Historische SMBl. NRW.
Historisch: Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003
Historisch:
Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003
Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 28. September 2003
Inhaltsübersicht
§ 2 Beitragshöhe
§ 3 Erhebung auf Fälligkeit
§ 4
Schlussbestimmungen
Beitragszweck, Beitragspflicht, Beitragsfälligkeit
(2) Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche
Pflichtabgaben.
(3) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Kammer.
(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der
dem Beginn der Mitgliedschaft folgt. In den Folgejahren ist der Beitrag zum 1.
Februar eines jeden Jahres fällig.
(5) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, vor dem
das Mitglied aus der Kammer ausscheidet.
(6) Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht
mit Ablauf des Monats vor dem Todesfall.
Beitragshöhe
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Kammerversammlung
festgesetzt und in einer Beitragstabelle aufgeführt, die Bestandteil dieser
Beitragsordnung ist (Anlage).
(3) Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann
auf Beschluss der Kammerversammlung zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag
erhoben werden, welcher der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Beitragserhebung
(2) Frühestens vier Wochen nach Fälligkeit wird der Beitrag
kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe der Mahnungskosten ist in der
Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW geregelt.
(3) Beiträge, die nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet
sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(4) Für die Verjährung der Beitragsforderung gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen
und Vermögen (§§ 143 bis 148 AO). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre; sie
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.
(5) Gegen die Entscheidungen nach § 2 und § 3 ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder
durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Kammer zu erheben. Der
Widerspruch sollte begründet und die Widerspruchsgründe sollten belegt werden.
Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer. Der
Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem Widerspruch nicht oder nicht in
vollem Umfang abgeholfen wird. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.
(6) Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem für den Sitz des
Widerspruchführers zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(7) Der Rechtsbehelf gegen die Beitragsfestsetzung hat keine
aufschiebende Wirkung.
Schlussbestimmungen
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 — 8010-104 –
MBl. NRW.
2003 S. 1674
Anlagen: