Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 11.10.2024


Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005

 

Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 26. November 2005

Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 26. November 2005

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 26. November 2005 aufgrund des § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148) und in Kraft getreten am 17. März 2005, die folgende Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2006 - III/7 - 0810.63 - genehmigt worden ist.

Inhaltsverzeichnis:

Berufsordnung

Präambel

§ 1          Berufsausübung

§ 2          Fortbildung

§ 3          Verschwiegenheit und zahnärztliche Dokumentation

§ 4          Gutachten

§ 5          Haftpflicht

§ 6          Kollegialität

§ 7          Vertretung

§ 8          Notfalldienst

§ 9          Angestellte Zahnärzte

§ 10        Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

§ 11        Zahnärzte und andere freie Berufe

§ 12        Berufsbezeichnung, Titel und Grade

§ 13        Ausweisung von Qualifikationen

§ 14        Praxisschild

§ 15        Werbung und Anpreisung

§ 16        Zahnärztliches Labor

§ 17        Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 17a      Praxisführung

§ 18        In-Kraft-Treten

Anlage 1 zur Berufsordnung

Meldeordnung

mit den §§ 1 bis 6

Anlage 2

Anzeige über das Ausweisen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte/s gemäß § 13 Abs. 6 der Berufsordnung

Berufsordnung

Präambel

Jedes Mitglied der Zahnärzteschaft verpflichtet sich, seinen Beruf würdig, gewissenhaft und nach den Gesetzen der Menschlichkeit zum Wohle des Patienten auszuüben sowie dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

§ 1
Berufsausübung

(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist unabdingbar ein freier Beruf, der vom Zahnarzt aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich weisungsunabhängig in Diagnose und Therapie auszuüben ist. Das Recht hierzu ist unabdingbar. Die Berufsausübung des niedergelassenen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes des niedergelassenen Zahnarztes in zwei weiteren eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort der Tätigkeit gewährleistet ist.

(2) Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer anzuzeigen, ebenso die Änderung des Wohnsitzes und der Praxisanschrift.

(3) Der Zahnarzt hat auf Anfrage der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.

(4) Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für den Notfalldienst erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem den Hygieneanforderungen entsprechenden Zustand befinden.

(5) Der Zahnarzt soll keine Verpflichtung eingehen, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann.

(6) Der Zahnarzt kann die Behandlung ablehnen, falls

a) eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder
b) die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
c) er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.

Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.

(7) Zu den besonderen Berufspflichten des Zahnarztes gehören die Förderung der Gesundheitserziehung und der Gesundheitspflege sowie die Mitwirkung an der Verhütung und der Bekämpfung der Volkskrankheiten. Der Zahnarzt hat die ihm aus seiner Berufstätigkeit bekannt werdenden Arzneimittelnebenwirkungen der Bundeszahnärztekammer mitzuteilen.

(8) Die vertragliche Unterschreitung der sich in Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Vergütungen ist unzulässig.

§ 2
Fortbildung

Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.

§ 3
Verschwiegenheit und zahnärztliche Dokumentation

(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt bekannt und anvertraut worden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren und darüber hinaus beim Umgang mit Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

(2) Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(3) Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen fortlaufend und für jeden Patienten gesondert Aufzeichnungen zu fertigen und den allgemeinrechtlichen Vorgaben entsprechend aufzubewahren.

§ 4
Gutachten

(1) Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.

(2) Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.

(3) Die Abgabe von Gutachten, Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Wirksamkeit von Arzneimitteln, zahnärztlichen Materialien und Geräten sowie Mundpflegemitteln ist nur statthaft, wenn sie nicht zu öffentlichen Werbezwecken verwendet werden. Eine solche Verwendung hat der Zahnarzt dem Empfänger seiner Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen ausdrücklich zu untersagen.

§ 5
Haftpflicht

Der Zahnarzt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist.

§ 6
Kollegialität

(1) Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.

(2) Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Überweisungsbehandlung, eine Begutachtung oder eine Notfallbehandlung über den Auftrag bzw. die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.

§ 7
Vertretung

(1) Steht der Zahnarzt während seiner Sprechstunde nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden.

(3) Im Falle des rechtskräftigen Wegfalls der Berechtigung zur Berufsausübung ist eine berufliche Vertretung des Betroffenen nicht zulässig.

§ 8
Notfalldienst

Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Das Nähere hierzu regelt die Notfalldienstordnung.

§ 9
Angestellte Zahnärzte

Als angestellte Zahnärzte dürfen nur approbierte Zahnärzte oder solche Personen beschäftigt werden, die hierzu gemäß des § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde befugt sind. Der Praxisinhaber hat sich darüber zu vergewissern, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

§ 10
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung

(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung und eine rechtzeitige Information der Patienten über den ihn behandelnden Zahnarzt gewährleistet ist.

(2) Zahnärzte können ihren Beruf auch in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausüben.

(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist nur im Rahmen von § 1 und nur dann zulässig, wenn bei Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz die Gewähr besteht, dass in jedem Fall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt ist. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

§ 11
Zahnärzte und andere freie Berufe

Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe im Gesundheitswesen zusammenschließen.

§ 12
Berufsbezeichnung, Titel und Grade

(1) Der Zahnarzt führt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in Deutschland zulässigen Form geführt werden.

§ 13
Ausweisung von Qualifikationen

(1) Besondere Qualifikationen können als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden.

(2) Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte Teilgebiete der Zahnmedizin beziehen.

(3) Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden.

(4) Die Ausweisung ist auf drei Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.

(5) Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt ist in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ voranzustellen. Die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden.

(6) Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der Anlage 2 zu dieser Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.

§ 14
Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt soll am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich machen.

(2) Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben.

(3) Praxisschilder müssen hinsichtlich der Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Erfordernissen und Gepflogenheiten entsprechen.

§ 15
Werbung und Anpreisung

(1) Irreführende, reklamehafte und vergleichende Werbung ist dem Zahnarzt untersagt.

(2) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsausübung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

§ 16 Zahnärztliches Labor

(1) Der Zahnarzt ist berechtigt, ausschließlich für die Versorgung seiner eigenen Patienten zahntechnische Leistungen zu erbringen und hierfür ein zahntechnisches Labor zu betreiben (Praxislabor). Dies gilt auch, wenn der Zahnarzt zur gemeinsamen Berufsausübung mit anderen Zahnärzten verbunden ist.

(2) Der Zahnarzt kann sich auch an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Praxislabor mehrerer Zahnärzte mit eigenen Praxen zu diesem Zweck beteiligen. Das Praxislabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zur Praxis liegen.

(3) Der Betrieb eines Praxislabors durch eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter ihren Beruf nicht als selbständige Zahnärzte ausüben, ist ausgeschlossen.

§ 17
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Berufsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 17a
Praxisführung

(1) Zahnärzte haben ihre Praxis unter Beachtung der Bestimmungen dieser Berufsordnung verantwortlich zu führen.

(2) Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nur Zahnärzte und Angehörige der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass

a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,

b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen,

c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.

§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt *) für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997, zuletzt geändert am 30. November 2002 (SMBl. NRW. 2123), außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 19. Januar 2006

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.63 –

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Neufassung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 1. Februar 2006

Dr. Peter   E n g e l

Präsident

*) MBl. NRW., ausgegeben am 3. März 2006

MBl. NRW. 2006 S. 150, geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 412), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 640), 18. Mai 2019 (MBl. NRW. 2021 S. 755).


Anlagen: