Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -

 

Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -

Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)
Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003 - I.1 0200 -

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Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird mit Wirkung vom 01.01.2004 das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) errichtet.

Die Dienststellen

-          Personenstandsarchiv Brühl und

-          Hauptstaatsarchiv Düsseldorf

werden zusammengefasst zu einer Abteilung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.

Die Dienststellen

-          Staats- und Personenstandsarchiv Detmold,

-          Staatsarchiv Münster

werden Abteilungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.

Die Abteilung Zentrale Dienste wird den Abteilungen gleichgestellt.

Die Abteilung „Grundsatzfragen und Öffentlichkeitsarbeit“ wird als Fachbereich „Grundsätze“ dem Präsidenten zugeordnet.

Die Abteilung Technisches Zentrum wird bezüglich der IT-Infrastruktur, IT-Administration und IT-Entwicklung der Abteilung Zentrale Dienste und bezüglich der IT-Strategie und der zentralen Restaurierungswerkstatt, Sicherungs- und Schutzverfilmung, Digitalisierung dem Fachbereich Grundsätze zugeordnet.

Die Abteilungen erhalten folgende Bezeichnungen:

-          Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Zentrale Dienste

-          Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland,

-          Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen und

-          Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Ostwestfalen-Lippe.

Der Fachbereich erhält die Bezeichnung:

-          Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Fachbereich Grundsätze.

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Das LAV NRW ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Es hat seinen Sitz in Duisburg.
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Das LAV NRW ist als zentrale Einrichtung gemäß § 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen –ArchivG NW vom 16. Mai 1989; SGV. NRW. 221) für alle Bereiche des staatlichen Archivwesens in Nordrhein-Westfalen zuständig. Es übernimmt, erschließt und erhält Unterlagen innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches und stellt sie für die Benutzung bereit. Neben der Wahrnehmung zentraler Aufgaben kommt dem LAV NRW eine archivfachliche Bündelungsfunktion zu.
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Das LAV NRW untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Kultur zuständigen Ministeriums. Die vom LAV NRW in eigener Aufgabenverantwortung zu erreichenden Ziele werden zwischen dem für Kultur zuständigen Ministerium und der Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten Haushaltsmittel gemeinsam festgelegt.
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Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen wird durch eine Geschäftsleitung geführt, der der Präsident vorsteht. Das Landesarchiv gliedert sich in Abteilungen und Fachbereiche entsprechend dem Organisationsplan. Die Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt das LAV NRW in einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsverteilungsplan.
Änderungen des Organisationsplans und der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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6.1
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesarchiv NRW in eigener Verantwortung, wie es die Aufgabenstellung erfordert.
6.2
Die für die zentralen Dienste verantwortliche Abteilungsleitung vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
6.3
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land NRW in privatrechtlichen Angelegenheiten des LAV NRW gerichtlich und außergerichtlich, soweit sich die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen nicht die Zuständigkeit vorbehält.
6.4
Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des LAV NRW.

MBl. NRW. 2003 S. 1496, geändert durch RdErl. v. 14.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 598), 5.5.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 290).


Anlagen: