Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen (Veröffentlichungsrichtlinien) RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.1994 -I B 2/17-10.20
Historisch:
Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen (Veröffentlichungsrichtlinien) RdErl. d. Innenministeriums v. 18.4.1994 -I B 2/17-10.20
Richtlinien
für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Fortführung der Loseblattsammlungen
(Veröffentlichungsrichtlinien)
RdErl. d. Innenministeriums v.
18.4.1994 -I B 2/17-10.20
Vorbemerkung
Die Richtlinien betreffen in erster Linie den Erlass von Verwaltungsvorschriften und ihre Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.). Die für die Veröffentlichung in anderen amtlichen Bekanntmachungsblättern (§ 108 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GGO) erlassenen Vorschriften bleiben unberührt.
Für den Erlass von Rechtsvorschriften gelten diese Richtlinien in Verbindung mit den Vorschriften der GGO sinngemäß. Anlage 5 mit den Hinweisen zur formalen und technischen Gestaltung von Vorschriftentexten ist zu beachten.
l
Verfahren beim Erlass von Verwaltungsvorschriften
1.1
Die Notwendigkeit neuer Verwaltungsvorschriften ist angesichts des
ständig steigenden Umfangs der Verkündungsblätter besonders kritisch zu prüfen.
Überflüssige oder zu breite Vorschriften kosten unnötig Geld, erschweren die
Übersicht und gefährden das mit viel Arbeit und Geld erkaufte Ergebnis der
Vorschriftenbereinigung. Bevor eine Vorschrift entworfen wird, ist deshalb
zunächst anhand des bereinigten Vorschriftenbestandes in der SMB1. NRW. zu
prüfen, ob der Gegenstand schon ausreichend geregelt ist. Häufig werden geringe
Änderungen oder Ergänzungen vorhandener Vorschriften eine neue selbständige
Regelung entbehrlich machen.
1.2
Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften, die die Belange der Gemeinden und
Gemeindeverbände allgemein und wesentlich berühren (das ist insbesondere der
Fall, wenn sie neue, die Kommunen belastende Standards enthalten), sind die
kommunalen Spitzenverbände frühzeitig entsprechend § 84 Abs. 3 GGO zu
beteiligen. Dabei sind die zusätzlichen Kosten für die Kommunen anzugeben. Bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Ressort und den kommunalen
Spitzenverbänden über die Notwendigkeit neuer Standards ist der beim
Innenministerium angesiedelte „Arbeitsstab Standardcontrolling" zu
beteiligen. Das zuständige Ressort legt die Entwürfe mit dem Votum des
Arbeitsstabes der Staatssekretärskonferenz zur Entscheidung vor. Über die
Notwendigkeit der Standards entscheidet die Staatssekretärskonferenz binnen
einer Frist von 3 Monaten nach Vorlage der Stellungnahmen aller kommunalen
Spitzenverbände und begründet ihre Entscheidung. Die Landesregierung
entscheidet endgültig, wenn alle kommunalen Spitzenverbände dies beantragen
oder wenn innerhalb der Frist von 3 Monaten keine Entscheidung der
Staatssekretärskonferenz erfolgt ist, und begründet ihre Entscheidung.
Bereits bestehende Verwaltungsvorschriften und Erlasse des Landes, die die
Kommunen belastende Standards enthalten, werden dem Standardcontrollingverfahren
entsprechend den Sätzen 3 bis 6 unterworfen, wenn die kommunalen
Spitzenverbände dies im Einzelfall beantragen.
Das Innenministerium berichtet dem Landtag im
Zweijahresrhythmus, welche Vorschriften in den jeweils letzten zwei
Kalenderjahren Gegenstand des Standardcontrollingverfahrens waren und aus
welchen Gründen den Anträgen entsprochen oder nicht entsprochen wurde.
1.3
Verwaltungsvorschriften, die sich an die Gemeinden oder Gemeindeverbände
richten, müssen deutlich zum Ausdruck bringen, ob sie für die Adressaten
verbindlich sind oder ob sie lediglich empfehlenden Charakter haben. Ergibt
sich die Verbindlichkeit aus anderen Vorgaben (z. B. des Bundes), so muss dies
ebenfalls zum Ausdruck kommen.
1.4
Die Geltungsdauer neuer Vorschriften, die sich an die Gemeinden oder
Gemeindeverbände richten, ist zu begrenzen; dies gilt auch dann, wenn die
Vorschriften in die SMB1. NRW. aufgenommen werden sollen. Höchstdauer soll ein
Zeitraum von fünf Jahren sein. Werden bestehende Vorschriften geändert, so ist
deren Geltungsdauer in gleicher Weise zu befristen. Die Regelungen des § 6 der
Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der
Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 (SMB1. NRW. 1141) bleiben ansonsten
unberührt.
1.5
Für die geschäftsmäßige Behandlung gilt das anliegende Musterschreiben (Anlage
1). Zu seiner Erläuterung ist zu bemerken:
1.5.1
Die Mitzeichnung des dafür bestimmten Referates eines jeden Hauses
(Veröffentlichungsreferat) ist bei jeder Veröffentlichung im GV. NRW. oder im
MB1. NRW. erforderlich, ferner auch bei jedem Runderlass, der ausnahmsweise
nicht veröffentlicht werden soll (vgl. Nr. 1.6.2).
Das Veröffentlichungsreferat prüft - unbeschadet der Verantwortlichkeit
aller an der Verwaltungsvorschrift mitwirkenden Bediensteten - die Einhaltung
dieser Richtlinien; es soll darauf hinwirken, dass Mängel vor der Vorlage zur
Unterzeichnung abgestellt werden.
Bei Veröffentlichungen muss das Veröffentlichungsreferat die Mitprüfung auch
auf dem schriftlichen Original des Veröffentlichungsersuchens bescheinigen.
1.5.2
Die Unterzeichnung von Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich der
Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter vorbehalten. § 49 Abs. l Nr. 5 GGO
und § 50 Abs. 2 Nr. l GGO bleiben unberührt.
1.6
Veröffentlichungszwang
1.6.1
Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich in einem amtlichen Organ (für die
meisten Geschäftsbereiche: MBl. NRW.) zu veröffentlichen (§ 5 Abs. l Satz l der
Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der
Verwaltungsvorschriften v. 29. August 1961 – SMBl. NRW. 1141).
Ausgenommen sind nach § 5 Abs. l Satz 2 der Verwaltungsverordnung:
Nr. 1: Die in § 2 Nr. l bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften.
Nr. 2: Verwaltungsvorschriften, deren Inhalt vertraulich ist oder deren
Veröffentlichung aus anderen Gründen bei Anlegen eines strengen Maßstabes
untunlich erscheint.
Nr. 3: Verwaltungsvorschriften, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und
nur für wenige Empfänger von Interesse sind.
1.6.2
Eine qualifizierte Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausnahme ist durch §
5 Abs. 2 der Verwaltungsverordnung nur für die Fälle des Absatzes l Satz 2 Nr.
2 vorgeschrieben. Über Ausnahmen nach Nr. 3. entscheiden die Abteilungsleiterin
oder der Abteilungsleiter (vgl. Nr. 1.5.2) unter Mitzeichnung des Veröffentlichungsreferats
(vgl. Nr. 1.5.1).
1.7
Veröffentlichung sogenannter Kopferlasse
1.7.1
Soll der Text einer Verwaltungsvorschrift aus den in Nr. 1.6.1 aufgeführten
Gründen nicht veröffentlicht werden, so ist der Erlass dennoch in der Regel nur
mit Betreff, Datum und Aktenzeichen, gegebenenfalls auch mit dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens, in das Bestandsverzeichnis der SMB1. NRW. aufzunehmen (sog.
Kopferlass). Damit wird eine Übersicht über die geltenden
Verwaltungsvorschriften erreicht. Bei einem Kopferlass, dessen Geltungsdauer
nicht beschränkt ist, bewirkt die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis, dass er
nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Verwaltungsverordnung v. 29. August 1961 außer Kraft
tritt. Umdruckerlassen, die als „Kopferlasse" in die SMBl. NRW. aufgenommen
werden sollen, ist am Schluss folgender Absatz anzufügen:
„Dieser RdErl. wird in das Bestandsverzeichnis zur Gliederungsnummer ... der
SMB1. NRW. aufgenommen."
1.7.2
Vielfach wird es angebracht sein, sogenannte „Broschürenerlasse"
(z.B. umfangreiche Dienstanweisungen, die nur wenige Behörden betreffen) nicht
im Wortlaut in die SMB1. NRW. aufzunehmen, auch wenn sie ausnahmsweise im MB1.
NRW. veröffentlicht worden sind. Auch in diesen Fällen wird die Aufnahme eines
sogenannten Kopferlasses zweckmäßig und ausreichend sein.
Ein Muster für das Anschreiben an die Redaktion des Innenministeriums
wegen der Aufnahme eines Kopferlasses liegt als Anlage 2
bei.
1.7.3
Von der Aufnahme sogenannter Kopferlasse in die SMB1. NRW. darf nur dann
abgesehen werden, wenn die gegen die Veröffentlichung des vollen Wortlauts
stehenden Gründe auch die Aufnahme eines Kopferlasses untunlich erscheinen
lassen.
1.7.4
Von der Verteilung von Erlassen im Umdruckverfahren ist regelmäßig
abzusehen, wenn der Erlass veröffentlicht werden soll.
1.8
Nicht veröffentlichte Runderlasse
1.8.1
Runderlasse, die nicht in die SMBl. NRW. aufgenommen werden, sind mit der
Gliederungsnummer des Sachgebietes zu kennzeichnen und in die nach Sachgebieten
geordnete Sammlung nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschriften zu
nehmen (§§ 7 und 8 der Verwaltungsverordnung v. 29. August 1961). Obwohl
Kopferlasse als in die SMB1. NRW. aufgenommen gelten (§ 3 Abs. l Satz 3 a.a.O.),
sind auch sie in die Sammlung nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschriften
aufzunehmen, damit sie im Wortlaut auf dem laufenden gehalten werden können.
Auf ihre Aufnahme in die Bestandsverzeichnisse der SMB1. NRW. ist jeweils
hinzuweisen.
1.8.2
Runderlasse, die ausnahmsweise im Umdruckverfahren bekannt gemacht werden, sind
in ausreichender Anzahl Überdrucke beizufügen. Auf den RdErl. d. Innenministers
v. 23.5.1960 (SMBl. NRW. 20020) wird hingewiesen.
2
Fassung von Verwaltungsvorschriften .
2.1
Die Überschrift muss kurz sein. Sie darf nicht mit der Überschrift von
Rechtsvorschriften übereinstimmen. Fundstellenangaben sind hier fehl am Platze.
Änderungs- oder Aufhebungserlasse müssen die gleiche Überschrift wie die
betroffenen Erlasse haben. Nr. 2.1 der Anlage 5 gilt sinngemäß. Auf die
Kurzbezeichnung und die Abkürzung kann verzichtet werden.
2.2
Die Gliederungsnummer der SMBI. NRW. ist links neben der Überschrift an
den Zeilenanfang zu setzen. Bei neuen Vorschriften ist auf die Eingliederung
der vorhandenen Vorschriften Rücksicht zu nehmen. Verwaltungsvorschriften zu einer
Rechtsvorschrift sind entsprechend der Rechtsvorschrift einzuordnen.
2.3
Bei der Datierung ist darauf zu achten, dass nicht mehrere Vorschriften zu
einer Gliederungsnummer unter einem Datum veröffentlicht werden. Das erschwert
sonst das Zitieren, die Bezeichnung in den Blatttiteln und die
Einordnungshinweise. In Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung des Monats
ausgeschrieben, in Erlassen dagegen durch die dem Monat entsprechende
Ordnungszahl ersetzt.
2.4
Die sprachliche Fassung soll einfach, klar und möglichst kurz sein (vgl.
§ 39 Abs. l GGO). Bei der Formulierung ist auf die Gleichstellung von Frau und
Mann in der Rechts- und Amtssprache zu achten; auf den Gem. RdErl. d.
Justizministeriums, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 24.3.1993 (SMBI. NRW. 20020) wird hingewiesen.
2.5
Zur Anwendung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wird auf den
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz, d. Ministerpräsidenten und
aller Landesministerien v. 31. 7. 1998 (SMBl. NRW. 20020) verwiesen.
Die Änderung einzelner Textstellen einer Vorschrift ist nicht zum Anlass zu
nehmen, die gesamte Vorschrift entsprechend der Neuregelung der deutschen
Rechtschreibung umzustellen und neu zu veröffentlichen. Müssen bestehende
Textstellen aus zwingendemAnlass geändert werden, sind aus
verwaltungsökonomischen und aus Kostengründen nur bei diesen Textstellen die
neuen Rechtschreibregelungen anzuwenden.
2.6
Die Gliederung (Bezeichnung der Abschnitte usw.) muss in sich
einheitlich sein. Für umfangreichere Verwaltungsvorschriften empfiehlt sich
eine Gliederung nach dem Dezimalsystem (vgl. Merkblatt, Anlage 3).
Dieses erleichtert die Übersicht und das Zitieren sowie spätere Änderungen und
Ergänzungen.
2.7
Ein „Bezug" ist bei veröffentlichten Erlassen nicht anzugeben. Da
der Änderungs- oder Aufhebungserlass die betroffene Vorschrift bezeichnen muss,
ist ein zusätzlicher „Bezug" am Ende des Erlasses überflüssig.
3
Zitieren von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.1
Rechtsvorschriften
3.1.1
In Rechtsnormen sind Gesetze und Rechtsverordnungen mit ihren amtlichen
Kurzbezeichnungen, bei Fehlen einer Kurzbezeichnung mit der vollen Bezeichnung,
sowie mit dem Datum der Ausfertigung und der Fundstelle anzuführen. Bei
allgemein bekannten Gesetzen können das Datum der Ausfertigung und die
Fundstelle fehlen (vgl. § 89 Abs. 2 GGO). ,
3.1.2
Auf nachstehende Veröffentlichungsblätter wird wie folgt verwiesen (vgl.
§ 89 Abs. 5 GGO):
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen = GV. NRW
- Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(1945-1956) = GS. NRW.
- Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts (1806-1945)
= PrGS. NRW.
- Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts = RGS.
NRW.
- Bundesgesetzblatt I bzw. II = BGB1. I bzw. II
3.1.3
In Verwaltungsvorschriften und im Schriftverkehr ist bei Hinweisen auf Rechtsvorschriften
des Landesrechts neben der Fundstelle im Veröffentlichungsblatt auch die
Fundstelle in der Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes
anzugeben (Doppelzitat).
Beispiele:
a) Mehrfach geändertes Gesetz:
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.November 1992 (GV. NRW. S. 446) - SGV. NRW. 2010 -.
b) Neufassung eines Gesetzes (Kurzbezeichnung): Vermessungs- und Katastergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW. 7134).
c) Rechtsvorschrift, bei der ausnahmsweise der Jahrgang des GV. NRW.
angegeben werden muss: Verordnung über die Bestimmung der Dienstvorgesetzten
der Beamten der Handwerkskammern vom 12. Dezember 1963 (GV. NRW. 1964 S. 3/SGV. NRW. 20340).
3.2
Verwaltungsvorschriften
3.2.1
In die SMBl. NRW. aufgenommene Verwaltungsvorschriften werden nach
erlassender Stelle, Datum und Gliederungsnummer, jedoch ohne Aktenzeichen,
zitiert. Daneben kann, soweit dies erforderlich oder tunlich erscheint,
auch die Fundstelle im MBl. NRW. zitiert werden, z.B. „RdErl. d. Innenministeriums
v. 28. 6. 1992 (MBl. NRW. S. 1098/SMB1. NRW. 20319)". Die Fundstelle im
MBl. NRW. soll nicht angegeben werden, wenn sie nicht mehr die geltende Fassung
wiedergibt, die nur aus der SMBl. NRW. ersichtlich ist.
3.2.2
Bei Verweisungen auf nicht veröffentlichte Runderlasse sind der Zusatz
„(n. v.)" und die Angabe des Aktenzeichens erforderlich. .
Beispiel: „RdErl. d. ...ministeriums v. 17. 11. 1961 (n. v.) - IV A 2 -
541.0"
3.2.3
Bei Erlassen, die nur in das Bestandsverzeichnis der SMBI. NRW. aufgenommen
worden sind („Kopferlassen"), wird die Fundstelle in der SMBI. NRW.
zusätzlich angegeben. Beispiel: „RdErl. d. ...ministeriums v. 10.1.1983 (n. v.)
- IV C 2 - 8222 - (SMBI. NRW. 20510)".
4
Fortführung der systematisch geordneten SGV. NRW. und der SMBI. NRW.
4.1
Die Herausgabe der systematisch geordneten Sammlungen dient u.a. dazu,
besondere Bereinigungsmaßnahmen entbehrlich zu machen. Die richtig geführte
Sammlung muss einem ständigen Bereinigungsprozess unterliegen. Jedes
Referat hat deshalb im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit die in die
Sammlung aufgenommenen Vorschriften immer wieder darauf zu prüfen, ob sie
inhaltlich überholt, änderungsbedürftig oder gegenstandslos geworden sind. In
die Prüfung sind auch die Vorschriften einzubeziehen, die von einem
Rechtsvorgänger erlassen wurden.
4.2
Änderung oder Herausgabe von Vorschriften
4.2.1
Bei Ablauf der Geltungsdauer einer Vorschrift genügt ein formloses
Herausnahmeersuchen an die Redaktion. Ansonsten ist grundsätzlich eine Änderungs-
oder Aufhebungsvorschrift nötig. Ein Sonderfall wird unter Nummer 4.6
angesprochen.
4.2.2
Verfahren bei Kopferlassen
4.2.2.1
Wird ein Kopferlass geändert, so ist die Redaktion hiervon unter Angabe des
Änderungserlasses zu unterrichten. Sie ändert daraufhin die Angaben im
Bestandsverzeichnis.
4.2.2.2
Wird ein Kopferlass durch einen veröffentlichten Runderlass
gegenstandslos, so ist er in diesem Runderlass förmlich aufzuheben. Die
Redaktion veranlasst dann ohne weiteres die Herausnahme aus dem
Bestandsverzeichnis.
4.2.2.3
Kopferlasse können im übrigen nur durch einen neuen nicht
veröffentlichten Runderlass aufgehoben werden. Die Redaktion ist unter
Anführung des Aufhebungserlasses um Herausnahme des aufgehobenen Erlasses aus
dem Bestandsverzeichnis zu ersuchen.
4.2.2.4
Ist ein Kopferlass offensichtlich gegenstandslos geworden, z. B. durch
Wegfall der Rechtsvorschrift, zu deren Ausführung der Kopferlass, bestimmt war,
so genügt ausnahmsweise zur Berichtigung des Bestandsverzeichnisses die .unter
Nr. 4.6 genannte bloße Mitteilung an die Redaktion.
4.3
Ergänzungen oder Erläuterungen in die Sammlung aufgenommener
Verwaltungsvorschriften durch neue selbständige Verwaltungsvorschriften,
die unter der gleichen Gliederungsnummer in die SMBI. NRW. aufgenommen werden
sollen, sind mit dem System der Sammlung nicht zu vereinbaren. Notwendige
Ergänzungen oder Klarstellungen sind vielmehr regelmäßig über einen
Änderungserlass (MBl. NRW., Teil I) in die SMBl. NRW. einzuarbeiten.
Zusätzliche Verwaltungsvorschriften, Hinweise und dergleichen von zeitlich eng
begrenzter Bedeutung sind hiervon ausgenommen; sie sind im MBl. NRW., Teil II,
zu veröffentlichen.
4.4
Texte von Änderungs- und Aufhebungsvorschriften müssen so eindeutig
gefasst sein, dass sie von den Bearbeitern der Sammlungen schnell und
zweifelsfrei ausgewertet werden können:
4.4.1
Begründete Einleitungen für Änderungs- oder Aufhebungsvorschriften
können nicht in die SMBI. NRW. aufgenommen werden; sie sind deshalb, soweit sie
nicht überhaupt entbehrlich erscheinen, deutlich von der eigentlichen
Sachregelung zu trennen.
4.4.2
Einzuarbeitende Texte sollen in Änderungsvorschriften deutlich
gekennzeichnet werden. Die Einarbeitung schwieriger Änderungen muss der
Redaktion erleichtert werden. Hierfür sind ihr neben dem Text, der für die
Veröffentlichung im GV. NRW. oder im MBl. NRW. bestimmt ist, erläuternde
Hinweise für die Anpassung der in die Sammlung aufgenommenen Texte (z.B. durch
Beifügung neugefasster Klartexte) zu geben. Häufig wird es besser sein,
überholte Bestimmungen durch eine Neufassung zu ersetzen, statt sie
durch zahlreiche Einzeländerungen zu aktualisieren.
4.4.3
Aufzuhebende Vorschriften müssen im einzelnen genau und mit Angabe der Fundstelle
bezeichnet werden. Die umfassende Aufhebung „entgegenstehender
Vorschriften", die nicht einzeln benannt sind, ist nicht zulässig. Denn
sie lässt die Redaktion im Ungewissen, welche Vorschriften sie aus der Sammlung
entfernen muss.
4.5
Unwesentliche Änderungen, vor allem rein redaktioneller Art, sind zur
Kostenersparnis zurückzustellen, bis sich die Notwendigkeit ergibt, die
Vorschrift aus zwingendem Anlass zu ändern. Es sollte insbesondere auf die
Berichtigung solcher überholter Textstellen verzichtet werden, durch die
Missverständnisse nicht entstehen können oder die die Anwendbarkeit der
fraglichen Verwaltungsvorschrift nicht beeinträchtigen. Es ist hierbei zu
berücksichtigen, dass für die Änderung eines einzigen Wortes ein Blatt in der
Loseblattsammlung ausgewechselt werden muss.
4.6
Die Redaktion wertet jede Veröffentlichung im GV. NRW und im MBl. NRW., Teil I,
aus, um die Sammlungen auf dem laufenden zu halten. Sie ist jedoch nicht in der
Lage, sogenannte „unsichtbare Änderungen" zu berücksichtigen, die
sich nicht aus Veröffentlichungen in den genannten Verkündungsblättern ergeben.
Das gilt insbesondere für die Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften durch
Bundesrecht und für das Gegenstandsloswerden von Verwaltungsvorschriften durch
Wegfall der Rechtsgrundlage. In diesen Fällen kann nur das sachlich zuständige
Referat der Redaktion die notwendigen Hinweise geben. Das gilt auch für die
Berichtigung nicht mehr zutreffender Verweisungen und Fußnoten.
MBl. NW. 1994 S. 558, geändert durch RdErl. v. 13.1.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 124), 1.8.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 912), 19.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 326).
Anlagen: