Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 27.9.2024


Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)

Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen
gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG)
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)

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Vorbemerkung

Nach § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458/SGV. NRW. 215) können die Genehmigungsbehörden für Unternehmer, die Notfallrettung oder Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe betreiben, in der Genehmigung nach §§ 18ff. RettG Ausnahmen von den Vorschriften über die Qualifikation des Personals für die Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG) zulassen.

Die bergrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger verpflichten Betriebe dazu, Maßnahmen der Ersten Hilfe zu treffen und hierbei u. a. dafür Sorge zu tragen, dass Verletzte fachgerecht transportiert werden. Auf die §§ 2 und 15 der UnfallverhütungsvorschriftErste Hilfe (VBG 109) vom 1. Oktober 1994 in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (UW) von Oktober 1994 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Soweit Betriebe selbst Notfallrettung und Krankentransporte im Sinne des § 2 RettG betreiben, sind .die Regelungen des RettG auf sie anzuwenden. Die Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 RettG sollen es ermöglichen, Personen für die Notfallrettung oder den Krankentransport einzusetzen, wenn sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten fachlich dazu geeignet sind.

Neben den Vorschriften des § 4 RettG sind bei der Besetzung der Krankenkraftwagen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beachten.

Bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 RettG ist folgender strenger Maßstab anzulegen:
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Fachliche Eignung

Das RettG macht die Anforderungen an die Qualifikation des Personals von der Art des Einsatzes „Notfallrettung" oder „Krankentransport" und nicht von der des Fahrzeugs abhängig.

2.1
Ärztliches Personal

Die in der betrieblichen Notfallrettung eingesetzten Ärzte oder Ärztinnen müssen über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst" einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen .(Notarzt oder Notärztin).

2.2
Nichtärztliches Personal

Die Anforderungen an die Qualifikation des nichtärztlichen Personals für die Wahrnehmung der Aufgaben „Notfallrettung" und. „Krankentransport" sind in § 4 Abs. 3 und 4 RettG geregelt.
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Ausnahmen

3.1
In der Notfallrettung

3.1.1
Für die Betreuung und Versorgung in der Notfallrettung kann anstelle eines Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass daneben ein Notarzt oder eine Notärztin des Betriebes oder des öffentlichen Rettungsdienstes, der oder die mit dem Betriebsgelände vertraut sein muss, am Notfallort innerhalb der allgemein anerkannten Hilfsfrist eintrifft. Die Sicherstellung ist durch den Antragsteller zu gewährleisten und durch Nebenbestimmungen festzulegen.

3.1.2
In nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) kann anstelle des Rettungssanitäters oder der Rettungssanitäterin ein Rettungshelfer oder eine Rettungshelferin als Fahrer oder Fahrerin zugelassen werden. Bis zum 31.12.1998 kann auch ein Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin mit dieser Aufgabe betraut werden.

3.1.3
Die Ausnahmeregelungen nach 3.1.1 und 3.1.2 sind nicht nebeneinander anwendbar.

3.1.4
In Fällen der Notfallrettung ist die Leitstelle des rettungsdienstlichen Aufgabenträgers unverzüglich zu informieren.

3.2
Im Krankentransport

Fahrer oder Fahrerin kann in nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) bis zum 31. 12. 1998 auch ein Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin sein.
4
Hilfsfrist

Als Hilfsfrist gilt der Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle (Betriebssitz) bis zum Eintreffen des ersten qualifizierten Rettungsmittels am Notfallort (planbar bis zu max. 12 Minuten).

MBl. NRW. 1997 S. 1340.