Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4231 - I B. 5) u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018) vom 28.1.2000 –

 

Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4231 - I B. 5) u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018) vom 28.1.2000 –

Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen
Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4231 - I B. 5)
u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018)
vom 28.1.2000 –

1.
Die Justizbehörden sowie die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen. Der Erstattungsverzicht umfasst auf Seiten der Polizei
- Auslagen aller Art, die ihr bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) entstehen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen von ihr oder einer Staatsanwaltschaft oder einem Richter als Notstaatsanwalt (§ 165 StPO) veranlasst worden sind;
- Auslagen, die ihr bei der Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen entstehen, wenn ihr diese Ersuchen nicht unmittelbar zugehen, sondern über die Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.
Angehörige der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die in dienstlicher Eigenschaft als Zeugen herangezogen werden, werden von den Justizbehörden nach Maßgabe des Gesetzes über die
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) entschädigt. Angehörige der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben als Sachverständige herangezogen werden, werden von den Justizbehörden nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften abgefunden.

2.
Die Auslagen der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen sind entweder in den Akten der Strafverfahren zu vermerken oder zu diesen mitzuteilen. Sie sind von dem Verurteilten mit den Gerichtskosten einzuziehen, soweit dies nach den hierfür geltenden Bestimmungen zulässig ist, und im Justizhaushalt endgültig zu vereinnahmen.
Wird auf Ersuchen des Gerichts oder Staatsanwalts von einer Polizeibehörde, einer Polizeieinrichtung oder einem Angehörigen dieser Stellen in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ein Gutachten erstattet, vertreten oder erläutert, so ist mit dem Gutachten eine Aufstellung zu verbinden, aus der die Sachverständigenvergütung nach dem Gesetz über die
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) berechnet werden kann. Hierfür empfiehlt sich die Verwendung eines besonderen Vordrucks, den die Geschäftsstelle der Justizbehörde dem Sachverständigen zusammen mit der Beauftragung übersendet.

3.
Die Auslagen der Justizbehörden sind - im allgemeinen bei Rücksendung der Vorgänge - den Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen mitzuteilen, die sie von einem etwa vorhandenen Kostenschuldner einziehen und endgültig bei ihren Haushaltsmitteln vereinnahmen.

4.
Der gem. RdErl. d. JM und d. IM vom 7. September 1965 wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 166, geändert durch RdErl. v. 9.7.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 652).