Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 23.2.2021
Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744
Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744
Sicherstellung von Fahrzeugen
durch die Polizei
RdErl. des
Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744
1
Allgemeines
Fahrzeuge können
sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder
Bußgeldverfahren.
Bevor eine
Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der
Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z.
B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die
Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine
Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.
2
Sicherstellung zur Gefahrenabwehr
Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit
aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug
sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden
kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der
Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges
in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, Zündschlüssel und
Führerschein sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls
in geeigneter Weise zu sichern.
2.1
Unfallbeschädigte oder liegengebliebene Fahrzeuge
Es ist grundsätzlich Sache des Fahrers oder des Halters, unfallbeschädigte bzw.
liegengebliebene Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Sind
diese Personen hierzu jedoch nicht in der Lage (etwa wegen einer
Unfallverletzung) oder weigern sie sich, einer entsprechenden Aufforderung der
Polizei unverzüglich nachzukommen, so kann diese das Fahrzeug zur
Gefahrenabwehr (z. B. Verkehrsgefährdung, Eigentumsschutz) sicherstellen.
2.2 Verbotswidrig
abgestellte Fahrzeuge
2.21
Wird der Verkehr durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug
in erheblichem Maße behindert oder ist eine solche Behinderung mit Sicherheit
zu erwarten und kann der Verantwortliche zur Beseitigung dieser
Verkehrsbehinderung kurzfristig nicht herangezogen werden, so kann das Fahrzeug
sichergestellt werden. Inwieweit Maßnahmen zur Ermittlung des Verantwortlichen
geboten sind, hängt insbesondere von Art und Ausmaß der Verkehrsbehinderung und
der dadurch verursachten Gefahr ab. In anderen Fällen konkreter Behinderung durch
ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug (z. B. Grundstücksein-
und -ausfahrt wird durch ein Fahrzeug versperrt) sollen Maßnahmen zur
Beseitigung der Verkehrsbehinderung regelmäßig nur auf Verlangen durchgeführt
werden, und nur, wenn der Betroffene glaubhaft macht, durch die Fortdauer der
Verkehrsbehinderung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung zu erleiden.
2.22
Kommt es auf privatem Gelände durch ein dort abgestelltes Fahrzeug zu einer
Behinderung, so ist in der Regel die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet.
Der Betroffene kann darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine
zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
2.3
Werden im öffentlichen Verkehrsraum
1. Zulassungspflichtige,
nicht mehr zugelassene Fahrzeuge oder
2. zulassungsfreie,
offensichtlich . betriebsunfähige oder längere Zeit nicht mehr benutzte
Fahrzeuge festgestellt, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden
(Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsbehörde) unverzüglich zu unterrichten.
Geht von dem Fahrzeug eine
gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so trifft die Polizei
die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen und unterrichtet die zuständige
Behörde.
3
Sicherstellung (Beschlagnahme) im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
3.1
Nach §§ 94 ff. StPO bzw. § 46 OWiGi. V. m. §§ 94 ff. StPO sind Fahrzeuge, die
als Beweismittel für die Untersuchung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren von
Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise
sicherzustellen. Eine Sicherstellung kommt ferner in Betracht, wenn dringende
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für den Verfall
oder die Einziehung vorliegen (§ 111 b StPO). Eine Beschlagnahme darf nur durch
den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und die
hierzu besonders ermächtigten Polizeibeamten (§ 152 GVG) angeordnet werden (§§
98 Abs. l, 111 e Abs. l StPO). Die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren hat
grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der
Verfolgung von Straftaten. Die Polizei ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§
24, 24 a StVG) Verfolgungsbehörde, bis sie die Sache an die Staatsanwaltschaft
oder Kreisordnungsbehörde abgegeben hat. Sie kann daher bis zu diesem Zeitpunkt
die Sicherstellung und bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme des Fahrzeuges
anordnen.
Auf die Rechte und
Pflichten der Polizei gemäß § 53 OWiG wird hingewiesen.
3.2
Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Fahrzeuges hat die Polizei
unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde mit dem Vermerk
„Fristsache" mitzuteilen.
Im Falle der
Beschlagnahme ist zusätzlich unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StPO die
richterliche Bestätigung herbeizuführen. Wird ein Beschuldigter dem Richter
vorgeführt, so ist zugleich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer
der Beschlagnahme zu beantragen. Mit der Mitteilung nach Satz l ist die Bitte
zu verbinden, binnen drei Tagen (Samstage sowie Sonn- und Feiertage
ausgenommen) mitzuteilen, ob die weitere Sicherstellung für notwendig gehalten
wird. Geht diese Mitteilung innerhalb der Frist nicht bei der Polizei ein, so
kann sie das Fahrzeug freigeben.
4
Durchführung der Sicherstellung
4.1
Maßnahmen bei der Sicherstellung
4.11
Mitgeführte Gegenstände
Die mitgeführten Gegenstände (z. B. Gepäck, Ladung) sind, soweit sich nicht der
Grund der Sicherstellung auch auf sie erstreckt, dem Besitzer des Fahrzeuges
oder anderen erreichbaren verfügungsberechtigten Personen auszuhändigen. Ist
nach den besonderen Umständen eine Aushändigung der Gegenstände nicht möglich,
so sind diese zu Gunsten der Berechtigten sicherzustellen. Sicherzustellende
Gegenstände sind gesondert zu asservieren, soweit dies geboten erscheint.
4.12
Sicherstellungsbescheinigung
Bei der Sicherstellung ist
dem Fahrer oder Halter des Fahrzeuges eine Bescheinigung auszustellen, die den
Grund der Sicherstellung, die sichergestellten Gegenstände und - soweit dadurch
der Zweck der Sicherungsmaßnahme nicht gefährdet wird - den Verbleib des
Fahrzeuges bezeichnet. Die Bescheinigung, eine Durchschrift für die Polizei
sowie eine weitere Durchschrift für die Vertragsfirma (vgl. Nr. 4.22) haben der
Polizeibeamte, der die Sicherstellung angeordnet hat, und ein Angestellter des
Abschleppunternehmens zu unterschreiben. Nach Möglichkeit soll der Fahrer oder
Halter oder ein Zeuge durch seine Unterschrift bestätigen, dass die
sichergestellten Gegenstände in der Bescheinigung vollständig und richtig
bezeichnet sind. Aus der Durchschrift für die Vertragsfirma soll nicht
hervorgehen, aus welchem Grund die Sicherstellung erfolgt ist.
Kann die Bescheinigung
nicht ausgehändigt werden, so ist sie zunächst - mit einem entsprechenden
Vermerk - zum Vorgang zu nehmen. Wenn nach den Umständen des Falles eine
Bescheinigung nicht an Ort und Stelle ausgestellt werden kann, so ist sie
alsbald nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszustellen. Der Fahrer oder Halter
oder eine sonstige berechtigte Person ist unverzüglich zu unterrichten; dies
kann durch Übersendung der Bescheinigung erfolgen, sofern nicht wegen der
Eilbedürftigkeit eine mündliche Unterrichtung geboten erscheint. Steht keine
dieser Personen fest, so hat die Polizei umgehend die erforderlichen
Ermittlungen durchzuführen.
4.2
Abschleppen und Verwahrung
Allgemeines
4.2.1.1
Das Abschleppen sicherzustellender Fahrzeuge ist regelmäßig .den Unternehmern
zu übertragen, mit denen ein Vertrag im Sinne der Nr. 4.2.2 besteht. Aus
besonderen Gründen (z. B. mangelnde Kapazität, akute Verkehrsgefährdung) kann
im Einzelfall ein anderer Unternehmer mit dem Abschleppen beauftragt werden.
Die Verwahrung
sichergestellter Fahrzeuge wird grundsätzlich von den Vertragsfirmen
durchgeführt. Sie soll nur ausnahmsweise durch die Polizei selbst auf eigenen
oder angemieteten Grundstücken erfolgen und nur dann, wenn der
Sicherstellungszweck es erfordert. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die
aus strafprozessualen Gründen sichergestellt werden.
4.2.1.2
Bei den Polizeibehörden ist für Abschleppmaßnahmen ohne nachfolgende
Sicherstellung ein Verzeichnis von Abschleppunternehmen zu führen, das den
Leitstellen und ggf. auch den Polizeibeamten zur Verfügung zu stellen ist. In
dieses Verzeichnis sind grundsätzlich alle Bewerber aufzunehmen, soweit nicht
konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer fachlichen Geeignetheit oder
charakterlichen Zuverlässigkeit begründen und soweit nicht sonstige sachliche
Erwägungen (z. B. unzureichende Ausstattung) es geboten erscheinen lassen, die
Bewerbung zurückzuweisen. Die Polizei kann ein Unternehmen aus denselben
Gründen aus dieser Liste streichen.
4.2.1.3
Die Polizeibeamten haben sich gegenüber Fahrern (Haltern) von
unfallbeschädigten oder liegengebliebenen Fahrzeugen jeder Beeinflussung in
Bezug auf die Auswahl des Unternehmens zu enthalten; die Beamten sind lediglich
berechtigt, Angaben über die Entfernung der Unternehmen vom Abschlepport und
deren technische Möglichkeiten zu machen. Sieht sich der Verantwortliche
außerstande, ein geeignetes Unternehmen zu benennen oder auszuwählen, so soll
mit ihm Einvernehmen darüber hergestellt werden, dass er das nächstgelegene
Unternehmen nach der bei der Polizei geführten Liste beauftragt.
4.2.1.4
Wird das Fahrzeug lediglich versetzt, soll im allgemeinen das nächstgelegene
Unternehmen beauftragt werden, sofern nicht sonstige sachliche Erwägungen es
zweckmäßig erscheinen lassen, ein anderes Unternehmen mit der Maßnahme zu
betrauen. Über das Versetzen des Fahrzeuges ist ein Vermerk entsprechend Nr.
4.1.2 zu fertigen. Dies gilt auch für andere Maßnahmen zur Sicherung des
Fahrzeuges, wenn ein Versetzen nicht erforderlich ist.
4.2.1.5
Werden Kleinfahrzeuge durch die Polizei sichergestellt, so sind sie möglichst
durch polizei- bzw. sonstige verwaltungseigene Fahrzeuge zu transportieren.
Muss für den Transport von Kleinfahrzeugen eine Vertragsfirma herangezogen
werden, so ist aus Kostenersparnisgründen auf eine Beiladung oder auf einen
Sammeltransport Wert zu legen.
4.2.2
Abschluss von Sicherstellungsverträgen
Die Kreispolizeibehörden
haben mit geeigneten und zuverlässigen Unternehmern Verträge nach Maßgabe des
diesem Erlass als Anlage beigefügten Mustervertrages abzuschließen.
Dabei ist zu prüfen, ob
wegen der örtlichen Verhältnisse oder der Größe des Bezirks der
Kreispolizeibehörde mit mehreren Unternehmen Verträge abzuschließen sind. Der
Unternehmer ist ggf. zu beauftragen, die sich aus dem Sicherstellungsvertrag
ergebenden Leistungen nur für einzelne, genau festzulegende Bereiche (z.B.
Polizeiinspektionen, Polizeistationen, Schutzbereiche) vorzunehmen. Für
Autobahnabschnitte sind Regelungen nach den Weisungen des Regierungspräsidenten
in den Vertrag aufzunehmen.
Beim Abschluss eines
solchen Vertrages ist insbesondere zu beachten:
4.2.2.1
Für die Vergabe des Auftrages ist in der Regel eine Ausschreibung
durchzuführen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers
soll u. a. die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem
Verkehrszentralregister verlangt werden. Die ordnungsgemäße Anzeige des
Gewerbes ist zu überprüfen.
4.2.2.2
Die mit den Vertragsfirmen zu vereinbarenden Entgelte müssen sich im Rahmen der
örtlichen Preisverhältnisse halten. Im Zusammenwirken mit den Verbänden soll
auf eine angemessene Preisgestaltung hingewirkt werden.
4.2.3
Übergabe der Fahrzeuge an das Abschleppunternehmen
Werden sichergestellte
Fahrzeuge an eine Vertragsfirma (vgl. Nr. 4.2.2) übergeben, so ist stets ein
schriftlicher Nachweis zu fertigen in Form der Bescheinigung nach Nr. 4.1.2.
Die Vertragsfirma ist zu verpflichten, ein Verwahrbuch zu führen.
Soweit Unternehmer mit
Abschlepp- oder Verwahrungsmaßnahmen betraut werden, sollen ihnen die Gründe
der polizeilichen Maßnahmen nicht mitgeteilt werden.
4.2.4
Pflege der Fahrzeuge
An sichergestellten
Fahrzeugen sind die nach den Umständen erforderlichen Erhaltungs- und
Wartungsarbeiten vorzunehmen. Sie sind ferner gegen Diebstahl, unbefugte
Benutzung und Beschädigung zu sichern. Dem Halter kann auf Verlangen gestattet
werden, die Pflege des Fahrzeuges selbst vorzunehmen oder durch Beauftragte
vornehmen zu lassen, soweit dadurch der Zweck dieser oder anderer
Sicherstellungsmaßnahmen nicht gefährdet wird (z. B. Beweissicherung).
4.3
Freigabe und weiteres Verfahren
4.3.1
Unterrichtung der verwahrenden Stelle und des Berechtigten
4.3.1.1
Das Fahrzeug ist freizugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung
entfallen sind. Die Freigabe kann bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges an
die verwahrende Stelle erklärt werden. In den übrigen Fällen ist die
verwahrende Stelle unverzüglich über die erfolgte Freigabe zu unterrichten. Die
verwahrende Stelle kann das Fahrzeug nach der Freigabe an den Berechtigten
herausgeben.
Berechtigter im Sinne
dieser Vorschrift ist grundsätzlich derjenige, in dessen Gewahrsam sich das
Fahrzeug befand, als es sichergestellt wurde. Das Fahrzeug kann auch an denjenigen
herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Auf Nr. 75 Abs. 2
RiStBV wird hingewiesen. Der Empfang des Fahrzeuges ist schriftlich bestätigen
zu lassen, wobei der Berechtigte etwaige durch das Abschleppen oder die
Sicherstellung entstandene Schäden bezeichnen soll.
4.3.1.2
Dem Berechtigten sind die Freigabe und die Herausgabezeiten mitzuteilen. Damit
ist die Aufforderung zu verbinden, das Fahrzeug unverzüglich abzuholen. Dem
Berechtigten ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Kosten im Falle einer
notwendig werdenden weiteren Verwahrung je Tag voraussichtlich entstehen
werden.
Ist das Fahrzeug zur
Gefahrenabwehr sichergestellt worden, so ist dem Berechtigten ferner
mitzuteilen, welche Kosten durch die bisherigen Sicherstellungsmaßnahmen in
etwa entstanden sind und dass die Herausgabe des Fahrzeuges grundsätzlich nur
gegen Erstattung der Kosten erfolgt.
4.3.2
Kosten der Sicherstellung
4.3.2.1
Ist das Fahrzeug für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden
die hierdurch entstehenden Kosten - bis einschließlich zu dem Tage, an dem die
Entscheidung der Justiz-, Bußgeld- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem
Berechtigten zugeht - von der Polizei getragen. Diese Kosten sind als
Verfahrenskosten zum Straf- oder Bußgeldverfahren mitzuteilen (vgl. RdErl. d.
Innenministers v. 24. 6.1977 - SMB1. NW. 20511 -). Für die weitere Verwahrung
des Fahrzeuges vom folgenden Tag an trägt der Betroffene die Kosten. Insoweit
findet Nr. 4.3.2.2 Anwendung.
4.3.2.2
Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die
Polizeibehörde zu erheben, welche die Sicherstellung angeordnet hat. Die
Herausgabe des Fahrzeuges kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht
werden, die durch die Sicherstellung entstanden sind. Die verwahrende Stelle
kann ermächtigt werden, den Betrag entgegenzunehmen. Das Fahrzeug soll ohne
vorherige Bezahlung der Kosten herausgegeben werden, wenn die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts für den Betroffenen unverhältnismäßig wäre. Das kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn
- der Betroffene glaubhaft
versichert, dass er keine Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Kreditbrief usw.)
mit sich führt und
- die Beschaffung des
benötigten Betrages mit größerem Aufwand (z. B. Entfernung zur Wohnung)
verbunden oder die Zurückbehaltung des Fahrzeuges aus anderen Gründen (z. B.
extreme Witterungsverhältnisse, Nachtzeit, Schwerbehinderung, dringender
Termin) unbillig wäre.
Der Betroffene kann die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch durch Sicherheitsleistung abwenden.
Werden die entstandenen
Kosten nicht bei der Herausgabe des Fahrzeuges entrichtet, empfiehlt es sich,
bereits durch das Vertragsunternehmen einen mit der Bankverbindung der
Polizeibehörde versehenen Überweisungsträger aushändigen zu lassen, auf dem der
zu zahlende Betrag einzusetzen ist. Wird der Betrag nicht innerhalb einer
angemessenen Frist überwiesen, ist er durch Leistungsbescheid geltend zu
machen.
4.33
Verwertung sichergestellter Fahrzeuge
4.3.3.1
Die Verwertung ist nach dem PolG NW insbesondere zulässig, wenn das Fahrzeug
nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abgeholt wird. Die
Verwertung setzt voraus, dass dem Berechtigten eine schriftliche Mitteilung
über die Abholfrist zugestellt worden ist, die den ausdrücklichen Hinweis
enthalten muss, dass das Fahrzeug verwertet wird, wenn es nicht binnen der
genannten Frist abgeholt werde.
Die Frist ist so zu
bemessen, dass der Berechtigte in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen.
Die Entfernung des Wohnortes des Berechtigten vom Verwahrungsort sowie sonstige
bekannte Umstände (z. B. Auslandsaufenthalt) sind zu berücksichtigen. Werden
solche Umstände später bekannt, so ist die Frist neu zu bemessen. Für den
Regelfall erscheint eine Frist von l Woche angemessen. Die Verwertungsandrohung
ist. regelmäßig mit der Freigabemitteilung nach Nr. 4.3.1.2 zu verbinden.
4.3.3.2
Vor der Verwertung sollen der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen,
denen ein Recht an dem Fahrzeug zusteht, gehört werden. Es kommen hier u. a.
Vorbehalts- und Sicherungseigentümer sowie Besitzberechtigte (z.B. Mieter,
Entleiher) in Betracht. Die Anhörung kann mündlich, fernmündlich oder
schriftlich erfolgen; sie ist nur durchzuführen, wenn die vorgenannten Personen
bekannt sind oder sich ermitteln lassen. Ermittlungen können unterbleiben, wenn
der Ermittlungsaufwand außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges steht. Sind
diese Personen oder ihr Aufenthalt unbekannt, so ist ohne Anhörung nach Nr.
4.3.3.4 zu verfahren.
4.3.3.3
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind den vorgenannten Personen
mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. Auf
die Mitteilung kann aus den gleichen Gründen verzichtet werden wie auf die
vorherige Anhörung (vgl. Nr. 4.3.3.2).
4.3.3.4
Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung
entsprechend den Vorschriften der §§ 979-983 BGB. § 73 StVollstrO bleibt
unberührt.
Bleibt die Versteigerung
erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der
Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen (z. B. bei
schrottreifen Fahrzeugen), so kann das Fahrzeug freihändig verkauft werden. In
diesen Fällen ist ein kurzes Gutachten über das Fahrzeug zu erstellen und zu
den Akten zu nehmen.
4.3.4
Zuständigkeit
Über die Freigabe, die
Herausgabe und ggf. die Verwertung des Fahrzeuges entscheidet die Behörde,
welche die Sicherstellung angeordnet bzw. nachträglich bestätigt hat.
Die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der Verwahrung sowie ggf. zur Durchführung der
Verwertung des Fahrzeuges trifft die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die
Sicherstellung durchgeführt wird, und zwar auch in Fällen, in denen der
Regierungspräsident die Sicherstellung angeordnet hat.
Für den Erlass des
Leistungsbescheides und seine Vollstreckung ist die Polizeibehörde
(Kreispolizeibehörde, Regierungspräsident) zuständig, welche die Sicherstellung
angeordnet hat; dies gilt entsprechend für den Fall, dass das Fahrzeug
lediglich versetzt worden ist.
Im Einvernehmen mit dem
Justizminister und dem Finanzminister.
MBl. NRW. 1979 S. 1508, geändert durch RdErl. v. 11.6.1981 (MBl. NRW 1981 S. 1455), 16.6.1987 (MBl. NRW 1987 S. 1140), 25.6.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1102),
28.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S.
Anlagen: