Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 - B 2135 - 4.1 - IV A 3

 

Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 - B 2135 - 4.1 - IV A 3

Durchführung der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 - B 2135 - 4.1 - IV A 3

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Vorbemerkung
Die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte richtet sich nach der Verordnung vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573). Zur einheitlichen Durchführung dieser Verordnung hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die als Anlage abgedruckte allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) erlassen, die mit Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft getreten ist. Sie gilt gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG unmittelbar für die Beamten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 78 a LBG).

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Ergänzende Hinweise
Ergänzend zu der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimmt:
2.1
Zuständig für die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit ist - soweit nichts anderes bestimmt ist - der Dienstvorgesetzte (§ 3 LBG). Wenn anzunehmen ist, dass die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann, ist bis auf weiteres außerdem die Genehmigung der obersten Dienstbehörde einzuholen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nummern 4 und 5 der Verordnung darf bei Landesbeamten im Interesse einer einheitlichen Handhabung die Genehmigung nur mit meiner Zustimmung erteilt werden.
2.2
Die aufgrund schriftlicher Anordnung oder Genehmigung geleisteten Mehrarbeitsstunden sind von den Beschäftigungsdienststellen für jeden Beamten getrennt monatlich festzuhalten. Die Beschäftigungsdienststellen teilen die Gesamtzahl der in einem Kalendermonat abgeleisteten Mehrarbeitsstunden nach Ablauf von drei Monaten der für die Zahlung der Dienstbezüge zuständigen Stelle mit, sofern ein Freizeitausgleich nicht möglich ist. Wegen des Fristablaufs wird auf Nummer 5.2 MArbEVwV zu § 3 hingewiesen. Für die Mitteilung ist für den Bereich der Landesverwaltung (mit Ausnahme des Schuldienstes) das Formblatt LBV (Bes) 21 zu benutzen. Wenn von Anfang an feststeht, dass die Mehrarbeitsstunden nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, ist ausnahmsweise eine monatliche Mitteilung vor Ablauf von drei Monaten zulässig.
2.3
Die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständigen Stellen weisen die ihnen mitgeteilten Mehrarbeitsvergütungen zur Zahlung mit den Dienstbezügen für den nächsten anweisungsmäßig noch nicht abgeschlossenen Kalendermonat an. Die Mehrarbeitsvergütungen sind wie die laufenden Dienstbezüge zu verbuchen. Abschlagszahlungen sind zulässig, wenn von Anfang an feststeht, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung - auch nicht nach 3 Monaten -ausgeglichen werden kann und die Mehrarbeit über einen längeren Zeitraum anfällt.
2.4
Für den Bereich des Schuldienstes ist nach dem Erlass des Kultusministers vom 28.8.1974 (GABl. NW. S. 581) zu verfahren.
2.5
Die der Nummer 6 Abs. 2 MArbEVwV zu § 3 Abs. 2 entsprechende Ausnahmeregelung ist für das Land NRW durch Artikel I Nr. 3 in Verbindung mit Artikel IV Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1974 (GV. NRW. S. 1068) getroffen worden.
2.6
Der Dienst, den ein Beamter im Rahmen eines Sitzungsplans - z. B. einer kommunalen Vertretung - weisungsgemäß wahrnimmt, ist kein Dienst nach einem besonderen Dienstplan im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 MArbEV.

MBl. NRW. 1974 S. 1522, geändert durch RdErl. v. 7.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 721).


Anlagen: