Historische SMBl. NRW.
Historisch: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 - B 3170 - 12.1 - IV A 4
Historisch:
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 - B 3170 - 12.1 - IV A 4
Gewährung
von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.5.1995 -
B 3170 - 12.1 - IV A 4
1
Allgemeines
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB
XI bzw. § 5 Abs. 2 BVO wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen
Umgebung pflegen (Pflegepersonen - § 19 SGB XI -), sind in den Schutz der
gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI),
sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder der
sozialen Pflegeversicherung hat. Daneben haben sie, sofern sie nach Aufgabe der
Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, Anspruch auf
Unterhaltsgeld nach § 46 AFG.
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 44 Abs.
2 SGB XI verpflichtet, die in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
zu versichernden Pflegepersonen den zuständigen Renten- und
Unfallversicherungsträgern zu melden. Seitens der beihilfepflichtigen
Dienstherren besteht keine Meldepflicht.
Gesetzliche Rentenversicherung
Feststellung der Versicherungspflicht
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI unterliegen ab 1.4.1995 Pflegepersonen der
Rentenversicherungspflicht, sofern sie einen Pflegebedürftigen für wenigstens
14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen, und der
Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
hat. Rentenversicherungspflicht besteht auch in den Fällen, in denen neben den
Leistungen nach §5 Abs. 3 BVO eine Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird,
unabhängig davon, ob eine Pauschalbeihilfe nach § 5 Abs. 4 BVO gezahlt wird.
Keine Versicherungspflicht besteht, wenn die Pflegeperson neben der Pflege
regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig
ist (§ 3 Satz 3 SGB VI).
Unter
gewissen Voraussetzungen tritt keine Versicherungspflicht ein (z.B. bei Bezug
von Vollrente wegen Alters oder von Versorgungsbezügen auf Grund Erreichens
einer Altersgrenze sowie bei geringfügig ausgeübter Pflegetätigkeit).
Da die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen zur Meldung
an den Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, obliegt ihnen die
Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit von
Pflegepersonen. Nach § 44 Abs. 3 SGB XI ist der Inhalt der Meldung, die u. a.
auch Beginn und Ende der Pflegetätigkeit sowie die Pflegestufe des
Pflegebedürftigen enthält, der Pflegeperson bzw. hinsichtlich der Pflegestufe
dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
Kopien
dieser Mitteilungen und eventueller Änderungsmitteilungen sind von dem
Beihilfeberechtigten der Beihilfenfestsetzungsstelle vorzulegen. Die von den
Pflegekassen oder den privaten Versicherungsunternehmen getroffenen
Feststellungen sind der Beitragszahlung zugrunde zu legen.
Beitragszahlung
Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen sind nach § 170 Abs. 1 Nr. 6
Buchst. c SGB VI von einer Pflegekasse oder einem privaten
Pflegeversicherungsunternehmen und den beihilfepflichtigen Dienstherren
anteilig zu tragen. Ist der Pflegebedürftige in einer Pflegekasse versichert,
beläuft sich im Hinblick auf § 28 Abs. 2 SGB XI der vom Dienstherrn zu tragende
Anteil auf die Hälfte der Beitrages; bei Pflegebedürftigen, die bei einem
privaten Pflegeversicherungsunternehmen versichert sind, richtet sich der
Anteil nach dem ihm zustehenden Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1, 3 und 4 BVO). Die
Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach den in § 166 Abs. 2 SGB
VI festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz (§ 158 Abs.
1 SGB VI).
Die Beiträge sind auf Grund der von den Beihilfeberechtigten vorzulegenden
Mitteilungen (Nr. 2.1.2) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages bis
zum 15. des Monats zu entrichten, der auf den Monat der Pflegetätigkeit folgt.
Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen inden
Folgemonaten auszugleichen. Die Beiträge sind zu zahlen für:
LVA Rheinprovinz, 40194
Düsseldorf
Konto Nr. 4061313, BLZ 300
500 00, Westdeutsche Landesbank Düsseldorf
Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, 10704 Berlin
Konto Nr. 99000449, BLZ 100
900 00, Berliner Volksbank eG
Bahnversicherungsanstalt, Karlstr. 4-6,
60329 Frankfurt, Konto Nr.
bei Arbeiterrentenversicherung/West
1010620800,
bei Arbeiterrentenversicherung/Ost
1010609963,
bei Angestelltenrentenversicherung/West
1010609246, bei Angestelltenrentenversicherung/Ost 1010609289, BLZ 501 103 00,
Deutsche Verkehrsbank
Seekasse, Postfach 11 04 89, 20457 Hamburg
Konto Nr. 103911, BLZ 200 500 00,
Hamburgische Landesbank
LVA Sachsen, 04151 Leipzig
Konto Nr. 0708883800, BLZ
860 800 00, Dresdner Bank Leipzig
Die Höhe der Beiträge ist aufgrund einer Beitragsabrechnung zu ermitteln, die
mindestens folgende Angaben enthalten muss:
2. Pflegeperson
2.1 Familien- und Vorname
2.2
Rentenversicherungsnummer, hilfsweise das Geburtsdatum
2.3 Anschrift
3. Pflegetätigkeit
3.1 Beginn und Ende
3.2 Unterbrechungen
4. Pflegestufe des
Pflegebedürftigen
5. beitragspflichtige
Einnahmen nach § 166 SGB VI
6.
Rentenversicherungsbeitrag
7. Anteiliger Beitrag
Die Beitragsermittlungen und -zahlungen unterliegen der Prüfung durch den
Rentenversicherungsträger gem. § 212 SGB VI.
Die Rentenversicherungsbeiträge sind aus den Beihilfetiteln zu zahlen.
Verfahrensregelungen
Die Errechnung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt für alle
Beihilfestellen, die für Landesbedienstete zuständig sind, durch das Landesamt
für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), 40192 Düsseldorf.
Die für die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge notwendigen Angaben sind
dem LBV von der Beihilfenfestsetzungsstelle mit dem als Anlage 1 beigefügten
Formblatt mitzuteilen. Eine Kopie der von der Pflegekasse oder dem privaten
Pflegeversicherungsunternehmen der Pflegeperson und der pflegebedürftigen
Person übersandten Mitteilungen (2.1.2) ist dem Formblatt beizufügen. (Anlage 1)
Änderungen der für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden
Angaben (z.B. Krankenhaus- oder andere stationäre Aufenthalte des
Pflegebedürftigen, Wechsel der Pflegepersonen, Änderung der Pflegestufe,
Änderung des Umfangs der Pflege) sind ebenfalls mit dem als Anlage 1
beigefügten Formblatt dem LBV mitzuteilen. Für die ersten vier Wochen eines
vollstationären Krankenhausaufenthaltes oder eines Sanatoriumsaufenthaltes sind
die Beiträge weiterzuzahlen.
Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (Anlage 2)
Auf
die als Anlage 2 beigefügte
"Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur
Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die
Festsetzungsstellen für die Beihilfe" wird hingewiesen.
Gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach dem AFG
Die
Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei
versichert. Das Unterhaltsgeld nach § 46 AFG ist beim Arbeitsamt zu beantragen.
Von den Beihilfefestsetzungsstellen ist daher nichts zu veranlassen.
Anlagen: