Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in internationalen Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR-), b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Personalaustausch) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03 -268/92 - u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 - v.5.10.1992

 

Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in internationalen Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien - EntsR-), b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Personalaustausch) Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03 -268/92 - u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 - v.5.10.1992

Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen in internationalen
Organisationen und Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
a) Richtlinien für die Entsendung von Landesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen
(Entsendungsrichtlinien - EntsR-),
b) Zeitweiliger Einsatz von Beschäftigten des Landes in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(EG-Personalaustausch)

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - II A l - 1.37.03 -268/92 -
u. d. Finanzministeriums - B 1230 - 18.3 - IV B 2 -
v.5.10.1992

Die Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen sowie in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) liegt im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Dienstleistung dort fördert das Leistungsniveau und die Verwendbarkeit der Beschäftigten auch im Landesdienst. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aufgaben sollen nur solche Beschäftigte zu internationalen Organisationen entsandt oder Dienststellen der Kommission der EG zugewiesen werden, die für die vorgesehene Tätigkeit besonders qualifiziert sind. Bei der Auslese ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen:

Der Eintritt von jüngeren Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Dienst internationaler Organisationen oder Dienststellen der Kommission der EG ist besonders förderungswürdig.

Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der zu internationalen Organisationen entsandten bzw. Dienststellen der Kommission der EG zugewiesenen Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten. Für die Entsendung und die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer internationalen Organisation, zu denen insbesondere die im Verzeichnis der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen aufgeführten gehören, gelten die Bestimmungen der Entsendungsrichtlinien (Anlage 1). Die Richtlinien über den EG-Personalaustausch (Anlage 2) erläutern die Zuweisung von Beschäftigten des Landes zu Dienststellen der Kommission der EG.

MBl. NRW. 1992 S. 1656, geändert durch RdErl. v. 2.2.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 410), 26.1.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 72).


Anlagen: