Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10-  u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7 - v.9.12.1981

 

Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10-  u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7 - v.9.12.1981

Entgegennahme von Geldstrafen und Geldbußen durch die Polizei
Gem. RdErl. d. Innenministers -IVA2-271/10-
 u. d. Justizministers - 4321 - III A. 7 -
v.9.12.1981

1
Nach § 459 e Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) kann jemand, der zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Entrichtung der Geldstrafe abwenden. Nach § 97 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann ein Betroffener die Vollstreckung der Erzwingungshaft ebenfalls jederzeit dadurch abwenden, dass er die Geldbuße zahlt.
2
Bietet der Verurteilte oder Betroffene die Zahlung der Geldstrafe oder Geldbuße den mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragten Polizeivollzugsbeamten an, haben diese den Betrag entgegenzunehmen. Kann der Betrag nicht in Euro gezahlt werden, gilt Nr. 2.22 des RdErl. v. 26. 8. 1980 (SMBl. NW. 20510) „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei" entsprechend.

Macht der Verurteilte oder Betroffene glaubhaft, den Betrag kurzfristig beschaffen oder überweisen zu können, soll ihm hierzu im Beisein der Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit gegeben werden (z. B. Aufsuchen einer nahegelegenen Sparkasse), wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben der Polizei verbunden ist.
3
Über eine geleistete Barzahlung ist eine Quittung auszustellen.

4
Der Geldbetrag ist von der Polizeidienststelle unverzüglich an die für die Vollstreckungsbehörde zuständige Kasse (z. B. Gerichtskasse, Kasse der Kreisordnungsbehörde) weiterzuleiten.


MBl. NRW. 1982 S. 42