Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
Errichtung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW) Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
Errichtung des
Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)
Bek. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003 - I.1 0200 -
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
wird mit Wirkung vom 01.01.2004 das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (LAV NRW)
errichtet.
Die Dienststellen
-
Personenstandsarchiv Brühl und
-
Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
werden zusammengefasst zu einer Abteilung des Landesarchivs
Nordrhein-Westfalen.
Die Dienststellen
-
Staats- und Personenstandsarchiv Detmold,
-
Staatsarchiv Münster
werden Abteilungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.
Die Abteilung Zentrale Dienste wird den Abteilungen
gleichgestellt.
Die Abteilung „Grundsatzfragen und Öffentlichkeitsarbeit“ wird
als Fachbereich „Grundsätze“ dem Präsidenten zugeordnet.
Die Abteilung Technisches Zentrum wird bezüglich der
IT-Infrastruktur, IT-Administration und IT-Entwicklung der Abteilung Zentrale
Dienste und bezüglich der IT-Strategie und der zentralen
Restaurierungswerkstatt, Sicherungs- und Schutzverfilmung, Digitalisierung dem
Fachbereich Grundsätze zugeordnet.
Die Abteilungen erhalten folgende Bezeichnungen:
-
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Zentrale Dienste
-
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Rheinland,
-
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Westfalen und
-
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Abteilung Ostwestfalen-Lippe.
Der Fachbereich erhält die Bezeichnung:
-
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Fachbereich Grundsätze.
2
Das LAV NRW ist eine Einrichtung des Landes gem. § 14
Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (SGV. NRW. 2005). Es hat seinen
Sitz in Duisburg.
3
Das LAV NRW ist als zentrale Einrichtung gemäß § 1 des Gesetzes über die
Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen
(Archivgesetz Nordrhein-Westfalen –ArchivG NW vom 16. Mai 1989; SGV. NRW. 221)
für alle Bereiche des staatlichen Archivwesens in Nordrhein-Westfalen
zuständig. Es übernimmt, erschließt und erhält Unterlagen innerhalb seines
Zuständigkeitsbereiches und stellt sie für die Benutzung bereit. Neben der
Wahrnehmung zentraler Aufgaben kommt dem LAV NRW eine archivfachliche
Bündelungsfunktion zu.
4
Das LAV NRW untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Kultur zuständigen
Ministeriums. Die vom LAV NRW in eigener Aufgabenverantwortung zu erreichenden
Ziele werden zwischen dem für Kultur zuständigen Ministerium und der
Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber
bewilligten Haushaltsmittel gemeinsam festgelegt.
5
Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen wird durch eine Geschäftsleitung geführt,
der der Präsident vorsteht. Das Landesarchiv gliedert sich in Abteilungen und
Fachbereiche entsprechend dem Organisationsplan. Die Einzelheiten des
Geschäftsablaufs regelt das LAV NRW in einer Geschäftsordnung und einem
Geschäftsverteilungsplan.
Änderungen des Organisationsplans und der Geschäftsordnung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
6
6.1
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesarchiv NRW in eigener
Verantwortung, wie es die Aufgabenstellung erfordert.
6.2
Die für die zentralen Dienste verantwortliche Abteilungsleitung vertritt die
Präsidentin oder den Präsidenten.
6.3
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land NRW in privatrechtlichen
Angelegenheiten des LAV NRW gerichtlich und außergerichtlich, soweit sich die
Aufsichtsbehörde in Einzelfällen nicht die Zuständigkeit vorbehält.
6.4
Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des LAV NRW.
MBl. NRW. 2003 S. 1496
Anlagen: