Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 23. August 2019 (MBl. NRW. S. 382).

 


Historisch: Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –

 

Historisch:

Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 1.1.2003 MGSFF) v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –

Richtlinie
zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Drittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze
der bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
(am 1.1.2003 MGSFF)
v. 11.4.2002 – III B 3 – 0410.12 –

Zielsetzung:

Mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wurden neue Gleichwertigkeitsfeststellungsregelungen für Drittstaatenangehörige in Gesundheitsfachberufen getroffen:

1.   § 2 Abs. 2 Podologengesetz
2.   § 2 Abs. 2 Diätassistentengesetz
3.   § 2 Abs. 2 Ergotherapeutengesetz
4.   § 2 Abs. 3 Hebammengesetz
5.   § 2 Abs. 4 Krankenpflegegesetz
6.   § 2 Abs. 2 Logopädengesetz
7.   § 2 Abs. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz
8.   § 2 Abs. 2 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
9.   § 2 Abs. 2 Orthoptistengesetz
10. § 2 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz und
11. § 2 Abs. 2 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten.

Um ein einheitliches Überprüfungsverfahren nach diesen Bestimmungen sicherzustellen, wird bezüglich der Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Kenntnisstandes bei Drittstaatenangehörigen auf Folgendes hingewiesen:

1
Objektive Gleichwertigkeit

In das Verfahren werden nur solche Ausbildungen einbezogen, die mit Blick auf die Berufsgesetze eindeutig als einschlägig klassifiziert werden können. Voraussetzung ist in jedem Fall eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Ausbildung und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs im Land des Ausbildungsabschlusses (vgl. BVerwG vom 14.6.2001 – Az.: 3 C 35/00 -)

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildung sind die vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung zu den ärztlichen Heilberufen entwickelten Grundsätze heranzuziehen, zuletzt Urteil vom 15.10.2001 – 3 B 134/00 - und z.B. Urteil vom 29.08.1996 – 3 C 19.95 -, Beschluss vom 16.03.1993 – 3 B 128.92 -, Urteile vom 27.04.1995 – 3 C 22.93 – sowie vom 18.02.1993 – 3 C 64.90 -.

Danach ist die im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung mit der inländischen in Bezug zu setzen. Die Behörde stellt zur Feststellung der Gleichwertigkeit die Ausbildungsinhalte der Ausbildung der Antragstellenden der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der einschlägigen Berufsgesetze gegenüber (quantitative Vergleichbarkeit) und vergleicht ferner die Wirksamkeit der Stoffvermittlung (qualitative Vergleichbarkeit). Entscheidend ist, dass die Dauer und die Inhalte der Ausbildung, die Qualifikation des Lehrpersonals sowie das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Dabei bedeutet der Begriff Gleichwertigkeit nicht Gleichheit im Sinne von Deckungsgleichheit.

Folgende Kriterien sind im Einzelnen bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen:

- Zugangsvoraussetzungen nach den jeweiligen Berufsgesetzen (überwiegend 10jährige Schulbildung oder mittlerer Bildungsabschluss),
- Dauer der Ausbildung nach dem jeweiligen Berufsgesetz (überwiegend drei Jahre Ausbildungsdauer),
- Fächerkanon mit Stundenzahlen,
- Ziel der Ausbildung und Felder der Berufsausübung,
- Verhältnis der praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte,
- Art der Prüfungen (staatliche Prüfung).

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf der Grundlage dieser Kriterien gegeben, erhalten die Antragstellenden die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung, wenn sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen (vgl. Beschluss OVG Münster 09.07.2001 – Az.: 13 B 531/01 - ).

2
Subjektive Gleichwertigkeitsprüfung

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis ist durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
2.1
Unverhältnismäßiger Aufwand
Unverhältnismäßiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde die Gleichwertigkeit nicht feststellen kann und eine Anfrage bei der Behörde des ausländischen Staates einen hohen Aufwand erfordert. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt auch vor, wenn Antragstellende im Rahmen der Mitwirkungspflicht die einschlägige ausländische Ausbildungsregelung, die einen Vergleich mit der deutschen Ausbildung erlaubt, nicht beibringen können.
2.2
Durchführende Stelle

Die Behörde wählt die staatlich zugelassene Schule aus, an der die Prüfung durchgeführt werden soll. Soweit möglich, soll die Prüfung in die laufenden staatlichen Prüfungen integriert werden. Wenn staatlich anerkannte Schulen Vorbereitungskurse für entsprechende Antragstellende anbieten, können gesonderte Prüfungstermine angeboten werden.
2.3
Durchführung der Prüfung

Das Prüfverfahren (einschließlich evtl. Wiederholungsprüfung) für den Nachweis der Feststellung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes ist entsprechend den Prüfungsvorschriften der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu gestalten; die anliegende Verfahrensordnung ist zu beachten.
2.4
Inhalte der staatlichen Prüfung

Die Prüfungsinhalte orientieren sich an der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Eine besondere Auswahl ist nicht zulässig.

3
Verfahrensfragen

3.1
Vorbereitungskurse
einschließlich Anpassungspraktika
Die Antragstellenden können zur Teilnahme an Vorbereitungskursen einschließlich Anpassungspraktika nicht verpflichtet werden; diese können seitens der Behörde nur empfohlen werden. Auf Wunsch sind Antragstellende sofort zur Prüfung zuzulassen.
Vorbereitungskurse können von der Behörde empfohlen werden, wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache vorliegen (vgl. Beschluss OVG Münster, a.a.O.).
3.2
Kosten und Organisation der Prüfung

Die Kosten der Prüfung werden durch Gebühren gedeckt (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW). Die Behörde stellt die Organisation der Prüfung in Kooperation mit staatlich anerkannten Schulen sicher.
Anlage: Verfahrensordnung

MBl. NRW 2002 S. 552, geändert durch RdErl. v. 25.6.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 682).


Anlagen: