Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1988 - IV B 3-5305/2

 

Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1988 - IV B 3-5305/2

Gewährung
einer Fahndungskostenentschädigung in der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 22. 3. 1988 -
IV B 3-5305/2

Aufgrund des § 5 Abs. l LBesG wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt:

l
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erhalten als Aufwandsentschädigung eine Fahndungskostenentschädigung in Höhe von 25,60 Euro, wenn sie bei der Kriminalitätsbekämpfung für die Dauer von mindestens 2 Monaten solche Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen, bei denen ihnen regelmäßig Aufwendungenin entsprechender Höhe entstehen. Teilzeitbeschäftigte erhalten 12,80 Euro.
1.1
Fahndungskostenentschädigung erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer l vorliegen, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

a) in Kriminalkommissariaten (Leitung oder Sachbearbeitung),

b) in der Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz; die Leiterin oder der Leiter der UA Polizeilicher Staatsschutz jedoch nur, wenn sie oder er gleichzeitig ein Kriminalkommissariat leitet oder keine Untergliederung in Kriminalkommissariate besteht,

c) in Einsatztrupps der Polizeiinspektionen,

d) in den Dezernaten und Sachgebieten des LKA, die Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen,

e) in Mobilen Einsatzkommandos (MEK).
1.2
Sofern die monatlichen Auslagen die Fahndungskostenentschädigung nach Nummer l übersteigen, können nachgewiesene höhere Auslagen einschließlich der Zuwendungen für Dritte erstattet werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter bestätigt, dass die Auslagen im dienstlichen Interesse notwendig waren.
Werden Auslagen geltend gemacht, die den Betrag der Fahndungskostenentschädigung übersteigen, so sind sie nach dem Muster der Anlage zu belegen.
Können Belege wegen der Eigenart des dienstlichen Auftrages nicht beigebracht werden, sind die Auslagen zu erstatten, wenn die oder der Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter ihre Notwendigkeit und Angemessenheit bescheinigt.

2
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen keine Fahndungskostenentschädigung zusteht, werden die bei der Erledigung von Dienstgeschäften im Sinne der Nummer l entstehenden Auslagen im Wege der Einzelabrechnung nach dem Muster der Anlage erstattet. Nummer 1.2 Abs. 3 gilt entsprechend.

3
Die Fahndungskostenentschädigung wird von dem Tag an gewährt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von dem Tage ab, von dem an die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Dienstbezüge hat. Sie wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt.
3.1
Bevor Fahndungskostenentschädigung gewährt wird, bestätigt die oder der Dienstvorgesetzte oder eine beauftragte Vorgesetzte oder ein beauftragter Vorgesetzter, dass die Voraussetzungen der Nummer l erfüllt sind. Die Bestätigung ist zu wiederholen, wenn die Beamtin oder der Beamte versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle umgesetzt wird.
3.2
Der Anspruch auf Fahndungskostenentschädigung entfällt, wenn
a) der Ermittlungs- und Fahndungsdienst endet oder für einen von vornherein feststehenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten unterbrochen wird oder 
b) der Beamtin oder dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG verboten oder ihm die vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW bekannt gegeben wird oder 
c) für die Beamtin ein Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen besteht oder 
d) Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen genommen wird.
3.3
Die Fahndungskostenentschädigung wird weitergewährt 
a) während des Jahresurlaubs,
b) bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen des Ermittlungs- und Fahndungsdienstes von nicht mehr als zweimonatiger Dauer.
3.4
Bei Teilnahme an Lehrgängen ist jeweils die Gesamtdauer des Lehrgangs für die Unterbrechungsdauer maßgebend; Lehrgangspausen bleiben unberücksichtigt.
3.5
Die Zahlung der Fahndungskostenentschädigung ist einzustellen 
3.51
in den Fällen der Nummer 3.2 mit dem Ende des Monats, in dem das maßgebliche Ereignis eintritt,
3.52
bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen der Ermittlungs- und Fahndungstätigkeit, welche die Weitergewährung der Fahndungskostenentschädigung ausschließen (vgl. Nummer 3.3 Buchst. b), mit dem Ende des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats.

4
Die Fahndungskostenentschädigung ist von der Landesregierung durch Beschluss vom 16. 6. 1970 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden. Sie ist daher gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

5
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Personenschutz eingesetzt werden, erhalten über die in § 7 LRKG festgesetzten Tagegelder hinaus Auslagenersatz für dienstlich notwendige Verpflegungsmehraufwendungen.
Entstehen bei Einsätzen unter 8 Stunden dienstlich notwendige Auslagen für Verpflegung, können diese unter Abzug des maßgeblichen Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung erstattet werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind zu belegen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen ist von der oder dem Vorgesetzten oder einer beauftragten Vorgesetzten oder einem beauftragten Vorgesetzten zu bestätigen.

6
Die Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 1988 S. 470, ber. S. 901, geändert durch RdErl. v. 10.5.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 699), 14.8.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1252), 11.12.2001 (MBl. NRW. 2002 S. 48).


Anlagen: