Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 - (jetzt Innenministerium – 13/41.12)
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 - (jetzt Innenministerium – 13/41.12)
Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung des Meldegesetzes NRW
(VV MG NW)
RdErl. d.
Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 -
(jetzt Innenministerium – 13/41.12)
1 Ergänzende Anwendung des DSG NRW
2 Speicherung
3 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
4 Löschung
5 Allgemeine Meldepflichten
6 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
7 Begriff der Wohnung (Schausteller)
8 Hauptwohnung
9 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
10 - entfallen -
11 Abweichende Regelungen zur Meldepflicht
12 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
13 Datenübermittlung und Datenweitergabe nach § 31
14 Melderegisterauskunft
15 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
16 Fortgeltung und Aufhebung von Verwaltungsvorschriften und veröffentlichten
Runderlassen
Ergänzende Anwendung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2
Satz 2)
2
Speicherung von Daten (§ 3)
2.1
Das Melderegister besteht aus dem aktuellen Register und dem nach § 11 Abs. 3
Satz l zu führenden gesonderten Bestand.
2.2
Die Meldebehörden haben die in § 3 bezeichneten Daten und Hinweise zu
speichern; in den Fällen der Adoption gilt Nummer 2.3.1. Die Meldebehörde am
Ort einer Nebenwohnung speichert die in § 3 Abs. l und Abs. 2 Nr. 6
bezeichneten Daten; andere Daten nach Absatz 2 speichert sie nur, wenn es zur
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2.3
Form und Inhalt der im Melderegister zu speichernden Daten ergeben sich aus dem
Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil - DSMeld),
herausgegeben von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, und aus
dem Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NRW), herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Nordrhein-Westfalen. Die Speicherung von Hinweisen nach § 3 bleibt unberührt.
2.3.1
Bei einer Annahme Minderjähriger als Kind bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ist der bisherige Datensatz des Kindes mit dem früheren Namen
entsprechend § 11 Abs. 2 als Wegzug nach unbekannt zu speichern, unter
Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 9 Nr. l MG NRW in Verbindung
mit § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes sowie unter Speicherung des
Aktenzeichens des Vormundschaftsgerichts als Hinweis. Im Zusammenhang mit dem
neuen Namen ist ein neuer Datensatz einzurichten, der keine Rückschlüsse auf
die Adoption ermöglicht. Demgemäss dürfen darin frühere Namen, frühere
Anschriften und die Daten der leiblichen Eltern nicht gespeichert werden. Im
Datensatz der leiblichen Eltern sind alle sich auf das adoptierte Kind
beziehenden Daten zu löschen. Der Datensatz des Kindes ist dem Datensatz der
Adoptiveltern anzupassen; demzufolge müssen auch die Ein- und Auszugsdaten
denen der Adoptiveltern entsprechen. Soweit weitere Daten des Kindes im
Zusammenhang mit Daten der Adoptiveltern oder deren leiblichen Kindern die
Tatsache der Annahme aufdecken könnten (z.B. zu große zeitliche Nähe des
Geburtsdatums des Kindes zu dem eines leiblichen Kindes der Annehmenden), ist
eine auf die in Betracht kommenden Angaben beschränkte Auskunftssperre
einzutragen. Auch im neuen Datensatz des Kindes ist das Aktenzeichen des
Vormundschaftsgerichts als Hinweis zu speichern.
Bei
einer Annahme Minderjähriger als Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres und
bei einer Annahme Volljähriger als Kind sind eine Auskunftssperre nach § 34
Abs. 9 Nr. l MG NW in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes und
das Aktenzeichen des Vormundschaftsgerichts als Hinweis zu speichern.
Auf die
Ausführungen zu §§ 98, 277 DA in der Ergänzung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz - RdErl. d. Innenministeriums v.
15. 10. 1996 (MB1. NRW. S. 1716/SMB1. NRW. 211) - wird hingewiesen.
2.3.2
In den Fällen der Adoptionspflege ist eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 9 Nr.
2 im Melderegister einzutragen; diese ist nach erfolgter Adoption unverzüglich
zu löschen. Bei Übermittlungen sind die Nummern 13.3, 13.5, 14.9.3 und 14.9.4
zu beachten.
2.3.3
Ein Doktorgrad darf nur mit folgenden Abkürzungen und nur mit den nachstehenden
Zusätzen eingetragen werden: „Dr.", „Dr. h.c.", „Dr. e.h.", „Dr.
E.h." und „D". Voraussetzung ist der Nachweis zur Führung des
Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die Verleihungsurkunde oder ein
Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden nicht eingetragen. Ein Nachweis
ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im bisherigen Personalausweis oder
Pass eingetragen war.
In
anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne
weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen
Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde
eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten
Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde.
Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem
Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die
Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne Zusatz aus vom
Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Meldebehörde ergibt;
andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch
das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
2.3.4
Ordens- und Künstlernamen sind zu speichern, wenn sie sich aus dem
Personalausweis oder einem Pass ergeben. In Zweifelsfällen haben
Meldepflichtige durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen, dass
sie unter dem von ihnen angegebenen Ordens- bzw. Künstlernamen bekannt sind,
z.B. durch Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass sie unter diesem Namen von
einem Berufsverband oder einer Agentur geführt werden oder dass sie unter
diesem Namen – in der Regel mindestens seit einem Jahr - mehrfach öffentlich in
Erscheinung getreten sind (etwa durch Veröffentlichungen). Bei Ordensnamen sind
Zusätze wie Schwester oder Pater mit einzutragen.
2.3.5
Eltern im Sinne des § 3 Abs. l Nr. 9 sind bei volljährigen Kindern nur
diejenigen, die bei Eintritt von deren Volljährigkeit Eltern(-teile) waren. In
den Fällen des § 3 Abs. l Nrn. 9 und 16 bedarf es einer Speicherung der Eltern
von Kindern nach Nummer 16 bzw. der Kinder nach Nummer 16 ab Eintritt der
Volljährigkeit nur, solange die Kinder ledig sind.
Der Familienzusammenhang
nach § 3 Abs. l Nrn. 9 und 16 ist durch gegenseitige Querverweisungen
sicherzustellen. Die Regelung, nach der Kinder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres im Melderegister zu speichern sind (§ 3 Abs. l Nr. 16), bewirkt
keine Verpflichtung, Veränderungen in den Wohnverhältnissen von bisher bei den
Eltern wohnenden Kindern im Datensatz der Eltern nachzuvollziehen. Sofern
Kinder jedoch im Datensatz der Eltern gespeichert sind, sollen sie darin auch
nach Bezug einer eigenen Wohnung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gespeichert bleiben; Absatz l Satz 2 dieser Nummer (2.3.5) bleibt unberührt.
Vollendet ein lediges Kind das 27. Lebensjahr, sind die Verweisungen auf die
Eltern nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen; das gleiche gilt für die
Verweisung auf das Kind bei den Daten der Eltern. Die Verweisungsdaten dürfen,
soweit eine Löschung durch Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 5 ersetzt wird,
nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt
werden. Die Verweisung ist spätestens bei einer Änderung des Datensatzes zu
löschen.
3
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (§ 4a)
3.1
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich gespeicherte Daten geändert
haben oder weitere Daten zu speichern sind, hat die Meldebehörde insoweit von
Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um der Pflicht zur Fortschreibung
nachkommen zu können und die aktuelle Richtigkeit und Vollständigkeit des
Melderegisters zu gewährleisten. Von Ermittlungen kann ausnahmsweise dann abgesehen
werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wären.
Gelegenheit zur Überprüfung kann sich insbesondere bei Unzustellbarkeit (vor
allem wiederholter Unzustellbarkeit) von Lohnsteuerkarten und
Wahlbenachrichtigungen, durch Hinweise von Stellen, denen Meldedaten
übermittelt worden sind, oder bei der Ausstellung von Personaldokumenten
bieten. Die Unzustellbarkeit von Sendungen als solche ohne Überprüfung gibt
noch keinen zwingenden Anlass zur Fortschreibung. Die Fortschreibung darf erst
erfolgen, wenn die Notwendigkeit zur Änderung gespeicherter Daten oder
zur Speicherung weiterer Daten nach Prüfung der Meldebehörde zu deren
Überzeugung feststeht.
3.2
Erfährt die Meldebehörde, dass Meldepflichtige ohne Anmeldung zugezogen sind,
hat sie die ihr bekannten Daten aufzunehmen und die Betroffenen aufzufordern,
ihrer Meldepflicht nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende
Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwanggeldes zu erlassen; außerdem soll
ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
3.3
Steht fest, dass eine Person aus einer Wohnung ausgezogen ist, ohne sich
abzumelden, und erfolgt, soweit der Meldebehörde die neue Adresse bekannt ist,
die Abmeldung trotz Aufforderung nicht, ist das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben;
die beteiligten Meldebehörden sind soweit bekannt, davon zu unterrichten.
3.4
Mit der Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten in § 4a Abs. 2 soll die
Richtigkeit und Aktualität der Melderegister insbesondere im Hinblick auf die
amtliche Statistik und etwaige registergestützte Zensen im Vergleich zum
bisherigen Recht verbessert werden.
Hinsichtlich
der Annahme konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Melderegisters bei einer Vielzahl namentlich
bekannter Einwohner reicht eine allgemeine Vermutung, dass bestimmte
Einwohnergruppen (z.B. jüngere und mobile Einwohner, Inhaber mehrerer
Wohnungen) häufig ihren gesetzlichen Meldepflichten nicht nachkommen, nicht
aus.
§ 4a
Abs. 2 berechtigt die Meldebehörde jedoch zur Überprüfung der Meldeverhältnisse
auch anderer Einwohner, wenn diese bei einer auf der Grundlage dieser
Vorschrift durchgeführten Überprüfung namentlich bekannt werden und sich
konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung von Meldepflichten ergeben.
4
Löschung von Daten (§ 11)
4.1
Löschen im Sinne des § 11 Abs. l Satz l ist das Unkenntlichmachen gespeicherter
Daten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MG NW in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NRW). Zur Erfüllung der Löschungspflicht hat die Meldebehörde zu gewährleisten,
dass sie die betreffende Information in keiner Weise mehr aus den zu löschenden
Daten gewinnen bzw. auf sie rückschließen kann. Die Löschungspflicht nach § 11
Abs. l Satz l MG NW entfällt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 und im Falle
der Übernahme nach § 12 Abs. l, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften (vgl.
§ 2 Abs. 2 Satz 2) die Löschung vorschreiben. Die Nummern 2.3.1 und 2.3.5
bleiben unberührt.
4.2
Während der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 Satz l dürfen die Daten
und Hinweise nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen
unter Beachtung sonst relevanter Vorschriften des Meldegesetzes verarbeitet
werden (z.B. Beachtung des § 31 Abs. 2 durch die in § 31 Abs. 3 genannten
Behörden).
4.3
Anfragen zu Meldedaten sind grundsätzlich aus dem aktuellen
Melderegisterbestand zu beantworten. Lediglich dann, wenn (auch) eine Auskunft
aus dem gesonderten Bestand verlangt wird, kann unter den Voraussetzungen des §
11 Abs. 3 Satz 2 und unter Hinweis darauf, dass die Daten aus dem gesonderten
Bestand stammen, eine Auskunft über diese Daten erteilt werden.
5
Allgemeine Meldepflichten (§ 13)
5.1
Die Meldepflicht gilt für Deutsche und Nichtdeutsche. Sie betrifft nur
Wohnungen im Bundesgebiet. Wer sowohl hier als auch außerhalb des
Bundesgebietes Wohnungen hat, ist nur für die Wohnungen im Bundesgebiet
meldepflichtig. Haben Meldepflichtige nur eine Wohnung im Bundesgebiet, ist
diese melderechtlich als ihre einzige Wohnung zu behandeln.
5.2
Die Meldepflicht folgt allein aus der tatsächlichen Inanspruchnahme einer
Wohnung in der Weise, dass dort im allgemeinen die Angelegenheiten des
täglichen Lebens wahrgenommen werden. Melderechtlich unmaßgeblich ist die
Zulässigkeit nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. baurechtliche Zulässigkeit,
ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung) und darauf gestützten Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidungen (z.B. über eine zivilrechtliche
Aufenthaltsbestimmung).
5.3
Vorlage der Abmeldebestätigung (§ 13 Abs. l Satz 3)
5.3.1
Bei einem Zuzug aus dem Ausland bedarf es nicht der Vorlage einer
Abmeldebestätigung.
5.3.2
Kann eine nach jeweiligem Landesrecht erforderliche Abmeldebestätigung nicht
vorgelegt werden, ist wegen der Aktualität und Richtigkeit des Melderegisters
die Anmeldung dennoch entgegenzunehmen; die dabei angegebenen Daten sind zu
speichern. Die Meldepflichtigen sind darauf hinzuweisen, dass ihre Angaben
richtig und vollständig sein müssen und dass eine andernfalls begangene
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs. l Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhundert Euro geahndet werden kann. Wird die Meldebehörde von der bisher
zuständigen Meldebehörde im Rückmeldeverfahren nach § 30 Abs. l Satz 2 darüber
unterrichtet, dass in § 30 Abs. l Satz l genannte Daten von den bisherigen Angaben
der Meldepflichtigen abweichen, ist der Sachverhalt unverzüglich zu klären.
Dabei sind die Betroffenen zu hören.
5.3.3
Meldepflichtige, die eine Abmeldebestätigung nicht vorlegen, sind bei einem
Zuzug von einer Gemeinde innerhalb des Landes darauf hinzuweisen, dass sie nach
§ 13 Abs. 2 Satz l zur Abmeldung verpflichtet sind und eine insoweit begangene
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Abs. l Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhundert Euro geahndet werden kann. Der Meldebehörde des Zuzugsortes bleibt es
überlassen, diesen Meldepflichtigen ein Abmeldeformular auszuhändigen und das
ausgefüllte Formular der Meldebehörde des Wegzugsortes zu übersenden. Von den
Betroffenen kann statt dessen auch verlangt werden, die Abmeldebestätigung der
Meldebehörde nachträglich vorzulegen (§ 19). Die Abmeldebestätigung darf von
der Meldebehörde nicht einbehalten werden.
5.3.4
Wird die Abmeldebestätigung nachgereicht, ist dies bei der Prüfung, ob ein
Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. l Satz 3 eingeleitet wird, im
Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens bei der Bemessung der Geldbuße
zugunsten der Meldepflichtigen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine
Ordnungswidrigkeit wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung der Abmeldepflicht nach
§ 13 Abs. 2 Satz 1. Die bisher zuständige Meldebehörde hat eine Abmeldung auch
nach Ablauf der in § 13 Abs. 2 Satz l bestimmten Frist entgegenzunehmen und der
meldepflichtigen Person dementsprechend eine Abmeldebestätigung zu erteilen.
5.4
Im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 2 und des § 17 Abs. 3 kommt es nicht darauf an,
ob den Meldepflichtigen das Sorgerecht für angemeldete Personen zusteht (ggf.
Anmeldung durch Onkel, Tante etc.). Bestehen Zweifel, ob Angemeldete eine
Wohnung bezogen haben oder aus einer solchen ausgezogen sind, ist unverzüglich
der Sachverhalt zu erforschen.
5.5
Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines
Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt
die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die
ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen
entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und
soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts)
zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.
5.6
Melden sich Personen an, die aufgrund ihrer Angaben nach den §§ 13 Abs. l Satz
2 oder 23 nicht meldepflichtig sind, ist die Meldung gleichwohl
entgegenzunehmen, sofern sie sich gegenüber der Meldebehörde schriftlich
verpflichten, sich bei einem Auszug aus der Wohnung entsprechend den
melderechtlichen Vorschriften abzumelden. Die Betreffenden sind unter Verweis
auf das Merkblatt zur Anmeldung (Anlage l der DVO MG NW) darauf hinzuweisen,
dass ihre Meldung freiwillig erfolgt und ihre Daten entsprechend den
melderechtlichen Vorschriften verarbeitet, insbesondere übermittelt werden. Im
Melderegister ist die Befreiung von der Meldepflicht zu vermerken. Dem
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sind insoweit keine Daten zu
übermitteln.
6
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers (§ 14)
6.1
Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist die Hauptmieterin bzw. der
Hauptmieter Wohnungsgeberin bzw. Wohnungsgeber.
6.2
Bei Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 der DVO MG NW wird
der Hinweispflicht nach § 14 Abs. l Satz l 2. Halbsatz durch den darin
enthaltenen Hinweis genügt. Wird dieser Vordruck nicht verwendet und legen
Meldepflichtige die Bestätigung der Wohnungsgeberin bzw. des Wohnungsgebers
oder von diesen Beauftragter vor, bedarf es des Hinweises nicht. Liegen die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 vor, ist die Wohnungsgeberin bzw. der
Wohnungsgeber im Rahmen eines dann erforderlichen Auskunftsverlangens nach § 20
auf die Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. l Satz l 1. Halbsatz hinzuweisen.
7
Begriff der Wohnung - Schausteller - (§ 15)
Wohnwagen von reisenden Schaustellern, die periodisch zu ihren Stammquartieren
(z.B. Betriebsgrundstück) zurückkehren sind als Wohnungen im Sinne des § 15
Satz 3 anzusehen. In diesen Fällen sind Schausteller ganzjährig am Ort des
Betriebsgrundstücks melderechtlich zu erfassen, solange die Voraussetzungen des
Satzes l gegeben sind. Der Personenkreis solcher Schausteller umfasst nur
diejenigen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen zeitweise von ihrem
Heimatort abwesend sind und dauerhaft in einem Wohnwagen leben, ohne ein Haus
oder eine Wohnung zu haben. Hierunter fallen auch die Familienangehörigen und
ständiges Betriebspersonal, nicht jedoch Saisonkräfte. Des weiteren muss der
Betriebssitz Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit und der privaten
Lebensführung sein. Anhaltspunkt hierfür kann das Vorhandensein voll ausgerüsteter
Werkstatteinrichtungen und von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Wasser,
Strom, Telefon) sein.
8
Mehrere Wohnungen (§ 16)
8.1
Bestimmung der Hauptwohnung
8.1.1
Vorwiegend benutzt im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz l und 2 ist die Wohnung, in
der Meldepflichtige oder, bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt von
ihrer Familie leben, deren Familien zeitlich überwiegend wohnen. Als Anhalt
dafür ist in der Regel auf den Zeitraum eines Jahres abzustellen. Die
vorwiegend benutzte Familienwohnung verheirateter Personen ist regelmäßig
diejenige, in der beide Ehegatten und Kinder wohnen und von der aus ggf. der
andere Ehegatte und weitere Familienmitglieder (Kinder) zur Arbeits- oder
Ausbildungsstätte oder zur Schule gehen. Haben Ledige, Verwitwete, Geschiedene
oder dauernd getrennt lebende Personen neben ihrer Wohnung, von der aus sie
einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen, eine weitere Wohnung, in die
sie an den Wochenenden oder an sonstigen arbeitsfreien Tagen zurückkehren, so
ist darauf abzustellen, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Legen z.B.
Studierende der Meldebehörde plausibel dar, dass sie sich zeitlich überwiegend
in der Wohnung ihrer Eltern aufhalten, ist diese ihre Hauptwohnung. Bei der in
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden
Plausibilitätsprüfung haben die Entfernung zwischen beiden Wohnungen und die
Häufigkeit der Heimfahrten wesentliche Bedeutung.
8.1.2
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen
lässt, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 4 auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen
abzustellen. Anhaltspunkte dafür können z.B. sein: Art der Wohnung, Art und
Häufigkeit des Aufenthalts, Erreichbarkeit der anderen Wohnung, Mitgliedschaft
in Vereinen etc., kommunalpolitische Aktivitäten, familiäre Bindungen,
gemeinsame Wohnung im Falle nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Die Prüfung
ist in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den unbedingt
erforderlichen Umfang zu beschränken; die Angaben der Betroffenen müssen plausibel
erscheinen und sind nur in Ausnahmefällen durch geeignete Unterlagen zu
belegen.
8.1.3
Unterhalten kinderlose Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, aus
beruflichen Gründen zwei Wohnungen, von denen aus sie jeweils ihrer
Berufstätigkeit nachgehen, und lässt sich nach den Darlegungen der
Meldepflichtigen nicht zweifelsfrei bestimmen, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen liegt, kann es im Einzelfall angezeigt sein, die Wohnung
eines jeden der Ehegatten als dessen Hauptwohnung zu bestimmen. Die
Zuständigkeit für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte für beide Ehegatten liegt
in diesen Fällen bei der Gemeinde (örtliche Landesfinanzbehörde), bei der der
ältere Ehegatte mit Hauptwohnung gemeldet ist (§ 39 Abs. 2 letzter Satz EStG);
dies gilt nicht für Studierende und Arbeitslose.
8.1.4
Meldepflichtige leben im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 „dauernd getrennt"
von ihrer Familie, wenn zwischen Ehegatten nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
auf Dauer keine häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr besteht und
ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehnt (vgl. § 1567 BGB). Unter Lebensgemeinschaft ist die
räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter
Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam
berührenden Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen.
8.1.5
Stellt die Meldebehörde fest, dass der Wohnungsstatus eindeutig nicht (mehr)
mit den in § 16 Abs. 2 aufgeführten Kriterien in Einklang steht, so hat sie
unverzüglich von Amts wegen im Melderegister die nach § 16 Abs. 2 oder 3
zutreffende Wohnung einzutragen, um die Aktualität und Richtigkeit des
Melderegisters zu gewährleisten. Sie hat die Meldepflichtigen von dieser
Eintragung zu unterrichten. Den Meldepflichtigen steht es ggf. frei, einen
Antrag auf Berichtigung des Melderegisters zu stellen (§ 8 Nr. 2, § 10). Eine
etwaige Ablehnung dieses Antrags erfolgt durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
8.1.6
Wegen der besonderen Bedeutung der richtigen Zuordnung der Hauptwohnung für die
Funktion der Melderegister sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den
betroffenen Meldebehörden möglichst umgehend einer Klärung zuzuführen. Kommt
ausnahmsweise eine Einigung nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere
gemeinsame Aufsichtsbehörde. Gehören die Meldebehörden zu verschiedenen
Regierungsbezirken, entscheidet die Bezirksregierung, die für die Meldebehörde
zuständig ist, bei der nach den Angaben der Meldepflichtigen die Hauptwohnung
bestehen soll. Die zuständige Bezirksregierung führt, soweit
erforderlich, auch eine Einigung mit den Aufsichtsbehörden anderer Länder der
Bundesrepublik Deutschland herbei. Dies gilt auch, wenn sich Meldepflichtige
für Nordrhein-Westfalen nur mit Nebenwohnung gemeldet haben.
8.1.7
Wird die bisherige Nebenwohnung Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung, ist
hiervon das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik durch die
Meldebehörde der neuen Hauptwohnung bzw. alleinigen Wohnung unter Angabe und in
der Reihenfolge folgender Daten zu unterrichten:
1. Datum
des Statuswechsels,
2. Ort der neuen Hauptwohnung bzw. alleinigen Wohnung (bisherige Nebenwohnung),
3. Datum, ab dem die bisherige Nebenwohnung als Nebenwohnung geführt wurde,
4. Ort der bisherigen Hauptwohnung,
5. Geschlecht,
6. Familienstand,
7. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
8. Geburtsjahr,
9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
10. Staatsangehörigkeiten.
Die
Meldungen über Statusänderungen sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
zusammen mit den An- und Abmeldescheinen bzw. im automatisierten Verfahren (§ 3 DVO MG NW) mit den den Anlagen l.2 und 3.2 der DVO MG NW entsprechenden
Datensätzen zu den üblichen Terminen zu übermitteln.
8.2
Veränderung des Wohnungsstatus
Teilen Meldepflichtige eine Änderung der Hauptwohnung nicht der Meldebehörde
der neuen Hauptwohnung, sondern der für die Nebenwohnung zuständigen
Meldebehörde mit, unterrichtet diese die Meldebehörde der neuen Hauptwohnung
und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden.
9
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (§ 17)
9.1
Wird entgegen § 17 Abs. l Satz 2 die Bestätigung der Wohnungsgeberin bzw. des
Wohnungsgebers über den Ein- oder Auszug nicht beigefügt bzw. bei der An- oder
Abmeldung im automatisierten Verfahren nicht vorgelegt, ist die An-, Um- oder
Abmeldung dennoch entgegenzunehmen. Machen dabei die Meldepflichtigen eine
Mitteilung im Sinne des § 14 Abs. 2, soll die Wohnungsgeberin bzw. der
Wohnungsgeber im Rahmen eines dann erforderlichen Auskunftsverlangens nach § 20
auf die Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. l Satz l und 2 hingewiesen werden.
Von den Meldepflichtigen kann nach § 19 eine nachträgliche Beibringung der
Bestätigung verlangt werden. Im übrigen kann nach § 20 die Wohnungsgeberin bzw.
der Wohnungsgeber durch Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung zur Erteilung
einer entsprechenden Auskunft angehalten werden; daneben ist die Durchführung
eines Bußgeldverfahrens in Betracht zu ziehen.
9.2
Die Verpflichtung der Meldebehörde, Meldescheine kostenfrei bereitzuhalten,
beinhaltet keine Pflicht zur Übersendung.
10
- entfallen –
11
Abweichende Regelungen zur Meldepflicht (§ 25)
Die in § 25 Abs. 2 bestimmte Befreiung von der Meldepflicht nach § 25 Abs. l
gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die im Bundesgebiet nicht gemeldet
sind.
12
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden (§ 30)
12.1
Die nach § 30 Abs. l Satz l unterrichteten Meldebehörden haben die Rückmeldung
gewissenhaft auszuwerten und bei Abweichungen zu den von ihnen im Melderegister
vorgenommenen Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.
12.2
Im Interesse größtmöglicher Genauigkeit der Melderegister sollen auch die für
weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden die Meldebehörde der neuen Wohnung
im Sinne des § 30 Abs. l Satz 2 unterrichten; letztere hat die Abweichungen zu
überprüfen. Im übrigen ist § 31 Abs. l und 2 im Verhältnis aller Meldebehörden
untereinander neben § 30 anwendbar und ebenfalls zu nutzen, soweit dadurch die
Genauigkeit der Melderegister verbessert werden kann.
12.3
Die nach § 30 Abs. 3 unterrichteten Meldebehörden haben Betroffene, falls diese
bei ihnen bisher keine Auskunftssperre beantragt haben oder ihnen ein solcher
Antrag nicht übersandt wurde (s. Nummer 14.6.3), auf die Notwendigkeit der
Antragstellung unter Fristsetzung hinzuweisen. Bis zur Entscheidung über einen
gestellten Antrag oder zum Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist dürfen die
unterrichteten Meldebehörden bei Auskünften nach § 34 Anschriften, auf die sich
Hinweise zu nach § 30 Abs. 3 mitgeteilten Auskunftssperren im Sinne des § 34
Abs. 6 beziehen, nicht bekannt geben, damit diese Sperren nicht zum Nachteil
der Betroffenen unterlaufen werden; Nummer 14.6.3 bleibt unberührt. Wird vor
Abschluss des Verfahrens um Auskunft über die von der Auskunftssperre
betroffene Anschrift ersucht, sollte die Meldebehörde sinngemäß folgende
Auskunft erteilen: „Die erbetene Anschrift ist hier nicht bekannt. Diese
Auskunft wird auch erteilt, wenn insoweit eine Auskunftssperre besteht."
13
Datenübermittlung und Datenweitergabe nach § 31
13.1
Bei Datenübermittlungen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden Aufgaben nach § 31 Abs. l Satz l bzw. bei der entsprechenden
Weitergabe von Daten und Hinweisen innerhalb der Gemeinde nach § 31 Abs. 6 hat
die Meldebehörde in der Regel nur zu prüfen, ob die angeforderten Daten jeweils
generell zur Erfüllung der vom Empfänger genannten Aufgaben erforderlich
erscheinen (allgemeine Plausibilitätsprüfung); es genügt jedoch nicht, dass die
Daten zur Aufgabenerfüllung lediglich dienlich oder nützlich sind. Hat die
Meldebehörde im Einzelfall begründete Zweifel an der Erforderlichkeit, ist eine
Übermittlung bzw. Weitergabe nur nach deren Ausräumung zulässig.
13.2
§ 31 gilt auch für die Übermittlung an Universitäten als öffentliche Stellen zu
Forschungszwecken, sofern diese die Daten hierfür selbst (auch im Rahmen einer
Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) verarbeiten. Benötigen Universitäten Daten zur
Weitergabe an private Forschungseinrichtungen, die die Daten
eigenverantwortlich außerhalb des § 11 DSG NRW für Forschungsaufträge von
Universitäten verarbeiten, findet § 31 keine Anwendung. Hinsichtlich der
Übermittlung an private Forschungseinrichtungen gilt § 34 Abs. 3, hinsichtlich
der Adressübermittlung § 34 Abs. 4. Für zulässige Übermittlungen an
Universitäten bedarf es keiner Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Nummer
14.3.9, da davon auszugehen ist, dass öffentliche Stellen die für sie geltenden
Datenschutzvorschriften beachten.
13.3
In den Fällen des § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes und des § 1758
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Übermittlungen nur zulässig, wenn
zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 31 MG NW die Voraussetzungen des § 1758
Abs. l BGB bzw. des § 5 Abs. l des Transsexuellengesetzes - TSG - gegeben sind
(vgl. dazu Nummer 14.9.1). Die Übermittlung der früheren Vor- und Familiennamen
bewirkt nicht notwendig eine Offenbarung im Sinne der vorgenannten
Offenbarungsverbote, da Namensänderungen ihren Grund vielfach außerhalb einer
Adoption oder des Transsexuellengesetzes haben (z.B. Eheschließung). Es ist
jedoch stets zu prüfen, ob die Übermittlung des früheren Namens in Verbindung
mit sonst erkennbaren Umständen eine Offenbarung im Sinne der genannten
Rechtsvorschriften zur Folge haben könnte. Soweit im Zusammenhang mit
Namensänderungen Übermittlungen durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, bedarf
es keiner darüber hinausgehenden Prüfung.
13.4
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine individuelle Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen durch eine Übermittlung ist § 7 zu beachten. Die
Verantwortung für die Verarbeitung übermittelter Daten im Rahmen der
Zweckbindung nach § 31 Abs. 7 trägt der Empfänger (bei Forschungsvorhaben u.a.
Beachtung des § 28 DSG NRW).
13.5
Werden Daten nach § 31 übermittelt bzw. innerhalb der Gemeinde weitergegeben,
sind dem Empfänger auch Übermittlungs- bzw. Auskunftssperren bekannt zugeben,
soweit nicht ausnahmsweise gerade dadurch schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt würden. Die Meldebehörde soll von sich aus nicht
mitteilen, auf welchen Absatz des § 34 sich die jeweilige Sperre bezieht; dies
gilt auch für die regelmäßige Übermittlung bzw. die regelmäßige Weitergabe
innerhalb der Gemeinde, einschließlich automatisierter Abrufverfahren. Im Falle
eines nachfolgenden Ersuchens des Empfängers um Angabe des Grundes darf die
Meldebehörde die der Sperre zugrunde liegende Rechtsvorschrift des § 34 nennen,
wenn dies aufgrund einer Abwägung nach § 7 zulässig erscheint bzw. besondere
Offenbarungsverbote (§ 1758 Abs. l BGB, § 1758 Abs. 2 in Verbindung mit § 1758
Abs. l BGB, § 5 Abs. l TSG, § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. l TSG) nicht
verletzt werden.
13.6
Nach Maßgabe des § 31 Abs. l Satz 3 dürfen nur die in § 31 Abs. l Satz l
genannten Daten listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt
werden.
13.7
Die besondere Ermächtigung durch den Behördenleiter nach § 31 Abs. 3 Satz 2
betrifft nur die Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach § 31 Abs. 2; sie
ist der Meldebehörde auf Verlangen nachzuweisen, wenn Bedienstete ersuchender
Behörden bei der Meldebehörde persönlich vorsprechen.
13.8
Regelmäßige Übermittlungen an den Kreis (§ 31 Abs. 5 Satz 3)
13.8.1
§ 31 Abs. 5 Satz 3 lässt gemäß der Definition in § 31 Abs. 4 auch die
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zu.
13.8.2
Im Rahmen des § 31 Abs. 5 Satz 3 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 DSG NRW
ergänzend (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MG NW).
13.8.3
Nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 DSG NRW werden regelmäßige
Datenübermittlungen in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes u.a. nur
bei der Übermittlung einer Vielzahl erforderlicher Daten in Betracht kommen
können. Erfolgen regelmäßige Übermittlungen durch automatisierte
Abrufverfahren, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Abrufe der
Kreis (§ 14 Abs. 2 Satz 4 DSG NRW). Soweit diese Verwaltungsvorschriften keine
oder keine anderen Regelungen treffen, sind die Verfahrensregelungen in § l
MeldDÜV NRW entsprechend anzuwenden.
13.8.4
Die Festlegungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3 und die Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz
2 DSG NRW sind zu dokumentieren.
13.8.5
§ 31 Abs. 5 Satz 3 ist eigenständige gesetzliche Grundlage für die regelmäßige
Übermittlung (nur) der in § 34 Abs. l aufgeführten Daten. Die dem Gesetz
nachrangige Meldedatenübermittlungsverordnung NRW findet insoweit keine
Anwendung.
13.8.6
In § 31 Abs. 6 Satz l sind Regelungen des § 9 DSG NRW im Gegensatz zu § 31 Abs.
5 Satz 3 ausdrücklich nur zur Klarstellung dessen genannt, dass die der
Vorschrift des § 18 Abs. 5 MRRG entsprechende Sonderregelung des § 31 Abs. 6 MG
NW für die Weitergabe innerhalb der Gemeinde die Geltung der betreffenden
Regelungen des § 9 DSG nicht ausschließt. Die Nummern 13.8.1, 13.8.3 und 13.8.4
gelten entsprechend.
13.9
Sofern Daten zu einem in der MeldDÜV NRW geregelten Zweck regelmäßig innerhalb
der Gemeinde weitergegeben werden sollen, ist die auf diesen Zweck bezogene
Vorschrift der MeldDÜV NRW entsprechend anzuwenden.
13.10
Der nach § 31 Abs. 6 zur Weitergabe zugelassene Datenumfang wird durch § 31
Abs. 5 Satz 3 nicht eingeschränkt.
14
Melderegisterauskunft (§ 34)
14.1
Einfache Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 1)
14.1.1
Die einfache Melderegisterauskunft bezieht sich stets auf aktuelle Namen und
aktuelle Anschriften (anders die erweiterte Auskunft, § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und
5).
14.1.2
In Sterbefällen bestehen keine Bedenken gegen die Mitteilung, dass die
Betroffenen verstorben sind; Sterbetag und -ort dürfen jedoch nicht bekannt
gegeben werden.
14.1.3
Insbesondere bei Namensgleichheit oder sonstiger Verwechslungsgefahr ist darauf
zu achten, dass Auskünfte nur zu den Personen erteilt werden, auf die sich das
Auskunftsersuchen bezieht. Bestehen insoweit Zweifel, dürfen Auskünfte nicht
erteilt werden, sofern Auskunftbegehrende keine näheren Angaben machen, die
eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Bei mehrfacher Falschauskunft ist
bei dem Datensatz der Betroffenen ein Warnhinweis zu speichern (etwa:
„Verwechslungsgefahr! Identität sorgfältig prüfen!").
14.1.4
Bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. l Satz l über Daten „einzelner bestimmter
Einwohner" ist die Angabe der vollständigen Namen durch Auskunftbegehrende
nicht erforderlich. Es genügen Angaben, die eine eindeutige Identifizierung
ermöglichen (z.B. Angabe von Namensteilen, früherer Namen, der Anschrift, des
Geburtsjahres oder -datums).
14.1.5
Für die Erteilung einer Auskunft über eine „Vielzahlnamentlich bezeichneter
Einwohner" (§ 34 Abs. l Satz 2) müssen die Betroffenen von
Auskunftbegehrenden stets namentlich in einer Weise bezeichnet werden, die
deren eindeutige Identifizierung zulässt. Unzulässig ist z.B. die Erteilung
einer Auskunft über alle Personen, die in einem Hochhaus oder einer bestimmten
Straße wohnen.
14.1.6
Auskünfte nach § 34 Abs. l dürfen nicht erteilt werden, wenn bei konkreten
Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung individueller schutzwürdiger
Interessen ein Verstoß gegen § 7 nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist
auch bei Sammelauskünften nach § 34 Abs. l Satz 2 zu beachten. Pauschale
Auskünfte ohne Einzelfallprüfung sind nicht zulässig. Eine mögliche
Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist insbesondere bei Anfragen
ausländischer Stellen zu prüfen, wobei innerhalb der Europäischen Union von
gleichwertigen Datenschutzregelungen auszugehen ist.
14.2
Erweiterte Melderegisterauskunft (§34 Abs. 2)
14.2.1
Ein bei der erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft zu machendes
„berechtigtes Interesse" ist ein durch die Sachlage gerechtfertigtes, von
der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkanntes Interesse, das rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (z.B. Gläubigerinteresse an der
Bonität Vertragschließender). Ein „rechtliches Interesse" (§ 34 Abs. 2
Satz 3) liegt vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung
oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt
werden. Ein rechtliches Interesse beinhaltet immer zugleich ein berechtigtes
Interesse.
14.2.2
„Glaubhaftmachung" im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz l ist die Darlegung von
Voraussetzungen, die die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der
behauptete Sachverhalt zutrifft, rechtfertigen. Ein plausibler, d. h. in sich
widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Vortrag genügt ohne Beibringung
weiterer Beweismittel, wenn nach den Gesamtumständen und der Lebenserfahrung
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen gegeben ist.
Erscheint der Sachvortrag als solcher nicht plausibel, darf Auskunft nur
erteilt werden, wenn Auskunftbegehrende ihr Ersuchen durch geeignete Unterlagen
glaubhaft gemacht haben.
14.2.3
Von den in § 34 Abs. 2 Salz l genannten Daten dürfen hinsichtlich bestimmter
Personen nur diejenigen Daten bekannt gegeben werden, für die ein berechtigtes
Interesse glaubhaft gemacht worden ist.
14.2.4
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 34 Abs. 2 liegt in der Regel nicht
vor, wenn Auskunftbegehrende die Daten in zumutbarer Weise von den Betroffenen
selbst erhalten können.
14.2.5
Nummer 14.1.6 gilt entsprechend.
14.2.6
Bei der Unterrichtung Betroffener nach § 34 Abs. 2 Satz 2 sind neben dem
Datenempfänger auch die diesem mitgeteilten Daten anzugeben.
14.3
Gruppenauskunft (§ 34 Abs. 3)
14.3.1
Bei Beantragung einer Gruppenauskunft ist der Grund anzugeben (z.B.
Forschungsvorhaben, Befragung); ferner sind geeignete Unterlagen vorzulegen,
soweit von der Meldebehörde zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für
erforderlich gehalten (z.B. zur Prüfung, ob die Teilnahme an einer Befragung
freiwillig erfolgt).
14.3.2
Ein öffentliches Interesse für Gruppenauskünfte muss einem gewichtigen
Interesse der Allgemeinheit entsprechen, dem ohne Bekanntgabe in § 34 Abs. 3
Satz 3 aufgeführter Daten, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht wirksam
Rechnung getragen werden kann. Es muss sich stets um ein innerstaatliches
öffentliches Interesse handeln; erfüllen Auskunftsersuchen ausländischer
Stellen diese Anforderung nicht, hat die Gruppenauskunft zu unterbleiben.
Individualinteressen einzelner Personen oder Gruppen berechtigen nicht zu
Auskünften nach § 34 Abs. 3, sofern nicht auch ein öffentliches Interesse
anzunehmen ist.
14.3.3
Allein oder vorwiegend kommerzielle bzw. private Interessen (z.B.
Wirtschaftswerbung, Mitgliederwerbung) können ein öffentliches Interesse nicht
begründen.
14.3.4
Ein öffentliches Interesse kann u.a. in Betracht kommen, wenn Meldedaten für
Zwecke wissenschaftlicher Forschung privater Forschungseinrichtungen benötigt
werden, insbesondere wenn das Forschungsvorhaben von einer öffentlichen Stelle
in Auftrag gegeben wurde und/oder mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ein
öffentliches Interesse kann ferner u.a. vorliegen im Blick auf die soziale
Betreuung durch Wohlfahrtsverbände oder karitative Einrichtungen, um bestimmte
Gruppen gezielt ansprechen zu können. Es ist jedoch stets eine sorgfältige
Prüfung und Bewertung im Einzelfall erforderlich. Kann der mit der Auskunft
erstrebte Zweck gegenüber der Zielgruppe auch anders (z.B. durch
Postwurfsendungen, Plakate, Hinweise in Presse und Rundfunk) hinlänglich
erreicht werden, ist ein öffentliches Interesse nicht anzuerkennen. Das
Erfordernis des öffentlichen Interesses soll auch das mögliche Entstehen nur
schwer kontrollierbarer Datensammlungen in privater Hand verhindern.
14.3.5
Die Gruppenauskunft im öffentlichen Interesse ist grundsätzlich zulässig,
sofern nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt werden (§ 7). Die
Gruppenauskunft darf, gemessen an ihrer Eignung und Erforderlichkeit für den
vorgesehenen Zweck, in ihrer individuellen Auswirkung Betroffene nicht
unverhältnismäßig belasten. Bei der Interessenabwägung nach Maßgabe der
Umstände des Einzelfalles ist darauf abzustellen, ob das Gewicht des
öffentlichen Interesses größer ist als das Gewicht des schutzwürdigen
Einzelinteresses. Eine Gruppenauskunft kann bezüglich besonderer
Personengruppen unzulässig sein (z.B. bei Unterbringung in einem Frauenhaus,
Obdachlosenheim oder psychiatrischen Krankenhaus), für andere Personengruppen
jedoch in Betracht kommen.
14.3.6
Erteilt die Meldebehörde im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens
Auskünfte nach § 34 Abs. 3, hat sie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Eine insoweit eingetretene Selbstbindung kann durch anderweitige
Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.
14.3.7
Auskünfte nach § 34 Abs. 3 dürfen nicht erteilt werden, soweit Gruppenauskünfte
im öffentlichen Interesse speziell in § 35 geregelt sind. Liegen die dort
genannten Voraussetzungen nicht vor, dürfen Regelungen des § 35 nicht durch
Auskünfte nach § 34 Abs. 3 umgangen werden.
14.3.8
Sofern ein öffentliches Interesse für eine Befragung durch private
Forschungseinrichtungen gegeben ist, sollen Angaben zu der Art und Weise der
Befragung gemacht werden (z.B. postalische oder telefonische Befragung,
persönliche Vorsprache mit/ohne Vorankündigung, Sicherstellung der freiwilligen
Teilnahme). Insoweit sind Gruppenauskünfte in der Regel mit folgenden Auflagen
zu verbinden:
14.3.9
Das Verfahren zur Erteilung von Auskünften an Unternehmen der Markt-, Meinungs-
und Sozialforschung aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmt sich
nach einer Vereinbarung der Länder wie folgt:
14.3.9.1
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von dem Ministerium bzw. der
Senatsverwaltung für Inneres des Landes ausgestellt, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat. Die Bescheinigung gilt - soweit sie keine Einschränkungen
enthält - für alle Meldebehörden in der Bundesrepublik Deutschland; sie wird in
der Regel für Unternehmen, die die Gewähr für eine datenschutzgemäße
Durchführung demoskopischer Umfragen bieten, für zwei Jahre ausgestellt und
kann jederzeit widerrufen werden.
14.3.9.2
Die Meldebehörden erteilen die Auskünfte unter den in Nummer 14.3.8 enthaltenen
Auflagen. Im Einzelfall können weitere Auflagen geboten sein.
14.3.9.3
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt keinen Anspruch auf Auskunft. Die
Auskunftserteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Meldebehörde. Vor jeder
Auskunftserteilung hat diese zu prüfen, ob für die Befragungsaktion ein
öffentliches Interesse gegeben ist (s. Nummern 14.3.2 bis 14.3.4). Andernfalls
ist die Auskunft zu verweigern (z.B. Befragungsaktion soll lediglich dem Absatz
eines bestimmten Erzeugnisses eines Unternehmens, der Anknüpfung geschäftlicher
Verbindungen, der Sensationslust oder der Unterhaltung dienen). Die
Meldebehörde kann die Auskunft auch dann versagen, wenn der damit verbundene
Verwaltungsaufwand ihre Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.
14.3.9.4
Das Unternehmen darf die Datennur für die der Meldebehörde angegebenen Zwecke
verwenden und nicht an Dritte - insbesondere an auftraggebende Stellen -
weitergeben.
14.3.9.5
Die Beauftragten des Unternehmens haben sich als solche auszuweisen und über
Art, Umfang und Zweck der vorgesehenen Befragung Aufschluss zu geben. Die
Meldebehörde hat dieses aktenkundig zu machen. Einsicht in das Melderegister
darf nicht gewährt werden.
14.3.9.6
Soweit in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nichts anderes vermerkt ist, darf
nur Auskunft über Namen und Anschriften stichprobenweise ausgewählter Personen,
nicht jedoch über ganze Personengruppen, erteilt werden.
14.3.10
Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen nur die in § 34 Abs. 3 Satz 2
genannten Daten herangezogen werden. Mitgeteilt werden dürfen in § 34 Abs. 3
Satz 3 genannte Daten nur, soweit für jedes mitgeteilte Datum ein öffentliches
Interesse an der Auskunft zu bejahen ist.
14.4
Versendung von Einladungen oder Unterlagen (§ 34 Abs. 4)
14.4.1
Die Adressmittlung nach § 34 Abs. 4 kommt - anstelle einer Gruppenauskunft nach
§ 34 Abs. 3 - nur in Betracht, wenn zwar ein öffentliches Interesse zu bejahen
ist, die Bekanntgabe der Daten nach § 34 Abs. 3 jedoch schutzwürdige Interessen
der Betroffenen beeinträchtigen würde. Darf eine Gruppenauskunft nach § 34 Abs.
3 erteilt werden, scheidet die Anwendung des § 34 Abs. 4 aus (keine wahlweise
Anwendung). Für die Anwendung des § 34 Abs. 4 ist stets ein öffentliches
Interesse erforderlich.
14.4.2
In den Fällen der Adressmittlung ist ein öffentliches Interesse an der
Versendung von Einladungen oder Unterlagen der die Versendung veranlassenden
Stelle erforderlich, nicht jedoch ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe
personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmung des öffentlichen Interesses
gelten die Nummern 14.3.2 bis 14.3.4 entsprechend.
14.4.3
Die Meldebehörde kann die Versendung nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen,
insbesondere dann, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand ihre Aufgabenerfüllung
erheblich beeinträchtigen würde. Bei Versendungen ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine eingetretene Selbstbindung kann
durch anderweitige Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.
14.4.4
Aus den zu versendenden Unterlagen muss sich deutlich erkennbar ergeben, wer
die Versendung veranlasst hat und dass die Versendung im öffentlichen Interesse
ohne Bekanntgabe der Adressdaten an die veranlassende Stelle erfolgt ist. Die
Meldebehörde kann die Versendung von der Aufnahme entsprechender Hinweise in
die zu versendenden Unterlagen durch die veranlassende Stelle abhängig machen
oder der Sendung ein von ihr erstelltes Hinweisblatt beilegen oder von
der veranlassenden Stelle beilegen lassen. Auf dem Umschlag oder der Verpackung
der Sendung muss die Adresse der Meldebehörde als Absender angegeben werden,
damit unzustellbare Sendungen nicht mit Empfängeradresse an die Stellen
gelangen, die Sendungen mit Hilfe der Meldebehörde veranlasst haben; die
Versendung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass die vorgenannte
Adressenangabe sowie auch die Frankierung von der veranlassenden Stelle
vorgenommen werden. Die Gebühren für die Versendung richten sich nach der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (SGV. NRW. 2011); die Kosten für
Postentgelte trägt die veranlassende Stelle.
14.4.5
Die Versendung ist nicht zulässig, wenn eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen Betroffener im Sinne des § 7 nicht ausgeschlossen
werden kann.
14.5
Zweckbindung (§ 34 Abs. 5)
14.5.1
Die Meldebehörde hat die Empfänger von Auskünften nach § 34 Abs. 2 und 3 darauf
hinzuweisen, dass die Daten nur für den im Auskunftsersuchen genannten Zweck
verwendet werden dürfen. Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf mehrere
Nutzungszwecke, von denen einer oder mehrere die Zulässigkeitsvoraussetzungen
nicht erfüllen, ist die Auskunft für den insoweit angegebenen Zweck zu
versagen.
14.5.2
Da die Daten nur für bestimmte zulässige Zwecke verwendet werden dürfen, kann
die Übermittlung mit der Auflage verbunden werden, dass die Daten nach
Zweckerreichung zu löschen sind; dieses gilt auch, wenn Auskunftbegehrende die
Daten entgegen der von ihnen mitgeteilten Absicht nicht in angemessener Zeit
für den erlaubten Zweck verwenden wollen bzw. verwenden. Auskunftbegehrenden
kann auch auferlegt, werden, die Daten unter sicherem Verschluss zu halten,
Dritten nicht zugänglich zu machen und von eigenen Datenbeständen getrennt zu
halten.
14.6
Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6
14.6.1
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 ist sorgfältig darauf zu
achten; dass die Auskunftssperre nur zu Zwecken beantragt wird, die objektiv
eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift zu begründen vermögen (Versagung etwa,
wenn sich Meldepflichtige lediglich dem Zugriff von Gläubigern entziehen
wollen).
14.6.2
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ist Nummer 14.2.2 entsprechend
anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 gegeben, ist die
Auskunftssperre zwingend einzutragen; ein Ermessen besteht insoweit nicht.
14.6.3
Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Auskunftssperre lediglich die
Versagung von Auskünften aus dem Melderegister, in dem sie eingetragen ist, zur
Folge hat. Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass es der Beantragung einer
Auskunftssperre bei den für die vorherige Wohnung und weitere Wohnungen
zuständigen Meldebehörden bedarf, wenn sie Auskünfte aus den dortigen
Melderegistern verhindern wollen. Werden von Betroffenen Umstände dargetan, aus
denen sich ergibt, dass eine Auskunftssperre im Sinne des § 34 Abs. 6 im
Melderegister der Wegzugsgemeinde und ggf. weiterer Gemeinden erforderlich sein
könnte, ist ein entsprechender Antrag Betroffener auf deren Wunsch von der
Meldebehörde an die weiteren Meldebehörden zu übersenden. Im übrigen sollten
die Betroffenen auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hingewiesen
werden (z. B. im Blick auf Kraftfahrzeugzulassung und -versicherung,
Telefonanschluss), um insoweit ggf. eigene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Ferner sollte ihnen bewusst gemacht werden, dass ihre Daten möglicherweise auch
bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert sind (z. B. Finanzamt, Jugendamt,
Gericht).
14.6.4
Im Melderegister eingetragene Auskunftssperren im Sinne des § 34 Abs. 6 wirken
während der gesamten Dauer ihres Bestehens gegenüber allen nicht-öffentlichen
Stellen. In den Fällen der Auskunftssperre hat das Geheimhaltungsinteresse der
Betroffenen Vorrang vor dem Auskunftsinteresse Dritter. Diese haben keinen
Anspruch darauf, gerade aufgrund der im Melderegister gespeicherten Daten mit
den Gesuchten in Kontakt zu treten.
14.6.5
Ergeben sich - z.B. aus der Begründung des Auskunftsersuchens oder der
Identität Auskunftbegehrender - Anhaltspunkte dafür, dass von Auskunftssperren
Begünstigte sich lediglich dem Zugriff bestimmter Personen (z.B. von
Gläubigern) entziehen wollen und ihnen eine Gefahr im Sinne des § 34 Abs. 6
nicht glaubhaft erwachsen kann, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Auskunftssperre noch vorliegen, und die Auskunftssperre erforderlichenfalls zu
löschen. Erst nach Löschung dürfen Auskünfte nach Maßgabe der §§ 34, 35 erteilt
werden. Nummer 12.4 (zweiter Absatz) bleibt unberührt.
14.6.6
Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass Auskunftsbegehrende aus der
Verweigerung der Auskunft nicht darauf schließen können, dass Betroffene im
Bereich der Meldebehörde wohnen, wohin sie ggf. fortgezogen sind oder dass für
sie eine Auskunftssperre besteht.
Um den schutzwürdigen Interessen Betroffener Rechnung zu tragen und zugleich
unrichtige Auskünfte zu vermeiden, sollte demgemäss bei Bestehen von
Auskunftssperren Auskunftbegehrenden sinngemäß folgende Auskunft erteilt
werden, wenn die betroffene Person in der Gemeinde wohnt: „Herr/Frau ..........
ist hier nicht gemeldet. Diese Auskunft wird auch erteilt, wenn eine
Auskunftssperre besteht.“ Eine derartige Auskunft sollte auch erteilt werden,
wenn Betroffene nicht in der Gemeinde wohnen und infolgedessen keine
Auskunftssperre für sie bestehen kann, um so mögliche Vermutungen zu
entkräften, dass diese Auskunft nur in Fällen der Auskunftssperre erteilt wird.
Im Falle von Fortzügen sollten Auskunftsersuchen etwa wie folgt beantwortet
werden: „Herr/Frau .......... ist unbekannt verzogen. Diese Auskunft wird auch
erteilt, wenn eine Auskunftssperre besteht.“
14.6.7
Soweit nicht erkennbar schutzwürdige Interessen Auskunftbegehrender
entgegenstehen, bestehen keine Bedenken, Auskunftsersuchen den Betroffenen, für
die die Auskunftssperre eingetragen ist, zur Kenntnis zu geben, damit diese
sich ggf. selbst mit den Auskunftbegehrenden in Verbindung setzen können (z.B.
bei Erbschaftsangelegenheiten, Klassentreffen, Forderungen nicht-öffentlicher
Versorgungsunternehmen).
14.7
Auskunftssperren nach § 34 Abs. 7
14.7.1
Betroffene haben einen Rechtsanspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre nach
§ 34 Abs. 7 nur, soweit sie für einzelne oder alle der in § 34 Abs. 2 Satz l
genannten Daten ein berechtigtes Interesse nachweisen; Glaubhaftmachung genügt
nicht.
14.7.2
Auskunftssperren nach § 34 Abs. 7 wirken gegenüber allen nicht-öffentlichen
Stellen (s. Nummer 14.6.4). Sie kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa
wenn nachgewiesen wird, dass die Betroffenen zu Unrecht von Gläubigern verfolgt
werden.
14.7.3
Einer Anhörung nach § 34 Abs. 7 Satz 3 bedarf es nur, wenn die Meldebehörde in
Erwägung zieht, dem Auskunftsersuchen aufgrund eines rechtlichen Interesses (s.
Nummer 14.2.1) trotz bestehender Auskunftssperre zu entsprechen. In diesem Fall
sind Betroffene grundsätzlich über Zweck und Inhalt des Auskunftsersuchens zu
unterrichten. Die Befreiung von der Unterrichtungspflicht bei Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses nach § 34 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz bleibt
unberührt; sie gilt nur, wenn keine Auskunftssperre besteht.
14.7.4
Nummer 14.6.6 gilt entsprechend.
14.8
Beendigung von Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6 und 7 (§ 34 Abs. 8)
14.8.1
Auskunftssperren nach § 34 Abs. 6 und 7 sind zu löschen, sobald ihre
Voraussetzungen entfallen sind. Bei der in Absatz 8 angegebenen Frist handelt
es sich um eine Höchstfrist. Die Meldebehörde kann eine gegenüber der Regelung
in § 34 Abs. 8 Satz l kürzere Dauer der Auskunftssperre festlegen. Sie hat in
diesemFall die Betroffenen schriftlich hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass
die Auskunftssperre gelöscht wird, wenn die Voraussetzungen vor Fristablauf
entfallen sind, und dass die Frist verlängert werden kann, wenn die
Voraussetzungen für die Auskunftssperre fortbestehen.
14.8.2
Das Datum der Beendigung der gesetzlichen Frist nach § 34 Abs. 8 Satz l bzw.
das Datum der Beendigung einer von der Meldebehörde festgelegten kürzeren Frist
der Auskunftssperre ist im Melderegister zu speichern.
14.9
Auskunftsverbote (§34 Abs. 9)
14.9.1
Die Auskunftssperren nach § 34 Abs. 9 Nr. l beziehen sich nach Artikel 3 Nr. 12
des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) nur
noch auf § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes - PStG -; der bisherige §
61 Abs. 3 - Erklärung für nichtehelich oder ehelich - wurde aufgehoben; der
bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3.
Auskünfte sind nach § 34 Abs. 9 Nr. l nicht zulässig,
- soweit bei Annahme eines Kindes (§61 Abs. 2 PStG) eine diesbezügliche
Auskunft nicht den Annehmenden, deren Eltern, zur gesetzlichen Vertretung des
Kindes Befugten und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt wird oder §
1758 Abs. l BGB die Auskunft verbietet;
- wenn aufgrund des Transsexuellengesetzes -TSG - (§ 61. Abs. 3 PStG) die
Vornamen geändert worden sind oder die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht
festgestellt worden ist, soweit sich die Auskunft auf die bisherigen Vornamen
oder das bisherige Geschlecht bezieht; bei Auskunftsersuchen unter Verwendung
der bisherigen Vornamen, soweit sich die Auskunft auf die geänderten Vornamen
bezieht.
Nach § 1758 Abs. l BGB, § 5 Abs. l TSG und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
Abs. l TSG sind Auskünfte ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe des
öffentlichen Interesses dies erfordern, nach § 5 Abs. l TSG und § 10 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. l TSG darüber hinaus auch bei Glaubhaftmachung eines
rechtlichen Interesses (s. Nummer 14.2.1).
14.9.2
Es bestehen keine Bedenken, eine einfache Melderegisterauskunft über ein
angenommenes Kind unter dessen aktuellen Familiennamen zu erteilen. Dies gilt
nicht, wenn die Auskunft unter Verwendung früherer Namen beantragt wird;
insoweit gilt Nummer 14.6.6 entsprechend.
14.9.3
Das Auskunftsverbot nach § 34 Abs. 9 Nr. 2 für Kinder, die sich in einem
Adoptionspflegeverhältnis befinden (§ 1758 Abs. 2 BGB), soll insbesondere
gewährleisten, dass den leiblichen Eltern keine Auskunft über die gegenwärtige
Anschrift des Kindes erteilt wird, um störende Einflüsse auf das Kind und
dessen voraussichtliche Adoptiveltern zu vermeiden. Da nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die leiblichen Eltern sich bei Auskunftsersuchen einer
Mittelsperson bedienen, oder dass andere Auskunftbegehrende Störungen der
Adoptionsanbahnung bewirken, darf auch anderen Personen keine Auskunft erteilt
werden, die geeignet wäre, die bevorstehende Annahme des Kindes und deren
Umstände zu offenbaren, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen
Interesses die Auskunft erfordern.
14.9.4
Soweit Auskünfte nach § 34 Abs. 9 Nr. 2 nicht erteilt werden dürfen, gilt
Nummer 14.6.6 entsprechend.
15
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (§ 35)
15.1
§ 35 stellt für die dort genannten Empfänger und Zwecke eine die Regelung des §
34 Abs. 3 ausschließende Spezialregelung für Gruppenauskünfte im öffentlichen
Interesse dar. Durch Gruppenauskünfte nach § 34 Abs. 3 darf § 35 nicht umgangen
werden. Die Regelung des § 34 Abs. 4 (Adressmittlung) findet in den Fällen des
§ 35 keine Anwendung.
15.2
Erteilt die Meldebehörde Auskünfte im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihres
Ermessens, so hat sie insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
In den Fällen des § 35 Abs. 3 und 4 kann eine insoweit erfolgte Selbstbindung
durch anderweitige Grundsatzentscheidung für die Zukunft beendet werden.
15.3
Auskunft nach § 35 Abs. l und 2
15.3.1
Da der Gesetzgeber in § 35 Abs. l und 2 Melderegisterauskünfte im Zusammenhang
u.a. mit Wahlen und Abstimmungen unter datenschutzrechtlichen Maßgaben
grundsätzlich zugelassen hat, dürfen derartige Auskünfte nicht allgemein aus
Datenschutzgründen, sondern nur aus überwiegenden sonstigen Gründen abgelehnt werden
(z.B. arbeitsmäßige Überlastung der Meldebehörde, Störungen der
Datenverarbeitungsanlage, Vorrang anderer Aufgaben wie Ausstellung von
Lohnsteuerkarten). Bei der Auskunfterteilung gilt der
Gleichbehandlungsgrundsatz, mit der Folge, dass alle eine Melderegisterauskunft
beantragenden Träger von Wahlvorschlägen und Antragsteller gleich zu behandeln
sind. § 7 bleibt im Blick auf individuelle Beeinträchtigungen Betroffener
unberührt. Bezüglich des Widerspruchsrechts gilt Nummer 15.6.
15.3.2
§ 35 Abs. l bezieht sich auf Europa-, Bundestags-, Landtags- und
Kommunalwahlen, nicht jedoch z.B. auf Ausländerbeirats- oder
Seniorenbeiratswahlen.
15.3.3
Nach § 35 Abs. l und 2 darf Auskunft nur über Gruppen von Wahlberechtigten
erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen
bestimmend ist. Nicht zulässig ist; eine Auskunft über alle Wahlberechtigten.
Auskünfte dürfen nur über Wahlberechtigte einzelner oder mehrerer
Altersjahrgänge, soweit beantragt, erteilt werden.
15.3.4
Auskünfte über nicht nach dem Lebensalter bestimmte Gruppen, z.B. über
ausländische Unionsbürger, über Erwerbslose oder nach Zugehörigkeit zu
Wahlbezirken, sind nicht zulässig.
15.4
Auskunft über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3)
15.4.1
Ehejubiläen im Sinne des § 35 Abs. 3 beginnen in der Regel mit dem 50jährigen
(goldenen) Ehejubiläum; hinsichtlich der Bestimmung weiterer Ehejubiläen ist §
3 MeldDÜV NRW entsprechend anzuwenden. Altersjubiläen nach § 35 Abs. 3
bestimmen sich durch die Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95. und 100.
Lebensjahres, danach durch die Vollendung eines jeden weiteren Lebensjahres
(vgl. § 3 MeldDÜV NRW).
15.4.2
Die Übermittlung von Daten über Alters- und Ehejubiläen für Ehrungen im Namen
der Gemeinde durch den Bürgermeister oder andere dazu Beauftragte richtet sich
nach § 31 Abs. 6 in Verbindung mit § 31 Abs. l und ist danach ohne vorherige
Einwilligung der Betroffenen zulässig.
15.4.3
Zur Übermittlung bedarf es der persönlichen Einwilligung der Betroffenen; die
Einwilligung von Minderjährigen oder für diese darf im Rahmen des § 35 Abs. 3
nicht zur Grundlage von Übermittlungen gemacht werden (Jubiläen erst ab dem 7.
Lebensjahrzehnt, vgl. Nummer 15.4.1; Gewährleistung der informationellen
Selbstbestimmung). Die Erfordernisse des § 4 DSG NRW sind zu beachten.
15.4.4
Nummer 15.6.3 gilt für Einwilligungen nach § 35 Abs. 3 entsprechend; die
Einwilligungen gelten bis auf Widerruf.
15.5
Auskunft an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4)
15.5.1
Die Auskunft nach § 35 Abs. 4 darf nur über Einwohner, die als Volljährige
schriftlich eingewilligt haben, erteilt werden.
15.5.2
Die Erfordernisse des § 4 DSG NRW bezüglich der Einwilligung sind zu beachten.
Nummer 15.6.3 gilt für Einwilligungen nach § 35 Abs. 4 entsprechend. Die
Einwilligungen gelten bis auf Widerruf.
15.6
Widerspruchsrecht und Hinweise nach § 35 Abs. 6
15.6.1
Der Widerspruch nach § 35 Abs. 6 Satz l kann schriftlich oder mündlich zur
Niederschrift der Meldebehörde erhoben werden. Er gilt so lange, als er von
Betroffenen nicht durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen
wird. Im Falle der Widerspruchseinlegung ist eine entsprechende
Übermittlungssperre zu § 35 Abs. l bzw. Abs. 2 in das Melderegister
einzutragen.
15.6.2
Das Widerspruchsrecht bezüglich der Datenweitergabe nach § 35 Abs. l und 2
steht den Betroffenen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres zu; sie bedürfen
hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer
gesetzlichen Vertretung befugt sind. Darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung
nach § 35 Abs. 6 Satz 2 hinzuweisen. Mit der vorstehend in Satz l getroffenen
Regelung wird insbesondere der Entscheidung des Gesetzgebers über den Beginn
der Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen und der Stimmberechtigung bei
Bürgerentscheiden Rechnung getragen.
15.6.3
Der Widerspruch ist nur beachtlich, wenn er jeweils einheitlich ohne
Differenzierung für die Fälle des § 35 Abs. l bzw. des § 35 Abs. 2 erklärt
wird.
15.6.4
Der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.6 der DVO MG NW ist für Betroffene,
die sich nicht selbst angemeldet haben, auf Nachfrage bereitzuhalten und zur
Ausfüllung anzubieten, um ihnen zu ermöglichen, von ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch zu machen odereine Einwilligung zu erklären. Widerspruch und
Einwilligung können jedoch auch ohne Verwendung des vorgenannten Vordruckes
erklärt werden.
15.6.5
Die Meldebehörde hat unabhängig von konkreten Meldevorgängen zur Aufklärung der
Betroffenen im Sinne des § 18 Abs. 2 Merkblätter nach den Mustern der Anlagen
l, 3 und 4 der DVO MG NW in geeigneten Diensträumen mit Publikumsverkehr
auszuhängen und auszulegen. Zusätzlich ist ein Vordruck nach dem Muster der
Anlage 1.6 der DVO MG NW auszulegen. Bei An-, Ab- und Ummeldungen hat die
Meldebehörde zu gewährleisten, dass die Meldepflichtigen zuvor Gelegenheit zur
Kenntnisnahme der Vordrucke nach den Mustern der Anlagen l, 3, 4 bzw. 5 der DVO
MG NW erhalten haben.
15.6.6
Vor der beabsichtigten Herausgabe eines Adressbuches soll die Meldebehörde
darauf hinwirken, dass die Bevölkerung hierüber auch im redaktionellen Teil
örtlicher Tageszeitungen informiert wird. Dabei soll möglichst auf das
Bereithalten von Vordrucken zur Erklärung von Widersprüchen und Einwilligungen
hingewiesen werden.
16
Fortgeltung und Aufhebung von Verwaltungs-, Vorschriften und veröffentlichten
Runderlassen
Die
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Datenträgeraustausches zwischen
Meldebehörden und den Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes
Nordrhein-Westfalen (VV DA ZPD), RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz
vom 22. 5.1998 (MBl. NRW. S. 721/SMB1. NRW 2101), bleibt unberührt.