Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 24.1.2025
Sammelversicherungsverträge für Bedienstete des Landes (bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 - II A 4 - 1.30.00 - 7/71
Sammelversicherungsverträge für Bedienstete des Landes (bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 - II A 4 - 1.30.00 - 7/71
Sammelversicherungsverträge
für Bedienstete des Landes
(bisher: Sammelinkasso-Vereinbarungen
über Versicherungsverträge von Dienstkräften des Landes)
RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1971 -
II A 4 - 1.30.00 - 7/71
Im Rahmen von Sammelversicherungsverträgen können Versicherungsunternehmen
ihren Versicherungsnehmern in den durch Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für
das Versicherungswesen festgelegten Grenzen gewisse Beitragsvergünstigungen
gewähren. Im Auftrage aller obersten Landesbehörden habe ich
Sammelversicherungsverträge für die gesamte Landesverwaltung bisher mit
der Nürnberger Lebensversicherung AG,
Nürnberg,
der Nürnberger Allgemeinen Versicherungs-AG, Nürnberg,
der Deutschen Beamten-Versicherung, Wiesbaden,
der Allgemeinen Versicherungs-AG der Deutschen Beamtenversicherung, Wiesbaden,
der WWK-Lebensversicherung a.G., München,
der Bayerischen Beamtenversicherungsanstalt, München,
dem Gerling-Konzern, Köln,
der Hannoverschen Lebensversicherung a. G., Hannover,
der Bayerischen Beamten Lebensversicherung a.G., München,
der Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe,
der Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG, Nürnberg,
der Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf,
der LVM-Lebensversicherungs-AG, Münster,
abgeschlossen.
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat die Vereinbarungen
genehmigt.
Die Versicherungsunternehmen gewähren auf die laufenden Beiträge zu
Lebensversicherungsverträgen (Kapital- oder Rentenversicherungen) einen Beitragsnachlass
und erheben auf die laufenden Beiträge zu Sach-, Haftpflicht- und
Unfallversicherungen keinen Ratenzahlungszuschlag. Voraussetzung ist u.a., dass
sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, die laufenden Versicherungsbeiträge
auf das Sonderkonto eines von den Versicherungsunternehmen bestellten
Vertrauensmannes zu überweisen. Die Vergünstigungen werden auf Antrag des
Versicherungsnehmers auch auf die Beiträge zu bereits abgeschlossenen
Versicherungen gewährt.
3.1
Die Vereinbarungen sehen u.a. vor, dass die Versicherungsunternehmen oder ihre
Vertrauensleute eine Werbetätigkeit während der Dienstzeit und in den
Diensträumen der Dienststellen des Landes nicht ausüben dürfen. Ferner ist
vereinbart, dass den Versicherungsunternehmen Namenslisten von
Landesbediensteten nicht ausgehändigt werden und dass Dienststellen und Kassen
des Landes an der Einziehung und Abführung der Versicherungsbeiträge nicht
mitwirken. Den Dienststellen des Landes ist außerdem untersagt, Rundschreiben,
Drucksachen oder Vervielfältigungen zu veröffentlichen, die sich auf die
Vereinbarungen, die Tarife der Versicherungsunternehmen oder auf die
Versicherungsbedingungen beziehen.
3.2
Die Genehmigungspflicht für die Übernahme der Tätigkeit eines Vertrauensmannes
richtet sich nach den Vorschriften über die Nebentätigkeit.
4
Die Vereinbarungen sind auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Sie können
frühestens nach Ablauf von 5 Jahren und danach zum Ablauf eines jeden
Vertragsjahres von beiden Parteien gekündigt werden. Die Beendigung der
Vereinbarung berührt nicht den Rechtsbestand und die Abwicklung der bis dahin
abgeschlossenen Einzelversicherungsverträge. Die Kündigung hat zur Folge, dass
nach Ablauf der Kündigungsfrist die für die einzelnen Versicherungsverträge
gewährten Beitragsvergünstigungen grundsätzlich entfallen; sie bleiben jedoch
erhalten, wenn und solange die Beiträge von den Versicherungsunternehmern im
Wege der Dauerauftrags auf ein Sammelkonto überwiesen werden. Entsprechendes
gilt, wenn ein Versicherungsnehmer aus dem Landesdienst ausscheidet Die
Rechtsfolgen beim Ausscheiden aus dem Landesdienst und bei Beendigung der
Vereinbarungen werden auf den Versicherungsscheinen vermerkt.
5.
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt aus den Sammelversicherungsverträgen
keine Zahlungsverpflichtungen und keine Haftung. Jeglicher Schriftwechsel der
Versicherungsnehmer ist ausschließlich mit den Versicherungsunternehmen bzw.
deren Vertrauensleuten zu führen.
6.
Der Abschluss von Sammelversicherungsverträgen dient ausschließlich dem Zweck,
den Versicherungsnehmern eine Beitragsvergünstigung zu ermöglichen; die Tarife
und Leistungen der Versicherungsunternehmen werden dabei nicht geprüft.
7.
Ich bitte die Dienststellenleiter, die Dienstkräfte in geeigneter Weise auf
diesen Erlass hinzuweisen und insbesondere die Beachtung der in Ziffer 3.1
wiedergegebenen Bestimmungen der Vereinbarungen sicherzustellen.