien6) bei Kommission und Rat, in denen Vorhaben
behandelt werden, bei denen der Bundesrat an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte, bei denen die Länder
innerstaatlich zuständig wären oder bei denen wesentliche Interessen der Länder
betroffen sind. Diese Liste kann einvernehmlich geändert werden, ohne dass es
einerförmlichen Änderung dieser Vereinbarung bedarf.
Der Bundesrat benennt der Bundesregierung die Ländervertreter bzw. das die
Vertreter entsendende Ressort einer Landesregierung. Für die in der Liste
erfassten Gremien kann dies ebenfalls listenmäßig für einen bestimmten Zeitraum
erfolgen. Werden Ländervertreter im Einzelfall außerhalb oder in Änderung der
listenmäßig benannten Vertreter bestellt, teilt dies der Bundesrat vor den
Verhandlungen mit.
Über die Hinzuziehung von Ländervertretern zu informellen Treffen, soweit im
Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind,
verständigen sich Bundesregierung und Länder im Einzelfall.
Für Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei denen Vorhaben
behandelt werden, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder betreffen, benennt der Bundesrat gem. § 6 Abs. 2 EUZBLG Mitglieder
von Landesregierungen im Ministerrang, auf die die Bundesregierung für diese
Vorhaben die Verhandlungsführung übertragen soll. Die Länder stellen eine den
Anforderungen von Art. 146 EG-V entsprechende Vertretung bei diesen
Ratstagungen sicher. Bei Verhinderung der Ländervertreter nimmt ein Vertreter
der Bundesregierung oder der Ständige Vertreter die Verhandlungsführung wahr.
Vertreter der Länder sind Mitglieder der deutschen Delegation. Sie nehmen an
Delegationsbesprechungen vor Ort teil, die zur Vorbereitung während der Sitzungen
durchgeführt werden. Vorausgehende gemeinsame Vorbereitungen, die auch von den
Ländervertretern angeregt werden können, bleiben unberührt.
Die Delegationsleitung liegt bei der Bundesregierung. Sie wird - unbeschadet
der Verhandlungsführung zu einzelnen Vorhaben - vom Vertreter der
Bundesregierung im Benehmen mit dem Vertreter der Länder wahrgenommen. Soweit
die Verhandlungsführung nicht auf einen Ländervertreter übertragen ist, kann
dieser in Arbeitsausschüssen und -gruppen mit Zustimmung des Delegationsleiters
Erklärungen abgeben.
Verfahren vor den Europäischen
Gerichten
Im Hinblick auf die hier zu wahrenden Verfahrensfristen unterrichtet die
Bundesregierung den Bundesrat unverzüglich von allen Dokumenten und
Informationen über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht
erster Instanz, an denen die Bundesregierung beteiligt ist. Dies gilt auch für
Urteile zu Verfahren, an denen sich die Bundesregierung beteiligt.
Macht die Bundesregierung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 7 Abs. l
EUZBLG auf Beschluss des Bundesrates von den im Vertrag über die Europäische
Union vorgesehenen Klagemöglichkeiten Gebrauch, so fertigt sie die
entsprechende Klageschrift. Von den Ländern wird hierfür rechtzeitig eine
ausführliche Stellungnahme zur Sache zur Verfügung gestellt.
Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesregierung in Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme hat.
Zusammenarbeit zwischen Ständiger
Vertretung und Länderbüros
Anwendung dieser Vereinbarung
Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten für alle Vorhaben im Rahmen des
Vertrages über die Europäische Union - einschließlich sog. „Gemischter Beschlüsse"
und der Vorbereitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Abkommen7)
- sowie für Vorhaben, die in dem „Abkommen zwischen 11 Mitgliedstaaten über die
Sozialpolitik" ihre Grundlage haben.
Hinsichtlich der Regierungskonferenzen nach Art N EU-V gilt:
Hinsichtlich der Erweiterungsverhandlungen nach Art O EU-V gilt:
Schlussbestimmungen
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Europäischen Union und diese Vereinbarung ersetzen das Verfahren nach Art. 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 zur Einheitlichen Europäischen Akte und die
dazu getroffene Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Regierungen der
Länder.
Die Regierungen von Bund und Ländern werden durch geeignete institutionelle und
organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Handlungsfähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland und eine flexible Verhandlungsführung auf EG-Ebene
gewährleistet bleiben.
Ergänzende Formen der fachlichen Zusammenarbeit und Fachkontakte zwischen Bund
und Ländern - z.B. auch im Bildungs- und Kulturbereich - werden nach Maßgabe
von Art. 23 GG und des EUZBLG fortgeführt.
In Fällen des § 5 Abs. 2 EUZBLG ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich, wenn Entscheidungen zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bundführen können.
Der Beobachter der Länder hat die Aufgabe, die Länder bei der Wahrnehmung ihrer
Rechte nach dem EUZBLG zu unterstützen. Seine Informations- und
Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Institutionen und Gremien der
Europäischen Gemeinschaft sowie der Bundesregierung bleiben bestehen9).
Die Länder übermitteln der Bundesregierung ihre Vorschlage für die Besetzung
des Ausschusses der Regionen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen
Mandatsperiode.
Die Vereinbarung gilt gem. § 11 EUZBLG nicht für den Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union.
Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Gründung der Europäischen Union in
Kraft. Bund und Länder überprüfen diese Vereinbarung zum 1. Juli 1996 im Lichte
der bis dahin gesammelten Erfahrungen, insbesondere im Hinblick auf die
Anwendung der §§ 5 und 6 EUZBLG im Bereich der konkurrierenden und der
Rahmengesetzgebung.
Die Unterlagen der Europäischen Gemeinschaften werden im allgemeinen offen weitergegeben.
Mitteilungen der EG-Organe über eine besondere Vertraulichkeit werden vom
Bundesrat beachtet.
Das jeweils federführende Ressort in der Bundesregierung trägt dafür Sorge,
dass bei Vorhaben, die ausschließliche Gesetzgebungsmaterien der Länder
betreffen oder deren wesentliche Interessen berühren, dem Bundesrat auch dem
Ressort vorliegende vorbereitende Papiere der Kommission zur Verfügung gestellt
werden, die für die Meinungsbildung der Länder von Bedeutung sein können. Dies
gilt auch für inoffizielle Dokumente (sog. „non papers").
Anlagen: