Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Brandschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.01.03 - 5.12.2012

 

Brandschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.01.03 - 5.12.2012

Brandschutz und Hilfeleistung
Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder
Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.01.03 -
5.12.2012

1
Anspruchsvoraussetzungen

1.1
Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) haben private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren für die Dauer des Dienstes gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz fortgezahlten Leistungen.

Diese Regelung gilt für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gemäß § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit §§ 18 Absatz 5 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entsprechend.

1.2
Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst zurückzuführen ist. In diesem Fall erhält die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber die fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Schadensmeldung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).

1.3
Ausgenommen von dieser Regelung sind der öffentliche Dienst (Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentliche Rechts oder Verbände von solchen) und diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die aus tarifrechtlichen Gründen als öffentlicher Dienst anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn sie die für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwenden und darüber hinaus Zuschüsse vom Bund, Land oder anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz). Eine eventuelle gehaltsrechtliche Gleichstellung reicht allein nicht aus. Vielmehr wird grundsätzlich eine Gleichstellung auch auf anderen Gebieten des Tarifvertrages gefordert. Öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch wie die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr zum Dienst freizustellen.

1.4
Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das fortgewährte Entgelt auch für vor oder nach dem Dienst (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen) liegende Ausfallzeiten zu erstatten (z. B. Hin- und Rückfahrten zu den Veranstaltungen oder Ruhezeiten bei Schicht- bzw. Nachtarbeit). Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben sollten derartige Veranstaltungen deshalb möglichst vor und nach einer Schichtarbeit der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr nicht angesetzt werden. Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sollen vom Dienst befreit werden, wenn Dienstbeginn und Arbeitszeiten ungünstig zueinander liegen (z. B. Ende einer Schicht kurz vor Dienstbeginn oder Beginn einer Schicht kurz vor Beendigung des Dienstes). Die Teilnahme an Wochenendübungen sollte den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr jedoch gestattet werden.

1.5
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten.

1.6
Die Erstattungsfähigkeit der von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungsarten ist dem als Anlage 1 beigefügten „Merkblatt für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“ zu entnehmen.

1.7
Die Anträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind mittels Vordruck zu stellen (Muster siehe Anlage 2).

2
Erstattungsverfahren

2.1
Ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehr

2.1.1
Der Erstattungsanspruch besteht gegen den Träger des Feuerschutzes (Gemeinde) auf Grund der von ihm angeordneten Einsätze, Lehrgänge und Übungen. Die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber stellt den Erstattungsantrag (Anlage 2) an den Träger des Feuerschutzes. Dieser stellt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Zahlung.

2.2
Helferinnen und Helfer

2.2.1
Haben Helferinnen und Helfer an Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder Einsätzen teilgenommen, die von der zuständigen Behörde (Kreis oder kreisfreie Stadt) angeordnet wurden, sendet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Antrag an die Behörde. Diese stellt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Neben den von den zuständigen Behörden angeordneten Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen im engeren Sinne sind die von den privaten Hilfsorganisationen angeordneten Einsätze der Helferinnen und Helfer zur Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung als genehmigt anzusehen, so dass auch insoweit Dienst im Sinne des § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gegeben ist.

Zur Wartung der Ausrüstung gehören auch Bewegungsfahrten.

Von den privaten Hilfsorganisationen außerhalb des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnete Einsätze zur Pflege der Ausrüstung ist kein Dienst im Sinne des § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

Dies gilt auch für die Wartung der organisationseigenen Ausstattung.

3
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2012 S. 735, geändert durch RdErl. vom 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 420), 6.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 740).


Anlagen: