Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung VV d. Innenministeriums v. 13. 7. 1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94
Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung VV d. Innenministeriums v. 13. 7. 1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94
Verwaltungsvorschriften
für die Ausbildung
der Referendarinnen und Referendare in
der Verwaltung
VV d. Innenministeriums v. 13. 7.
1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94
Allgemeine Vorschriften
1.1
Die Ausbildung der Referendarinnen
oder Referendare in der Verwaltung
orientiert sich weitgehend an der
Praxis des Verwaltungshandelns. Sie sollen durch ihre Tätigkeit in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise
der praktischen Verwaltung eingeführt werden. Dabei soll ihr Verständnis für
planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln
geweckt werden. Zugleich sollen sie
lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen
zu treffen. Durch die Ausbildung sollen sie in den Stand gesetzt werden,
an den Aufgaben einer leitenden Beamtin oder
eines leitenden Beamten einer
Verwaltungsbehörde mitzuarbeiten. Insbesondere soll die Referendarin
oder der Referendar
- die Zusammenarbeit von
Verwaltung und Vertretungskörperschaft, das Verhältnis der Verwaltung
Behörden kennen lernen,
- die Grundlagen der ordnenden,
leistenden und planenden Verwaltung
und ihre sozialen und wirtschaftlichen
Auswirkungen erfahren,
- Kenntnisse über die finanziellen Voraussetzungen der Verwaltungstätigkeit und deren haushaltsmäßige
Behandlung erhalten,
- sich in Zusammenarbeit im innerbehördlichen
Bereich üben,
- lernen, Maßnahmen der
Verwaltungsbehörde sachgerecht zu
treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und
schriftlich darzustellen (vgl. § 22 JAO).
1.2
Durch diese Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare vielschichtige Zusammenhänge des Verwaltungshandelns beispielhaft erfahren, die in den vorwiegend auf die Belange der Rechtsprechung ausgerichteten Ausbildungsabschnitten weniger berücksichtigt werden können. Dazu zählen die
historischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bezüge des
Verwaltungshandelns. Die Referendarinnen und Referendare müssen insbesondere erkennen, dass die Verwaltung
den Bürgerinnen und Bürgern zu dienen hat: Unter Berücksichtigung der Belange
der Allgemeinheit und des einzelnen müssen
Verwaltungsmaßnahmen so durchgeführt
werden, dass sie verständlich sind und
akzeptiert werden können; Verwaltungsentscheidungen
müssen nicht nur rechtlich richtig, sondern auch ihrem Zweck angemessen sein.
1.3
Die Referendarinnen und Referendare sollen durch verantwortliches Tätigsein in das Verwaltungshandeln eingeführt
werden und dabei Erkenntnisse über Zusammenhänge
und Folgen ihrer Tätigkeit gewinnen. In diesem Zusammenhang müssen sie
auch lernen, Stellenwerte und Rangfolgen zu
bestimmen und überzeugende
Lösungswege zu finden. Im Hinblick auf
die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches in der Verwaltung
ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu
geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen
vorzutragen und zu vertreten.
Verlauf der Verwaltungsausbildung
2.1
Im Einvernehmen mit der Bezirksregierung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarin oder der Referendar für die Ausbildung
bei der Verwaltungsbehörde zugewiesen werden soll.
Mindestens zwei Monate
vor Beginn des Ausbildungsabschnittes
bei der Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs.
2 Satz l Nr. 3 JAG) teilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksregierung des Ausbildungsbezirks Namen und Anschriften der dem Bezirk zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, deren etwaige Wünsche zur Auswahl des Ausbildungsortes und der
Ausbildungsstelle sowie diejenigen
Umstände mit, die für eine Entscheidung gemäß § 32 Abs. 6 JAO erforderlich
sind.
2.2
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz l JAO bestimmt
die Bezirksregierung für die Ausbildung der Referendarin oder des
Referendars eine Kommunalverwaltung (Gemeinde-
oder Kreisverwaltung) ihres Bezirks als Ausbildungsstelle.
Bei der Auswahl der Ausbildungsstelle sollen Wünsche der Referendarin oder des Referendars im Rahmen
von § 32 Abs. 6 JAO berücksichtigt werden.
Die Bezirksregierung
unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts über alle
Vorkommnisse, die für die Rechtsstellung und die Ausbildung der Referendarin
oder des Referendars von Bedeutung sind.
2.3
Die Referendarinnen und Referendare haben einen Monat vor Beendigung der
Ausbildung in der Kommunalverwaltung ihre Überweisung in den nächsten
Ausbildungsabschnitt oder die Verlängerung des
Ausbildungsabschnittes (§ 23 Abs. 2
Satz l Nr. 4 JAG) auf dem Dienstwege
bei der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts zu beantragen.
Kommt eine Verlängerung desAusbildungsabschnitts nach § 23 Abs. 7 JAG oder seine Unterbrechung für die Dauer von mehr als einem Monat in Betracht, so richtet sich das Verfahren nach § 32
a JAO. Grund und Dauer der
Verlängerung oder Unterbrechung sind
mit der Referendarin oder dem Referendar
zu erörtern.
2.4
Reichen die
Ausbildungsmöglichkeiten bei den in § 16 Abs. l Satz l Nr. 3 JAO genannten
Ausbildungsstellen nicht aus, so kann die
Referendarin oder der Referendar für die gesamte Dauer oder für einen Teil des
Ausbildungsabschnitts einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels
geeigneten Ausbildungsstelle zugewiesen werden. Die Bezirksregierung benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
weitere geeignete Ausbildungsstellen. Über die Zuweisung entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Der Referendarin oder
dem Referendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 16 Abs. 5 Satz 2
JAO).
Unter Anrechnung auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann
die Referendarin oder der Referendar gemäß § 23 Abs. 3 Satz l Nr. 3 JAG für die
Dauer von drei Monaten bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften
ausgebildet werden, wenn die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs.
2 Satz l Nr. 3 JAG) nach § 23 Abs. 2 Satz l Nr. 4 JAG verlängert wurde. Diese
Ausbildung kann gemäß § 25 Abs. l JAO zu einer Unterbrechung dieser
Ausbildungsstation führen. Spätestens drei Monate vor Semesterbeginn (1. 11./1. 5.) beantragt die Referendarin oder
der Referendar die Überweisung an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
auf dem Dienstweg. Über die Überweisung entscheidet das Innenministerium. Für
die Dauer des Studiums an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften nimmt
die Referendarin oder der Referendar anstelle der Arbeitsgemeinschaft bei der
Bezirksregierung an der dort eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil.
Die Referendarinnen und Referendare sind an die Dienststunden der
Ausbildungsbehörde gebunden; darüber hinaus haben sie auf Veranlassung der
Ausbilderin oder des Ausbilders Dienstgeschäfte auch außerhalb der regelmäßigen
Dienstzeit wahrzunehmen, insbesondere an Beratungen der
Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse sowie an Dienstbesprechungen
innerhalb und außerhalb der Behörde teilzunehmen. Sie sind jedoch für die Dauer
von Einführungslehrgängen, der Arbeitsgemeinschaften oder anderer
Ausbildungsveranstaltungen von den übrigen Dienstgeschäften freizustellen. Die
Ausbilderin oder der Ausbilder kann, soweit dies im Interesse der Ausbildung
liegt, die Referendarin oder den Referendar an anderen Ausbildungstagen vom
Dienst freistellen.
Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Erteilung von
Urlaub seiner Ausbilderin oder seinem Ausbilder und der Ausbildungsleiterin
oder dem Ausbildungsleiter über die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter
zur Kenntnis zu geben. Die Ausbilderin oder der Ausbilder und die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter können dem Urlaubsantrag
widersprechen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen oder der Ausbildungserfolg durch die
Gewährung des Urlaubs gefährdet werden kann.
Um eine ordnungsgemäße Einführung in die Ausbildung der Verwaltung zu
gewährleisten, soll während der ersten vier Wochen der Ausbildung
Erholungsurlaub nicht gewährt werden.
Ausbildungsleitung und Arbeitsgemeinschaftsleitung
Das Innenministerium bestellt gemäß § 31 Abs. 3 und 4 JAO für jeden
Regierungsbezirk auf Vorschlag der Bezirksregierung eine Beamtin oder einen
Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss fachlich besonders geeignet
sein, pädagogische Fähigkeiten besitzen und soll über hinreichende Erfahrungen
bei der Ausbildung von Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten verfügen. Die
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist von sonstigen Aufgaben
angemessen zu entlasten.
Das Innenministerium bestellt auf Vorschlag der Bezirksregierung Beamtinnen
oder Beamte mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
widerruflich für die Dauer von drei Jahren zu Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen
oder Arbeitsgemeinschaftsleitern. Ihre Wiederbestellungerfolgt
durch die Bezirksregierung; dem Innenministerium ist darüber zu berichten.
Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter müssen
pädagogisch befähigt sein und über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Die
Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist von den
hauptamtlichen Verpflichtungen angemessen zu entlasten. Für die Dauer der
Zuweisung einer Gruppe von Referendarinnen und Referendaren soll ein Wechsel in
der Leitung der Arbeitsgemeinschaft vermieden werden. Mit Genehmigung der
Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters können auch andere geeignete
Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Rechtspflege und der
Rechtsprechung hinzugezogen werden, wenn dies zur Erfüllung des
Ausbildungsauftrages erforderlich ist.
Die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden
Für die Ausbildung bei der
Kommunalverwaltung tragen die Hauptverwaltungsbeamtinnen und die
Hauptverwaltungsbeamten die Verantwortung. Nach Möglichkeit sollen sie die
Referendarinnen und Referendare auch in ihre Dienstgeschäfte einschalten. Sie
oder geeignete Beamtinnen oder Beamte, die von der Hauptverwaltungsbeamtin oder
dem Hauptverwaltungsbeamten zu benennen sind, sollen die Referendarin oder den
Referendar in der Ausbildungsstelle betreuen. Diese Ausbilderin oder dieser
Ausbilder sollen über ausreichende Berufserfahrung verfügen und während der
gesamten Dauer der Zuweisung der Referendarin oder des Referendars als
Ausbilderin oder Ausbilder zur Verfügung stehen.
Der Ausbilderin oder dem Ausbilder
obliegt es, der Referendarin oder dem Referendar die Aufgaben der
Ausbildungsstelle umfänglich persönlich zu vermitteln. Die Ausbilderin oder der
Ausbilder soll die Möglichkeit haben, der Referendarin oder dem Referendar die
gesamte Breite des Verwaltungshandelns darzustellen und dazu auch andere
Dezernate und Ämter heranziehen zu können.
Die Ausbilderin und der Ausbilder sollen nicht ausschließlich als Justitiare
beschäftigt sein; sie haben sicherzustellen, dass die Referendarin oder der
Referendar nicht überwiegend mit Widerspruchsentscheidungen und
Verwaltungsstreitverfahren befasst wird. Die Bearbeitung von Vorgängen
überwiegend zivilrechtlicher Natur ist zu vermeiden.
Im Rahmen der Ausbildungsziele gemäß Ziffer l dieser Verordnung soll die
Referendarin oder der Referendar die ausbildungsgeeigneten Bereiche der
Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders kennen lernen und unter ihrer
bzw. seiner Anleitung an deren bzw. dessen Aufgaben mitwirken. Dabei ist die
Referendarin oder der Referendar nach Möglichkeit mit folgenden Aufgabenfeldern
vertraut zu machen:
- innerbehördliche Kommunikation
- Mitarbeiterführung und Personalwesen
- Zusammenarbeit mit parlamentarischen Gremien
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen
- exemplarische Bereiche der planenden Verwaltung
- exemplarische Bereiche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung
- Grundzüge des gemeindlichen Finanzwesens
- Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen
- Art und Weise des Umgangs mit einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und
Personengruppen.
In geeigneten Fällen soll die Referendarin oder der Referendar die
Gebietskörperschaft vor den Verwaltungsgerichten vertreten. Die Referendarinnen
und Referendare sollen im Rahmen dieser Aufgabenfelder mit den ihren
Kenntnissen und Fähigkeiten jeweils entsprechenden Aufgaben betraut werden.
Dazu sind ihnen vorwiegend laufende Verwaltungsangelegenheiten
zu übertragen, die voraussichtlich während der Dauer der Ausbildung zumindest
einem Zwischenergebnis zugeführt werden können.
Der Referendarin oder dem Referendar ist die vorbereitende Bearbeitung von
Vorgängen, die sonst von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bearbeiten
wären, zu übertragen. Unter Anleitung der Ausbilderin oder des Ausbilders kann
die Referendarin oder der Referendar darüber hinaus auch mit Aufgaben betraut
werden, die sonst von nachgeordneten Bediensteten
bearbeitet werden.
Die von der Referendarin oder dem Referendar bearbeiteten Sachen sind möglichst
unverzüglich unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel nach Form und Inhalt mit
ihr oder ihm zu besprechen.
In enger Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und unter strenger
Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten, insbesondere des Zeitablaufplanes der
Arbeitsgemeinschaften (Ziffer 5), erhält die Referendarin oder der Referendar
alle zwei Wochen im Umfang von einem Arbeitstag gesondert Zeit zur Vorbereitung
auf die öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung - und zum
Selbststudium.
Für die Ausbildung bei einer Bezirksregierung (§16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweiter
Halbsatz JAO) oder bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels
geeigneten Ausbildungsstelle (§ 16 Abs. 5 Satz 1 JAO) gelten die vorstehenden
Vorschriften entsprechend.
Die vorstehenden Vorschriften finden ebenfalls Anwendung, wenn die Ausbildung
bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b JAO verlängert wird.
Arbeitsgemeinschaft
5.1
Für die Dauer der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 JAG) wird die Referendarin oder der Referendar von der Bezirksregierung
einer bei ihr abzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft (öffentlich-rechtliche
Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung -) zugewiesen. Die Teilnahme an dieser
Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor. Für
die Freistellung gilt Ziffer 2.7 sinngemäß.
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach den §§ 26 und 27
JAO. Sie soll die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden ergänzen. In der
Arbeitsgemeinschaft soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Aufgaben
und Arbeitsweise der Verwaltung unter systematischen Gesichtspunkten vertraut
machen und dadurch in der Fähigkeit gefördert werden, selbständige Aufgaben der
Verwaltung und verwaltungsbezogene Aufgaben der Rechtsprechung oder
Rechtsberatung wahrzunehmen.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt grundsätzlich der
Arbeitsgemeinschaft „Öffentliches Recht II - Verwaltungsgerichtsbarkeit –“
vorbehalten. Es kann berücksichtigt werden, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsverfahrens und der Entscheidungstechniken der
Verwaltung erforderlich ist.
In der Arbeitsgemeinschaft sind - unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 JAG - verstärkt jene Stoffgebiete zu behandeln, die in den vorherigen
Ausbildungsabschnitten nicht genügend berücksichtigt werden konnten.
Die Ausbildungsinhalte sollen von den Referendarinnen und Referendaren in der
Regel anhand praktischer Aufgaben unter Anleitung der
Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters selbständig
erarbeitet werden. Eine aktive individuelle Mitarbeit bei der mündlichen
Erörterung ist dafür unerlässlich.
Die Referendarinnen und Referendare haben sich auf die Arbeitsgemeinschaft
vorzubereiten.
Die Arbeitsgemeinschaft ist wöchentlich mit sechs Zeitstunden (acht
Unterrichtsstunden) durchzuführen; für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste
zu führen. Bei der Bestellung von zwei Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder
Arbeitsgemeinschaftsleitern ist das Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit der
Ausbildungsleitung aufzuteilen. Hierbei ist sicherzustellen, dass
Überschneidungen und Lücken vermieden werden.
Einführungslehrgang
Das Innenministerium kann für alle juristischen Referendarinnen und Referendare
einen einwöchigen Einführungslehrgang einrichten. Er soll im ersten Monat der
Ausbildung in der Verwaltung stattfinden.
In dem Einführungslehrgang sollen vorwiegend folgende Themenbereiche angeboten
werden:
- Grundfragen der Verwaltungsorganisation
- Öffentliche Finanzwirtschaft
- Aktuelle Fragen aus verschiedenen Verwaltungsbereichen
- Klausur- und Bescheidtechnik
Findet kein Einführungslehrgang statt, so sollen vorgenannte Themenbereiche in
der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung - behandelt
werden.
7
Beurteilungen
Beurteilung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder.
Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sich unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungstätigkeit
gemäß § 30 JAO in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den
Referendar zu äußern.
a) Gestaltung der Ausbildung
b) Persönlicher Gesamteindruck
c) Fähigkeiten
d)
Kenntnisse
e) Praktisches Geschick und Leistungen
f) Stand der Ausbildung
g)Besonderes
In der Beurteilung ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars
mit einer der in § 14 JAG bezeichneten Noten zu bewerten. Die Angabe von
Punktwerten ist nicht vorgesehen.
Beurteilung durch die Arbeitsgemeinschaftsleitung
Jede Arbeitsgemeinschaftsleiterin und jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter hat sich
unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den
Referendar zu äußern. Die Beurteilung muß sich auf
folgende Punkte erstrecken:
b) Persönlicher Gesamteindruck
c) Fähigkeiten
d) Fachliche und allgemeine Kenntnisse
e) Praktisches Geschick und Leistungen
f) Stand der Ausbildung.
Sollte die Referendarin oder der Referendar aufgrund einer Ausbildung bei der
Hochschule für Verwaltungswissenschaften nicht länger als vier Wochen an der
Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung
verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist.
Ziffer 7.1.2 gilt entsprechend.
Ausbildung bei einer Wahlstelle (Verwaltungsbehörde)
Wählt die Referendarin oder der Referendar im Schwerpunktgebiet „Staat und
Verwaltung“ eine Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, kann diese
insbesondere bei einer Kommunal-, Landes- oder Bundesbehörde erfolgen.
Besondere fachliche Interessen der Referendarin oder des Referendars sollen bei
der Auswahl der Wahlstelle berücksichtigt werden.
Wegen der begrenzten Aufnahmekapazität können oberste Landesbehörden nur in
Einzelfällen als Wahlstellen in Betracht kommen.
Aufbauend auf der Regelausbildung in der Verwaltung (Ziffer l bis Ziffer 7)
sollen die Referendarinnen und die Referendare ihren Neigungen und Interessen
entsprechend nach Möglichkeit in von ihnen gewählten Sachgebieten Gelegenheit
zur Vertiefung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten (§ 24
Abs. l JAO).
Hierbei ist darauf zu achten, dass den Referendarinnen und Referendaren neben
laufenden Verwaltungsangelegenheiten überwiegend Grundsatzangelegenheiten von praktischer Bedeutung für die
Verwaltungsbehörde übertragen werden, deren Bearbeitung anspruchsvollere und
umfangreichere Vorbereitungen erfordern.
Im übrigen gelten Ziffern l bis 7 mit Ausnahme der
Ziffern 5 und 6 sinngemäß.
Schlussvorschriften
9.1
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung erfolgt
unter Beachtung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen.
Diese Vorschriften sind ab 1. Juli 1994 anzuwenden. Für Referendarinnen und
Referendare, die sich am 1. 10. 1993 im 13. Ausbildungsmonat befanden, gelten
die Verwaltungsvorschriften v. 1. 9. 1987 (MBl. NW. S. 1417) fort.