Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tierärztlicher Dienst bei der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 8. 1998 -IV A4-8111¹)

 

Historisch:

Tierärztlicher Dienst bei der Polizei RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 8. 1998 -IV A4-8111¹)

/3. 8. 98 (1) 247. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MB1. NRW. Nr. 2 einschl.)

203030


Tierärztlicher Dienst bei der Polizei

RdErl. d. Ministeriums

für Inneres und Justiz v. 3. 8. 1998 -IV A4-8111¹)

1. Die tierärztliche Versorgung von Diensthunden und Dienstpferden ist durch die Kreispolizeibehörden und die Landespolizeischule für Diensthundführer sicherzustellen.

2. Sofern es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig und wirtschaftlich ist, sind hierzu Verträge mit Tierärztinnen und .Tierärzten abzuschließen. Dabei ist das Vertragsmuster nach der Anlage zu verwenden, Anlage das ermöglicht, wie bisher einer Tierärztin/einem Tierarzt sowohl die in § 2 beschriebenen Aufgäben als auch die Behandlung erkrankter Tiere zu übertragen.

3. Bei Kreispolizeibehörden, die über eine Hunde- und eine Reiterstaffel verfügen, ist aus Kostengründen anzustreben, zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben für beide Tierarten eine Tierärztin/einen .Tierarzt zu verpflichten.

4. Kommt ein Vertrag zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung nicht in Beträcht, sind die in § 2 des Vertragsmusters beschriebenen tierärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT) vom 28. Juli 1999 (BGB1. I S. 1691) unter Beachtung des § 3 Abs. l Satz 2 GOT zu vergüten.


Anlagen: