Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)
Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)
Verwaltungsvorschriften für die Erteilung
von Ausnahmen
gem. § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die
Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG)
RdErl.
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 13.10.1997 -V C 6 - 0718.4 (am 1.1.2003 MGSFF)
1
Vorbemerkung
Nach
§ 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458/SGV. NRW. 215) können die Genehmigungsbehörden für Unternehmer, die
Notfallrettung oder Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe
betreiben, in der Genehmigung nach §§ 18ff. RettG Ausnahmen von den
Vorschriften über die Qualifikation des Personals für die Besetzung von
Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG) zulassen.
Die
bergrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
der Unfallversicherungsträger verpflichten Betriebe dazu, Maßnahmen der Ersten
Hilfe zu treffen und hierbei u. a. dafür Sorge zu tragen, dass Verletzte
fachgerecht transportiert werden. Auf die §§ 2 und 15 der
UnfallverhütungsvorschriftErste Hilfe (VBG 109) vom 1. Oktober 1994 in
Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen zur
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (UW) von Oktober 1994 in der jeweils
geltenden Fassung wird verwiesen. Soweit Betriebe selbst Notfallrettung und Krankentransporte
im Sinne des § 2 RettG betreiben, sind .die Regelungen des RettG auf sie
anzuwenden. Die Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 RettG
sollen es ermöglichen, Personen für die Notfallrettung oder den
Krankentransport einzusetzen, wenn sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten
fachlich dazu geeignet sind.
Neben
den Vorschriften des § 4 RettG sind bei der Besetzung der Krankenkraftwagen die
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts über die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung zu beachten.
Bei
der Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 RettG ist folgender strenger
Maßstab anzulegen:
Fachliche Eignung
Das
RettG macht die Anforderungen an die Qualifikation des Personals von der Art
des Einsatzes „Notfallrettung" oder „Krankentransport" und nicht von
der des Fahrzeugs abhängig.
2.1
Ärztliches Personal
Die
in der betrieblichen Notfallrettung eingesetzten Ärzte oder Ärztinnen müssen
über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst" einer Ärztekammer oder eine
von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte
Qualifikation verfügen .(Notarzt oder Notärztin).
2.2
Nichtärztliches Personal
Die
Anforderungen an die Qualifikation des nichtärztlichen Personals für die
Wahrnehmung der Aufgaben „Notfallrettung" und. „Krankentransport"
sind in § 4 Abs. 3 und 4 RettG geregelt.
Ausnahmen
3.1
In der Notfallrettung
3.1.1
Für die Betreuung und Versorgung in der Notfallrettung kann anstelle eines
Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin ein Rettungssanitäter oder
eine Rettungssanitäterin von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass daneben ein Notarzt oder eine Notärztin des Betriebes
oder des öffentlichen Rettungsdienstes, der oder die mit dem Betriebsgelände
vertraut sein muss, am Notfallort innerhalb der allgemein anerkannten
Hilfsfrist eintrifft. Die Sicherstellung ist durch den Antragsteller zu
gewährleisten und durch Nebenbestimmungen festzulegen.
3.1.2
In nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an Sonnabenden, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen) kann anstelle des Rettungssanitäters oder der
Rettungssanitäterin ein Rettungshelfer oder eine Rettungshelferin als Fahrer
oder Fahrerin zugelassen werden. Bis zum 31.12.1998 kann auch ein
Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin mit dieser Aufgabe betraut werden.
3.1.3
Die Ausnahmeregelungen nach 3.1.1 und 3.1.2 sind nicht nebeneinander anwendbar.
3.1.4
In Fällen der Notfallrettung ist die Leitstelle des rettungsdienstlichen
Aufgabenträgers unverzüglich zu informieren.
3.2
Im Krankentransport
Fahrer
oder Fahrerin kann in nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an
Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) bis zum 31. 12. 1998 auch
ein Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin sein.
4
Hilfsfrist
Als
Hilfsfrist gilt der Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle
(Betriebssitz) bis zum Eintreffen des ersten qualifizierten Rettungsmittels am
Notfallort (planbar bis zu max. 12 Minuten).
MBl. NRW. 1997 S.
1340.