Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 - B 2135 - 4.1 - IV A 3
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 - B 2135 - 4.1 - IV A 3
Durchführung der
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
RdErl. d. Finanzministers v. 30.9.1974 -
B 2135 - 4.1 - IV A 3
1
Vorbemerkung
Die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte richtet sich nach der
Verordnung vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573). Zur einheitlichen Durchführung
dieser Verordnung hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die
als Anlage abgedruckte allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) erlassen, die mit
Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft getreten ist. Sie gilt gemäß Artikel 84
Abs. 2 GG unmittelbar für die Beamten des Landes, der Gemeinden,
Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 78 a LBG).
2
Ergänzende Hinweise
Ergänzend zu der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird im Einvernehmen mit dem
Innenminister bestimmt:
2.1
Zuständig für die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit ist -
soweit nichts anderes bestimmt ist - der Dienstvorgesetzte (§ 3 LBG). Wenn
anzunehmen ist, dass die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung
(Freizeitausgleich) innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann, ist
bis auf weiteres außerdem die Genehmigung der obersten Dienstbehörde
einzuholen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nummern 4 und 5 der Verordnung darf
bei Landesbeamten im Interesse einer einheitlichen Handhabung die Genehmigung
nur mit meiner Zustimmung erteilt werden.
2.2
Die aufgrund schriftlicher Anordnung oder Genehmigung geleisteten
Mehrarbeitsstunden sind von den Beschäftigungsdienststellen für jeden Beamten
getrennt monatlich festzuhalten. Die Beschäftigungsdienststellen teilen die
Gesamtzahl der in einem Kalendermonat abgeleisteten Mehrarbeitsstunden nach
Ablauf von drei Monaten der für die Zahlung der Dienstbezüge zuständigen Stelle
mit, sofern ein Freizeitausgleich nicht möglich ist. Wegen des Fristablaufs
wird auf Nummer 5.2 MArbEVwV zu § 3 hingewiesen. Für die Mitteilung ist für den
Bereich der Landesverwaltung (mit Ausnahme des Schuldienstes) das Formblatt LBV
(Bes) 21 zu benutzen. Wenn von Anfang an feststeht, dass die Mehrarbeitsstunden
nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, ist ausnahmsweise eine
monatliche Mitteilung vor Ablauf von drei Monaten zulässig.
2.3
Die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständigen Stellen weisen die ihnen
mitgeteilten Mehrarbeitsvergütungen zur Zahlung mit den Dienstbezügen für den
nächsten anweisungsmäßig noch nicht abgeschlossenen Kalendermonat an. Die
Mehrarbeitsvergütungen sind wie die laufenden Dienstbezüge zu verbuchen.
Abschlagszahlungen sind zulässig, wenn von Anfang an feststeht, dass die
Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung -
auch nicht nach 3 Monaten -ausgeglichen werden kann und die Mehrarbeit über
einen längeren Zeitraum anfällt.
2.4
Für den Bereich des Schuldienstes ist nach dem Erlass des Kultusministers vom
28.8.1974 (GABl. NW. S. 581) zu verfahren.
2.5
Die der Nummer 6 Abs. 2 MArbEVwV zu § 3 Abs. 2 entsprechende Ausnahmeregelung
ist für das Land NRW durch Artikel I Nr. 3 in Verbindung mit Artikel IV Absätze
2 und 3 des Gesetzes zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften
vom 29. Oktober 1974 (GV. NRW. S. 1068) getroffen worden.
2.6
Der Dienst, den ein Beamter im Rahmen eines Sitzungsplans - z. B. einer
kommunalen Vertretung - weisungsgemäß wahrnimmt, ist kein Dienst nach einem
besonderen Dienstplan im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 MArbEV.
MBl.
NRW. 1974 S. 1522, geändert durch RdErl. v. 7.4.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 721).
Anlagen: