Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.12.2005 - MBl.NRW. 2006 S. 3.

 


Historisch: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 - B 3170 - 12.1 - IV A 4

 

Historisch:

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 - B 3170 - 12.1 - IV A 4

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 -
B 3170 - 12.1 - IV A 4

1
Allgemeines

1.1
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI bzw. § 5 Abs. 2 BVO wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Pflegepersonen - § 19 SGB XI -), sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI), sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung hat. Daneben haben sie, sofern sie nach Aufgabe der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 46 AFG.

1.2
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 44 Abs. 2 SGB XI verpflichtet, die in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu versichernden Pflegepersonen den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Seitens der beihilfepflichtigen Dienstherren besteht keine Meldepflicht.

2
Gesetzliche Rentenversicherung

2.1
Feststellung der Versicherungspflicht

2.1.1
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterliegen ab 1.4.1995 Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht, sofern sie einen Pflegebedürftigen für wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen, und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat. Rentenversicherungspflicht besteht auch in den Fällen, in denen neben den Leistungen nach §5 Abs. 3 BVO eine Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird, unabhängig davon, ob eine Pauschalbeihilfe nach § 5 Abs. 4 BVO gezahlt wird. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist (§ 3 Satz 3 SGB VI).

Unter gewissen Voraussetzungen tritt keine Versicherungspflicht ein (z.B. bei Bezug von Vollrente wegen Alters oder von Versorgungsbezügen auf Grund Erreichens einer Altersgrenze sowie bei geringfügig ausgeübter Pflegetätigkeit).

2.1.2
Da die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen zur Meldung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, obliegt ihnen die Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit von Pflegepersonen. Nach § 44 Abs. 3 SGB XI ist der Inhalt der Meldung, die u. a. auch Beginn und Ende der Pflegetätigkeit sowie die Pflegestufe des Pflegebedürftigen enthält, der Pflegeperson bzw. hinsichtlich der Pflegestufe dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.

Kopien dieser Mitteilungen und eventueller Änderungsmitteilungen sind von dem Beihilfeberechtigten der Beihilfenfestsetzungsstelle vorzulegen. Die von den Pflegekassen oder den privaten Versicherungsunternehmen getroffenen Feststellungen sind der Beitragszahlung zugrunde zu legen.

2.2
Beitragszahlung

2.2.1
Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen sind nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von einer Pflegekasse oder einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen und den beihilfepflichtigen Dienstherren anteilig zu tragen. Ist der Pflegebedürftige in einer Pflegekasse versichert, beläuft sich im Hinblick auf § 28 Abs. 2 SGB XI der vom Dienstherrn zu tragende Anteil auf die Hälfte der Beitrages; bei Pflegebedürftigen, die bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen versichert sind, richtet sich der Anteil nach dem ihm zustehenden Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 BVO). Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach den in § 166 Abs. 2 SGB VI festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz (§ 158 Abs. 1 SGB VI).

2.2.2
Die Beiträge sind auf Grund der von den Beihilfeberechtigten vorzulegenden Mitteilungen (Nr. 2.1.2) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages bis zum 15. des Monats zu entrichten, der auf den Monat der Pflegetätigkeit folgt. Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen inden Folgemonaten auszugleichen. Die Beiträge sind zu zahlen für:

Versicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter an die

LVA Rheinprovinz, 40194 Düsseldorf

Konto Nr. 4061313, BLZ 300 500 00, Westdeutsche Landesbank Düsseldorf

Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten an die

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin

Konto Nr. 99000449, BLZ 100 900 00, Berliner Volksbank eG

Versicherte der Bahnversicherungsanstalt an die

Bahnversicherungsanstalt, Karlstr. 4-6,

60329 Frankfurt, Konto Nr.

bei Arbeiterrentenversicherung/West 1010620800,

bei Arbeiterrentenversicherung/Ost 1010609963,

bei Angestelltenrentenversicherung/West 1010609246, bei Angestelltenrentenversicherung/Ost 1010609289, BLZ 501 103 00, Deutsche Verkehrsbank

Versicherte der Seekasse an die

Seekasse, Postfach 11 04 89, 20457 Hamburg

Konto Nr. 103911, BLZ 200 500 00, Hamburgische Landesbank

Versicherte in der Rentenversicherung der Arbeiter, die einen Pflegebedürftigen im Beitrittsgebiet pflegen, an die

LVA Sachsen, 04151 Leipzig

Konto Nr. 0708883800, BLZ 860 800 00, Dresdner Bank Leipzig

2.2.3
Die Höhe der Beiträge ist aufgrund einer Beitragsabrechnung zu ermitteln, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. Beihilfeberechtigter

2. Pflegeperson

2.1 Familien- und Vorname

2.2 Rentenversicherungsnummer, hilfsweise das Geburtsdatum

2.3 Anschrift

3. Pflegetätigkeit

3.1 Beginn und Ende

3.2 Unterbrechungen

4. Pflegestufe des Pflegebedürftigen

5. beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 SGB VI

6. Rentenversicherungsbeitrag

7. Anteiliger Beitrag

2.2.4
Die Beitragsermittlungen und -zahlungen unterliegen der Prüfung durch den Rentenversicherungsträger gem. § 212 SGB VI.

2.2.5
Die Rentenversicherungsbeiträge sind aus den Beihilfetiteln zu zahlen.

2.3
Verfahrensregelungen

2.3.1
Die Errechnung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt für alle Beihilfestellen, die für Landesbedienstete zuständig sind, durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), 40192 Düsseldorf.

2.3.2
Die für die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge notwendigen Angaben sind dem LBV von der Beihilfenfestsetzungsstelle mit dem als Anlage 1 beigefügten Formblatt mitzuteilen. Eine Kopie der von der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person übersandten Mitteilungen (2.1.2) ist dem Formblatt beizufügen. (Anlage 1)

2.3.3
Änderungen der für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden Angaben (z.B. Krankenhaus- oder andere stationäre Aufenthalte des Pflegebedürftigen, Wechsel der Pflegepersonen, Änderung der Pflegestufe, Änderung des Umfangs der Pflege) sind ebenfalls mit dem als Anlage 1 beigefügten Formblatt dem LBV mitzuteilen. Für die ersten vier Wochen eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes oder eines Sanatoriumsaufenthaltes sind die Beiträge weiterzuzahlen.

2.4
Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (Anlage 2)

Auf die als Anlage 2 beigefügte "Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe" wird hingewiesen.

3
Gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach dem AFG

Die Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Das Unterhaltsgeld nach § 46 AFG ist beim Arbeitsamt zu beantragen. Von den Beihilfefestsetzungsstellen ist daher nichts zu veranlassen.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1995 S. 804, geändert durch RdErl. v. 2.2.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 398), 5.7.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1258).


Anlagen: