Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Sammelversicherungsverträge für Bedienstete des Landes (bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 - II A 4 - 1.30.00 - 7/71

 

Sammelversicherungsverträge für Bedienstete des Landes (bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 - II A 4 - 1.30.00 - 7/71

Sammelversicherungsverträge für Bedienstete des Landes
(bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen

über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes)

RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 -
II A 4 - 1.30.00 - 7/71

1
Im Rahmen von Sammelversicherungsverträgen können Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsnehmern in den durch Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen festgelegten Grenzen gewisse Beitragsvergünstigungen gewähren. Im Auftrage aller obersten Landesbehörden habe ich Sammelversicherungsverträge für die gesamte Landesverwaltung bisher mit

der Nürnberger Lebensversicherung AG, Nürnberg,
der Nürnberger Allgemeinen Versicherungs-AG, Nürnberg,
der Deutschen Beamten-Versicherung, Wiesbaden,
der Allgemeinen Versicherungs-AG der Deutschen Beamtenversicherung, Wiesbaden,
der WWK-Lebensversicherung a.G., München,
der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt, München,
dem Gerling-Konzern, Köln,
der Hannoverschen Lebensversicherung a. G., Hannover,
der Bayerischen Beamten Lebensversicherung a.G., München,
der Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe,
der Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG, Nürnberg,
der Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf,
der LVM-Lebensversicherungs-AG, Münster,

abgeschlossen.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat die Vereinbarungen genehmigt.

2
Die Versicherungsunternehmen gewähren auf die laufenden Beiträge zu Lebensversicherungsverträgen (Kapital- oder Rentenversicherungen) einen Beitragsnachlass und erheben auf die laufenden Beiträge zu Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen keinen Ratenzahlungszuschlag. Voraussetzung ist u.a., dass sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, die laufenden Versicherungsbeiträge auf das Sonderkonto eines von den Versicherungsunternehmen bestellten Vertrauensmannes zu überweisen. Die Vergünstigungen werden auf Antrag des Versicherungsnehmers auch auf die Beiträge zu bereits abgeschlossenen Versicherungen gewährt.

3.1
Die Vereinbarungen sehen u.a. vor, dass die Versicherungsunternehmen oder ihre Vertrauensleute eine Werbetätigkeit während der Dienstzeit und in den Diensträumen der Dienststellen des Landes nicht ausüben dürfen. Ferner ist vereinbart, dass den Versicherungsunternehmen Namenslisten von Landesbediensteten nicht ausgehändigt werden und dass Dienststellen und Kassen des Landes an der Einziehung und Abführung der Versicherungsbeiträge nicht mitwirken. Den Dienststellen des Landes ist außerdem untersagt, Rundschreiben, Drucksachen oder Vervielfältigungen zu veröffentlichen, die sich auf die Vereinbarungen, die Tarife der Versicherungsunternehmen oder auf die Versicherungsbedingungen beziehen.

3.2
Die Genehmigungspflicht für die Übernahme der Tätigkeit eines Vertrauensmannes richtet sich nach den Vorschriften über die Nebentätigkeit.

4
Die Vereinbarungen sind auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Sie können frühestens nach Ablauf von 5 Jahren und danach zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres von beiden Parteien gekündigt werden. Die Beendigung der Vereinbarung berührt nicht den Rechtsbestand und die Abwicklung der bis dahin abgeschlossenen Einzelversicherungsverträge. Die Kündigung hat zur Folge, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist die für die einzelnen Versicherungsverträge gewährten Beitragsvergünstigungen grundsätzlich entfallen; sie bleiben jedoch erhalten, wenn und solange die Beiträge von den Versicherungsunternehmern im Wege der Dauerauftrags auf ein Sammelkonto überwiesen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Versicherungsnehmer aus dem Landesdienst ausscheidet Die Rechtsfolgen beim Ausscheiden aus dem Landesdienst und bei Beendigung der Vereinbarungen werden auf den Versicherungsscheinen vermerkt.


5.
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt aus den Sammelversicherungsverträgen keine Zahlungsverpflichtungen und keine Haftung. Jeglicher Schriftwechsel der Versicherungsnehmer ist ausschließlich mit den Versicherungsunternehmen bzw. deren Vertrauensleuten zu führen.

6.
Der Abschluss von Sammelversicherungsverträgen dient ausschließlich dem Zweck, den Versicherungsnehmern eine Beitragsvergünstigung zu ermöglichen; die Tarife und Leistungen der Versicherungsunternehmen werden dabei nicht geprüft.

7.
Ich bitte die Dienststellenleiter, die Dienstkräfte in geeigneter Weise auf diesen Erlass hinzuweisen und insbesondere die Beachtung der in Ziffer 3.1 wiedergegebenen Bestimmungen der Vereinbarungen sicherzustellen.

MBl. NRW. 1971 S. 1306, geändert durch RdErl. v. 8.3.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 628), 16.11.1972 (MBl. NRW 1972 S. 1887), 14.6.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1016), 14.5.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1112), 30.9.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1448).