Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Landesfachbeirat für den Rettungsdienst Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 224 - G.0701 vom 13. Mai 2016
Landesfachbeirat für den Rettungsdienst Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 224 - G.0701 vom 13. Mai 2016
Landesfachbeirat
für den Rettungsdienst
Runderlass des
Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter - 224 - G.0701
vom 13. Mai 2016
1
Aufgrund des § 15 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung wird der Landesfachbeirat für den
Rettungsdienst gebildet.
2
Der Landesfachbeirat besteht aus
folgenden Mitgliedern:
2.1
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Städtetages und des
Landkreistages Nordrhein-Westfalen sowie des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen
2.2
vier Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Hilfsorganisationen
2.3
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärztekammern, der
Psychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigungen
2.4
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft
Nordrhein-Westfalen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksregierungen
(je eine Vertreterin / ein Vertreter) pro Landesteil)
2.5
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Krankenkassen und der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., Landesverband West
2.6
je einer Vertreterin oder je einem Vertreter der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften
2.7
als Vertreterinnen und Vertreter der Fachverbände des Rettungswesens und der
Feuerwehren je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) Nordrhein-Westfalen, des
Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der Arbeitsgemeinschaft
Notärzte in Nordrhein-Westfalen e. V. und des Berufsverbandes für den
Rettungsdienst e. V.
2.8
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbände des
Krankentransportgewerbes
2.9
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus Wissenschaft und Technik.
2.10
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte
im Rettungsdienst
3
Für jedes Mitglied werden eine oder zwei Vertretungen berufen.
4
Die Mitglieder und die Vertretungen werden für die Dauer von vier Jahren
berufen.
5
Andere
fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
6
Die
Mitgliedschaft im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder und die
zugezogenen fachkundigen Personen erhalten auf Antrag Sitzungstagegelder und
Fahrtkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom
13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.
7
Scheidet ein
Mitglied oder seine Vertretung aus der für die Berufung maßgebenden Funktion
aus, so erlischt die Mitgliedschaft. Dasselbe gilt auch für die Vertretung.
8
Für den Landesfachbeirat wird gem. § 15 Absatz 1 Satz 3 des Rettungsgesetzes
NRW die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung erlassen.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Runderlass Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 3. Juli 2003 (MBl. NRW. S. 751), zuletzt geändert durch Runderlass vom 21. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1261), wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2016 S. 402
Anlagen: