Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 15.11.2011 (MBl. NRW. 2012 S. 3)

 


Historisch: Öffentlichkeitsarbeit der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1995 -IV A 4 – 162

 

Historisch:

Öffentlichkeitsarbeit der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1995 -IV A 4 – 162

Öffentlichkeitsarbeit der Polizei
RdErl. d. Innenministeriums v. 27. 1. 1995 -IV A 4 – 162

Allgemeines

1

Öffentlichkeitsarbeit dient dem Ziel, ein glaubwürdiges Bild der Polizei und ihrer Bediensteten zu vermitteln und das Vertrauen der Bevölkerung in polizeiliches Handeln zu stärken.

Polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Verpflichtung jeder Polizeibeamtin und jedes Polizeibeamten.

2

Die folgenden Regelungen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei ergänzen den RdErl. v. 10.3.1994 (SMB1. NW. 20510) „Zusammenarbeit der Polizei mit den Medien", insbesondere Nummer 2.4, und den RdErl. v. 5.11.2002 (SMB1. NW. 20510) „Kriminalitätsvorbeugung", insbesondere Nummer 3.1. Einsatzbegleitende Öffentlichkeitsarbeit und Lageorientierung bei Einsätzen aus besonderem Anlass sind gemäß dem RdErl. v. 30.4.2001 - IV C 2 - 1592/6010/1608 - (n. v.) durchzuführen.

Aufgabengebiet

3

Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst insbesondere:

- Zentrale Service- und Bündelungsfunktion (Koordinierung) für alle öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Behörde

- Initiierung und Umsetzung von Aktionen unter Mitwirkung anderer Stellen der Behörde

- Beratung und Betreuung von Film- und größeren Fernsehprojekten nach Zustimmung durch das Innenministerium gemäß Nummer 4 des RdErl. v. 10.3.1994

- Betreuung von Besuchergruppen in der Behörde (die Betreuung von Journalistinnen und Journalisten wird durch die Pressestelle wahrgenommen)

- Unterstützung von Vertrags- und Informationsveranstaltungen; Bearbeitung von Anfragen an die Behörde

- Koordinierung der Beteiligung der Behörde an Messen und Ausstellungen

- Mitarbeiterinformation in der Behörde (Öffentlichkeitsarbeit nach innen), insbesondere durch die Herausgabe von Informations- und Kommunikationsträgern

Die Zuständigkeit der Fachdienststellen bleibt unberührt.

4

Eine enge Zusammenarbeit mit der Pressestelle ist sicherzustellen.

5

Mit anderen Institutionen (wie z.B. Polizeisportvereine, Polizeichöre und die IPA) ist im Interesse der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit die Zusammenarbeit zu pflegen.

Schlussbestimmungen

6

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Aufgabengebiet Öffentlichkeitsarbeit sind regelmäßig aufgabenspezifisch fortzubilden.

7

Das Landeskriminalamt erlässt - wie die Kreispolizeibehörden nach § 34 Abs. 5 i. V. m. § l Abs. 2 GO KPB - eine ergänzende Dienstanweisung.

8

Für Polizeieinrichtungen gelten die vorstehenden Vorschriften sinngemäß.

MBl. NRW. 1995 S. 296.