Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt) RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1
Übertragung der Ermächtigungsbefugnis zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt) RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1
Übertragung der
Ermächtigungsbefugnis
zur Erteilung von Verwarnungen (Ruhrschifffahrt)
RdErl. d. Innenministers v. 11. 5. 1978 -IV A2-2580/1
1
Gemäß § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) können die
Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei ermächtigt werden, Verwarnungen zu
erteilen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach den von dem
Regierungspräsidenten Düsseldorf erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen
betr. die Schifffahrt auf der Ruhr. Zuständig für die Erteilung dieser Befugnis
ist der Regierungspräsident Düsseldorf (§ 58 Abs. l OWiG).
2
Der Regierungspräsident Düsseldorf wird beauftragt, gemäß § 58 Abs. 2 OWiG
einen Verwarnungsgeldkatalog für geringfügige Ordnungswidrigkeiten nach seinen
die Schifffahrt auf der Ruhr betreffenden ordnungsbehördlichen Verordnungen zu
erlassen.
3
Die Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen und der Verwarnungsgeldkatalog
sind im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bekannt zu machen.
Im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und
dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
MBl. NRW. 1978 S. 952.