Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744

 

Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744

Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei

RdErl. des Innenministers v. 25.6.1979 -IV A 2 - 2744

1
Allgemeines

Fahrzeuge können sichergestellt werden zur Gefahrenabwehr sowie für ein Straf- oder Bußgeldverfahren.

Bevor eine Sicherstellung durchgeführt wird, ist stets zu prüfen, ob der mit der Sicherstellung verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Versetzen des Fahrzeuges) erreicht werden kann; dies gilt nicht, soweit die Sicherstellung durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist.

2
Sicherstellung zur Gefahrenabwehr
Geht von einem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so kann die Polizei als notwendige unaufschiebbare Maßnahme das Fahrzeug sicherstellen, wenn die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewehrt werden kann. Soll beispielsweise nur die Weiterfahrt verhindert werden (etwa weil der Fahrer erkennbar fahruntüchtig ist), so ist die Sicherstellung des Fahrzeuges in aller Regel nicht geboten. Es genügt im allgemeinen, Zündschlüssel und Führerschein sicherzustellen, das Fahrzeug zu versetzen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
2.1
Unfallbeschädigte oder liegengebliebene Fahrzeuge
Es ist grundsätzlich Sache des Fahrers oder des Halters, unfallbeschädigte bzw. liegengebliebene Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen. Sind diese Personen hierzu jedoch nicht in der Lage (etwa wegen einer Unfallverletzung) oder weigern sie sich, einer entsprechenden Aufforderung der Polizei unverzüglich nachzukommen, so kann diese das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr (z. B. Verkehrsgefährdung, Eigentumsschutz) sicherstellen.

2.2 Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge
2.21
Wird der Verkehr durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug in erheblichem Maße behindert oder ist eine solche Behinderung mit Sicherheit zu erwarten und kann der Verantwortliche zur Beseitigung dieser Verkehrsbehinderung kurzfristig nicht herangezogen werden, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Inwieweit Maßnahmen zur Ermittlung des Verantwortlichen geboten sind, hängt insbesondere von Art und Ausmaß der Verkehrsbehinderung und der dadurch verursachten Gefahr ab. In anderen Fällen konkreter Behinderung durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug (z. B. Grundstücksein- und -ausfahrt wird durch ein Fahrzeug versperrt) sollen Maßnahmen zur Beseitigung der Verkehrsbehinderung regelmäßig nur auf Verlangen durchgeführt werden, und nur, wenn der Betroffene glaubhaft macht, durch die Fortdauer der Verkehrsbehinderung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung zu erleiden.

2.22
Kommt es auf privatem Gelände durch ein dort abgestelltes Fahrzeug zu einer Behinderung, so ist in der Regel die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet. Der Betroffene kann darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.

2.3
Werden im öffentlichen Verkehrsraum

1. Zulassungspflichtige, nicht mehr zugelassene Fahrzeuge oder
2. zulassungsfreie, offensichtlich . betriebsunfähige oder längere Zeit nicht mehr benutzte Fahrzeuge  festgestellt, so sind die zuständigen Verwaltungsbehörden (Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsbehörde) unverzüglich zu unterrichten.
Geht von dem Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, so trifft die Polizei die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen und unterrichtet die zuständige Behörde.

3
Sicherstellung (Beschlagnahme) im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

3.1
Nach §§ 94 ff. StPO bzw. § 46 OWiGi. V. m. §§ 94 ff. StPO sind Fahrzeuge, die als Beweismittel für die Untersuchung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Eine Sicherstellung kommt ferner in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung vorliegen (§ 111 b StPO). Eine Beschlagnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und die hierzu besonders ermächtigten Polizeibeamten (§ 152 GVG) angeordnet werden (§§ 98 Abs. l, 111 e Abs. l StPO). Die Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Die Polizei ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 24, 24a, 24c StVG) Verfolgungsbehörde, bis sie die Sache an die Staatsanwaltschaft oder Kreisordnungsbehörde abgegeben hat. Sie kann daher bis zu diesem Zeitpunkt die Sicherstellung und bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme des Fahrzeuges anordnen.

Auf die Rechte und Pflichten der Polizei gemäß § 53 OWiG wird hingewiesen.
3.2
Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Fahrzeuges hat die Polizei unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde mit dem Vermerk „Fristsache" mitzuteilen.

Im Falle der Beschlagnahme ist zusätzlich unter den Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StPO die richterliche Bestätigung herbeizuführen. Wird ein Beschuldigter dem Richter vorgeführt, so ist zugleich eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Beschlagnahme zu beantragen. Mit der Mitteilung nach Satz l ist die Bitte zu verbinden, binnen drei Tagen (Samstage sowie Sonn- und Feiertage ausgenommen) mitzuteilen, ob die weitere Sicherstellung für notwendig gehalten wird. Geht diese Mitteilung innerhalb der Frist nicht bei der Polizei ein, so kann sie das Fahrzeug freigeben.

4
Durchführung der Sicherstellung

4.1
Maßnahmen bei der Sicherstellung
4.11
Mitgeführte Gegenstände
Die mitgeführten Gegenstände (z. B. Gepäck, Ladung) sind, soweit sich nicht der Grund der Sicherstellung auch auf sie erstreckt, dem Besitzer des Fahrzeuges oder anderen erreichbaren verfügungsberechtigten Personen auszuhändigen. Ist nach den besonderen Umständen eine Aushändigung der Gegenstände nicht möglich, so sind diese zu Gunsten der Berechtigten sicherzustellen. Sicherzustellende Gegenstände sind gesondert zu asservieren, soweit dies geboten erscheint.

4.12
Sicherstellungsbescheinigung

Bei der Sicherstellung ist dem Fahrer oder Halter des Fahrzeuges eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung, die sichergestellten Gegenstände und - soweit dadurch der Zweck der Sicherungsmaßnahme nicht gefährdet wird - den Verbleib des Fahrzeuges bezeichnet. Die Bescheinigung, eine Durchschrift für die Polizei sowie eine weitere Durchschrift für die Vertragsfirma (vgl. Nr. 4.22) haben der Polizeibeamte, der die Sicherstellung angeordnet hat, und ein Angestellter des Abschleppunternehmens zu unterschreiben. Nach Möglichkeit soll der Fahrer oder Halter oder ein Zeuge durch seine Unterschrift bestätigen, dass die sichergestellten Gegenstände in der Bescheinigung vollständig und richtig bezeichnet sind. Aus der Durchschrift für die Vertragsfirma soll nicht hervorgehen, aus welchem Grund die Sicherstellung erfolgt ist.
Kann die Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist sie zunächst - mit einem entsprechenden Vermerk - zum Vorgang zu nehmen. Wenn nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht an Ort und Stelle ausgestellt werden kann, so ist sie alsbald nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszustellen. Der Fahrer oder Halter oder eine sonstige berechtigte Person ist unverzüglich zu unterrichten; dies kann durch Übersendung der Bescheinigung erfolgen, sofern nicht wegen der Eilbedürftigkeit eine mündliche Unterrichtung geboten erscheint. Steht keine dieser Personen fest, so hat die Polizei umgehend die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
4.2
Abschleppen und Verwahrung
4.2.1
Allgemeines

4.2.1.1
Das Abschleppen sicherzustellender Fahrzeuge ist regelmäßig .den Unternehmern zu übertragen, mit denen ein Vertrag im Sinne der Nr. 4.2.2 besteht. Aus besonderen Gründen (z. B. mangelnde Kapazität, akute Verkehrsgefährdung) kann im Einzelfall ein anderer Unternehmer mit dem Abschleppen beauftragt werden.

Die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge wird grundsätzlich von den Vertragsfirmen durchgeführt. Sie soll nur ausnahmsweise durch die Polizei selbst auf eigenen oder angemieteten Grundstücken erfolgen und nur dann, wenn der Sicherstellungszweck es erfordert. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die aus strafprozessualen Gründen sichergestellt werden.
4.2.1.2
Bei den Polizeibehörden ist für Abschleppmaßnahmen ohne nachfolgende Sicherstellung ein Verzeichnis von Abschleppunternehmen zu führen, das den Leitstellen und ggf. auch den Polizeibeamten zur Verfügung zu stellen ist. In dieses Verzeichnis sind grundsätzlich alle Bewerber aufzunehmen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer fachlichen Geeignetheit oder charakterlichen Zuverlässigkeit begründen und soweit nicht sonstige sachliche Erwägungen (z. B. unzureichende Ausstattung) es geboten erscheinen lassen, die Bewerbung zurückzuweisen. Die Polizei kann ein Unternehmen aus denselben Gründen aus dieser Liste streichen.

4.2.1.3
Die Polizeibeamten haben sich gegenüber Fahrern (Haltern) von unfallbeschädigten oder liegengebliebenen Fahrzeugen jeder Beeinflussung in Bezug auf die Auswahl des Unternehmens zu enthalten; die Beamten sind lediglich berechtigt, Angaben über die Entfernung der Unternehmen vom Abschlepport und deren technische Möglichkeiten zu machen. Sieht sich der Verantwortliche außerstande, ein geeignetes Unternehmen zu benennen oder auszuwählen, so soll mit ihm Einvernehmen darüber hergestellt werden, dass er das nächstgelegene Unternehmen nach der bei der Polizei geführten Liste beauftragt.

4.2.1.4
Wird das Fahrzeug lediglich versetzt, soll im allgemeinen das nächstgelegene Unternehmen beauftragt werden, sofern nicht sonstige sachliche Erwägungen es zweckmäßig erscheinen lassen, ein anderes Unternehmen mit der Maßnahme zu betrauen. Über das Versetzen des Fahrzeuges ist ein Vermerk entsprechend Nr. 4.1.2 zu fertigen. Dies gilt auch für andere Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges, wenn ein Versetzen nicht erforderlich ist.

4.2.1.5
Werden Kleinfahrzeuge durch die Polizei sichergestellt, so sind sie möglichst durch polizei- bzw. sonstige verwaltungseigene Fahrzeuge zu transportieren. Muss für den Transport von Kleinfahrzeugen eine Vertragsfirma herangezogen werden, so ist aus Kostenersparnisgründen auf eine Beiladung oder auf einen Sammeltransport Wert zu legen.

4.2.2
Abschluss von Sicherstellungsverträgen

Die Kreispolizeibehörden haben mit geeigneten und zuverlässigen Unternehmern Verträge nach Maßgabe des diesem Erlass als Anlage beigefügten Mustervertrages abzuschließen.
Dabei ist zu prüfen, ob wegen der örtlichen Verhältnisse oder der Größe des Bezirks der Kreispolizeibehörde mit mehreren Unternehmen Verträge abzuschließen sind. Der Unternehmer ist ggf. zu beauftragen, die sich aus dem Sicherstellungsvertrag ergebenden Leistungen nur für einzelne, genau festzulegende Bereiche (z.B. Polizeiinspektionen, Polizeistationen, Schutzbereiche) vorzunehmen. Für Autobahnabschnitte sind Regelungen nach den Weisungen des Regierungspräsidenten in den Vertrag aufzunehmen.
Beim Abschluss eines solchen Vertrages ist insbesondere zu beachten:
4.2.2.1
Für die Vergabe des Auftrages ist in der Regel eine Ausschreibung durchzuführen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers soll u. a. die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangt werden. Die ordnungsgemäße Anzeige des Gewerbes ist zu überprüfen.

4.2.2.2
Die mit den Vertragsfirmen zu vereinbarenden Entgelte müssen sich im Rahmen der örtlichen Preisverhältnisse halten. Im Zusammenwirken mit den Verbänden soll auf eine angemessene Preisgestaltung hingewirkt werden.

4.2.3
Übergabe der Fahrzeuge an das Abschleppunternehmen

Werden sichergestellte Fahrzeuge an eine Vertragsfirma (vgl. Nr. 4.2.2) übergeben, so ist stets ein schriftlicher Nachweis zu fertigen in Form der Bescheinigung nach Nr. 4.1.2. Die Vertragsfirma ist zu verpflichten, ein Verwahrbuch zu führen.
Soweit Unternehmer mit Abschlepp- oder Verwahrungsmaßnahmen betraut werden, sollen ihnen die Gründe der polizeilichen Maßnahmen nicht mitgeteilt werden.
4.2.4
Pflege der Fahrzeuge

An sichergestellten Fahrzeugen sind die nach den Umständen erforderlichen Erhaltungs- und Wartungsarbeiten vorzunehmen. Sie sind ferner gegen Diebstahl, unbefugte Benutzung und Beschädigung zu sichern. Dem Halter kann auf Verlangen gestattet werden, die Pflege des Fahrzeuges selbst vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen, soweit dadurch der Zweck dieser oder anderer Sicherstellungsmaßnahmen nicht gefährdet wird (z. B. Beweissicherung).
4.3
Freigabe und weiteres Verfahren

4.3.1
Unterrichtung der verwahrenden Stelle und des Berechtigten

4.3.1.1
Das Fahrzeug ist freizugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen sind. Die Freigabe kann bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges an die verwahrende Stelle erklärt werden. In den übrigen Fällen ist die verwahrende Stelle unverzüglich über die erfolgte Freigabe zu unterrichten. Die verwahrende Stelle kann das Fahrzeug nach der Freigabe an den Berechtigten herausgeben.

Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich derjenige, in dessen Gewahrsam sich das Fahrzeug befand, als es sichergestellt wurde. Das Fahrzeug kann auch an denjenigen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Auf Nr. 75 Abs. 2 RiStBV wird hingewiesen. Der Empfang des Fahrzeuges ist schriftlich bestätigen zu lassen, wobei der Berechtigte etwaige durch das Abschleppen oder die Sicherstellung entstandene Schäden bezeichnen soll.
4.3.1.2
Dem Berechtigten sind die Freigabe und die Herausgabezeiten mittels des Vordrucks NRW 2584 mitzuteilen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, das Fahrzeug unverzüglich abzuholen. Dem Berechtigten ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Kosten im Falle einer notwendig werdenden weiteren Verwahrung je Tag voraussichtlich entstehen werden.

Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt worden, so ist dem Berechtigten ferner mitzuteilen, welche Kosten durch die bisherigen Sicherstellungsmaßnahmen in etwa entstanden sind und dass die Herausgabe des Fahrzeuges grundsätzlich nur gegen Erstattung der Kosten erfolgt.
4.3.2
Kosten der Sicherstellung

4.3.2.1
Ist das Fahrzeug für ein Straf- oder Bußgeldverfahren sichergestellt, so werden die hierdurch entstehenden Kosten - bis einschließlich zu dem Tage, an dem die Entscheidung der Justiz-, Bußgeld- oder Polizeibehörde über die Freigabe dem Berechtigten zugeht - von der Polizei getragen. Diese Kosten sind als Verfahrenskosten zum Straf- oder Bußgeldverfahren mitzuteilen (vgl. RdErl. d. Innenministers v. 24. 6.1977 - SMB1. NW. 20511 -). Für die weitere Verwahrung des Fahrzeuges trägt der Betroffene die Kosten nach den im Vordruck NRW 2584 aufgeführten Grundsätzen. Insoweit findet Nr. 4.3.2.2 Anwendung.

4.3.2.2
Ist das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sichergestellt, sind die Kosten durch die Polizeibehörde zu erheben, welche die Sicherstellung angeordnet hat. Die Herausgabe des Fahrzeuges kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, die durch die Sicherstellung entstanden sind. Die verwahrende Stelle kann ermächtigt werden, den Betrag entgegenzunehmen. Das Fahrzeug soll ohne vorherige Bezahlung der Kosten herausgegeben werden, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für den Betroffenen unverhältnismäßig wäre. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

- der Betroffene glaubhaft versichert, dass er keine Zahlungsmittel (Bargeld, Schecks, Kreditbrief usw.) mit sich führt und
- die Beschaffung des benötigten Betrages mit größerem Aufwand (z. B. Entfernung zur Wohnung) verbunden oder die Zurückbehaltung des Fahrzeuges aus anderen Gründen (z. B. extreme Witterungsverhältnisse, Nachtzeit, Schwerbehinderung, dringender Termin) unbillig wäre.
Der Betroffene kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch durch Sicherheitsleistung abwenden.

Werden die entstandenen Kosten nicht bei der Herausgabe des Fahrzeuges entrichtet, empfiehlt es sich, bereits durch das Vertragsunternehmen einen mit der Bankverbindung der Polizeibehörde versehenen Überweisungsträger aushändigen zu lassen, auf dem der zu zahlende Betrag einzusetzen ist. Wird der Betrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist überwiesen, ist er durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
4.33
Verwertung sichergestellter Fahrzeuge

4.3.3.1
Die Verwertung ist nach dem PolG NW insbesondere zulässig, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abgeholt wird. Die Verwertung setzt voraus, dass dem Berechtigten eine schriftliche Mitteilung über die Abholfrist zugestellt worden ist, die den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass das Fahrzeug verwertet wird, wenn es nicht binnen der genannten Frist abgeholt werde.

Die Frist ist so zu bemessen, dass der Berechtigte in der Lage ist, der Aufforderung nachzukommen. Die Entfernung des Wohnortes des Berechtigten vom Verwahrungsort sowie sonstige bekannte Umstände (z. B. Auslandsaufenthalt) sind zu berücksichtigen. Werden solche Umstände später bekannt, so ist die Frist neu zu bemessen. Für den Regelfall erscheint eine Frist von l Woche angemessen. Die Verwertungsandrohung ist. regelmäßig mit der Freigabemitteilung nach Nr. 4.3.1.2 zu verbinden.
4.3.3.2
Vor der Verwertung sollen der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an dem Fahrzeug zusteht, gehört werden. Es kommen hier u. a. Vorbehalts- und Sicherungseigentümer sowie Besitzberechtigte (z.B. Mieter, Entleiher) in Betracht. Die Anhörung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen; sie ist nur durchzuführen, wenn die vorgenannten Personen bekannt sind oder sich ermitteln lassen. Ermittlungen können unterbleiben, wenn der Ermittlungsaufwand außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges steht. Sind diese Personen oder ihr Aufenthalt unbekannt, so ist ohne Anhörung nach Nr. 4.3.3.4 zu verfahren.

4.3.3.3
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind den vorgenannten Personen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben. Auf die Mitteilung kann aus den gleichen Gründen verzichtet werden wie auf die vorherige Anhörung (vgl. Nr. 4.3.3.2).

4.3.3.4
Die Verwertung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung entsprechend den Vorschriften der §§ 979-983 BGB. § 73 StVollstrO bleibt unberührt.

Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen (z. B. bei schrottreifen Fahrzeugen), so kann das Fahrzeug freihändig verkauft werden. In diesen Fällen ist ein kurzes Gutachten über das Fahrzeug zu erstellen und zu den Akten zu nehmen.
4.3.4
Zuständigkeit

Über die Freigabe, die Herausgabe und ggf. die Verwertung des Fahrzeuges entscheidet die Behörde, welche die Sicherstellung angeordnet bzw. nachträglich bestätigt hat.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Verwahrung sowie ggf. zur Durchführung der Verwertung des Fahrzeuges trifft die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Sicherstellung durchgeführt wird, und zwar auch in Fällen, in denen der Regierungspräsident die Sicherstellung angeordnet hat.

Für den Erlass des Leistungsbescheides und seine Vollstreckung ist die Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde, Regierungspräsident) zuständig, welche die Sicherstellung angeordnet hat; dies gilt entsprechend für den Fall, dass das Fahrzeug lediglich versetzt worden ist.

Im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1979 S. 1508, geändert durch Runderlass vom 11. Juni 1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1455), 16. Juni 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1140), 25. Juni 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1102), 28. März 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 369), 28. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 401).


Anlagen: