Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt) RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1

 

Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt) RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1

Übertragung der Ermächtigungsbefugnis
zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt)
RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1

1
Gemäß § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können die Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei ermächtigt werden, Verwarnungen zu erteilen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach den von dem Regierungspräsidenten Düsseldorf erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen betr. die Schifffahrt auf der Ruhr. Zuständig für die Erteilung dieser Befugnis ist der Regierungspräsident Düsseldorf (§ 58 Abs. l OWiG).
2
Der Regierungspräsident Düsseldorf wird beauftragt, gemäß § 58 Abs. 2 OWiG einen Verwarnungsgeldkatalog für geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach seinen die Schifffahrt auf der Ruhr betreffenden ordnungsbehördlichen Verordnungen zu erlassen.
3
Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen und der Verwarnungsgeldkatalog sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bekannt zu machen.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

MBl. NRW. 1978 S. 952.