Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 4/80 - v. 2.7.1986

 

Historisch:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 4/80 - v. 2.7.1986

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der
Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege
oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
vom 21. April 1986
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.9 - IV l -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 4/80 -
v. 2.7.1986

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege
oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes
ausgebildet werden,
vom 21. April 1986

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und *)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB).
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

andererseits

wird für die Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und für die Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 in der jeweils geltenden Fassung fallen, Folgendes vereinbart:

§ 13)
Anspruchsvoraussetzungen
1
Die Schülerin/Der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie/er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat.

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.

Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
2
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Schülerin/der Schüler in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung ihres/seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

§ 22)
Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 Euro.

§ 31)
Anrechnung von Leistungen

Wird der Schülerin/dem Schüler aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Träger der Ausbildung oder aus Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt, ist der der Schülerin/dem Schüler zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Auszahlung

1
Das Urlaubsgeld wird mit der Ausbildungsvergütung für den Monat Juli ausgezahlt.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit der ersten Ausbildungsvergütung nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.
2
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 21. April 1986

1) § 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

2) § 2 in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung.

3) § 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1986 S. 994, geändert durch Gem. RdErl. v. 5.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 416), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 947), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).