Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Errichtung und Betrieb von Leitstellen für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51

 

Errichtung und Betrieb von Leitstellen für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51

Errichtung und Betrieb
von Leitstellen für Feuerschutz-
und Katastrophenschutzaufgaben
RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51

Durch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182/SGV. NW. 213) ist eine neue Rechtsgrundlage geschaffen worden, um den Feuerschutz und die Hilfeleistung den erhöhten Anforderungen anzupassen, die vor allem als Folge der zunehmenden Industrialisierung, der baulichen Verdichtung und des ständig wachsenden Verkehrs zu stellen sind. Mit dieser Zielsetzung haben gem. § 20 FSHG die kreisfreien Städte und Kreise insbesondere zur Verbesserung der Meldewege und der Alarmierungsmöglichkeiten der Feuerwehren sowie zur Unterstützung des jeweiligen Einsatzleiters und zur Sicherstellung einer großräumigen Einsatzführung eine Leitstelle zu unterhalten, die auch dem Katastrophenschutz dienen soll. Zur Gewährleistung einer zentralen Einsatzlenkung und aus Gründen wirtschaftlichen Verwaltungshandelns ist die Leistelle für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben mit der Leitstelle für den Rettungsdienst nach § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst nach § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481/SGV. NW. 215) zusammenzufassen.

Für die Errichtung und den Betrieb dieser Leitstellen ergeht aufgrund des § 26 Abs. 3 Ziff. 1 FSHG folgende allgemeine Weisung:

1
Aufgaben

1.1
Im Feuerschutz und bei Hilfeleistungen gem. § 1 FSHG hat die Leitstelle, über die im Bedarfsfall Einsätze gelenkt werden (§ 20 Satz 1 FSHG), im Wesentlichen folgende Aufgaben:
1.1.1
Die Leitstelle nimmt - ebenso wie eine Feuerwache - Hilfeersuchen entgegen, mit denen der Einsatz der Feuerwehr angefordert wird, und veranlasst das im Einzelfall Erforderliche. Daher muss der Feuerwehrruf 112, soweit er nicht auf eine ständige besetzte Feuerwache geschaltet ist, zur Leitstelle geführt werden. Insbesondere darf er fortan nicht mehr auf einen privaten Hauptanschluss (z. B. eines Wehr- oder Löschzugführers) geschaltet werden.

Das Gleiche gilt für Brandmeldeanlagen.
1.1.2
Die Leistelle alarmiert dann die Feuerwehr nach Maßgabe der Alarm- und Ausrückeordnung.
1.1.3
Die Leitstelle dient den jeweils zuständigen Führungskräften unmittelbar oder mittelbar bei der Einsatzleitung.
1.1.4
Sie veranlasst auf Anforderung die überörtliche Hilfe von Feuerwehren (§ 17 FSHG). Sie muss daher eine aktuelle Übersicht über alle einsatzbereiten, im Einsatz befindlichen sowie die nicht einsatzbereiten Feuerwehrfahrzeuge ihres Zuständigkeitsbereichs haben.
1.1.5
Sie gibt auch sonst für Einsatzabwicklungen sachdienliche Hilfestellung. Zu diesem Zweck hat sie die hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen (z. B. über Hilfskräfte, Sonderfahrzeuge und Material, Einsatzhinweise beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Lage von Versorgungseinrichtungen und -leitungen). Derartige Informationen können bei ihr abgerufen oder von ihr angeboten werden.

Im Übrigen kann sie zur Überwindung von Schwierigkeiten bei einer Einsatzabwicklung dem zuständigen Einsatzführer zweckmäßige Lösungsvorschläge anbieten, ohne dessen Führungsverantwortung zu beeinträchtigen.
1.1.6
Bei Überlassung der Fernmeldezentrale einer Feuerwache kann sie diese auf Anforderung durch arbeitsteilige Übernahme von Aufgaben unterstützen.
1.1.7
Sie hat alle Meldungen über Einsätze öffentlicher Feuerwehren sowie von Werk- und Betriebsfeuerwehren entgegenzunehmen, zu registrieren und auszuwerten; alle einsatztechnisch erheblichen Betriebsdaten sind zu sammeln.

Die öffentlichen Feuerwehren sind zur unverzüglichen Meldung verpflichtet (§ 20 Satz 1 FSHG).
1.1.8
Die Leitstelle überwacht die Einsatzbereitschaft der angeschlossenen Feuerwehr-Fernmeldeeinrichtungen und sorgt im Störungsfall für eine unverzügliche Instandsetzung.
1.1.9
Sie überwacht nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS den Funkverkehr auf den zugewiesenen Frequenzen. Sie sorgt für Sprechdisziplin und versucht bei Störungen deren Ursachen zu ermitteln. Sie zeichnet den Funkverkehr, soweit er Hilfeersuchen und Einsatzangelegenheiten betrifft.
1.1.10
Sie hält Verbindung mit den Leitstellen der anderen kreisfreien Städte und Kreise.
1.1.11
Ferner ist vor allem die Weitergabe von Meldungen an die zuständigen Polizeidienststellen und die Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sicherzustellen und ein gegenseitiger Informationsaustausch zu gewährleisten.
1.1.12
Schließlich ist die Leitstelle Ansprechstelle für fremde Feuerwehreinheiten und -fahrzeuge; sie übernimmt auf Anforderung die örtliche Einweisung und ist (z. B. bei Staffetten) bei der Verabredung von Übergabetreffpunkten behilflich.
1.2
Im Katastrophenfall dient die Leitstelle dem Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Stadt oder des Kreises als ein Führungsmittel:
1.2.1
Die Leitstelle nimmt grundsätzlich die Aufgaben einer Meldestelle für Katastrophen wahr.
1.2.2
Erhält die Leitstelle von einem Ereignis Kenntnis, welches die Merkmale einer Katastrophe bereits erfüllt oder erfüllen konnte, so benachrichtigt sie nach Maßgabe des jeweiligen K-Meldesystems die zuständigen Stellen, insbesondere den HVB, und veranlasst unverzüglich die Besetzung ihrer Arbeitsplätze für Katastrophenabwehraufgaben.
1.2.3
Die Leitstelle sollte erste Informationen über Art und Umfang des Schadensfalles einholen, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für die Auslösung des K-Alarms als auch hinsichtlich der Notwendigkeit von K-Abwehrmaßnahmen.

Bis zur Arbeitsaufnahme der KAL oder der TEL sollten von der Leitstelle unaufschiebbare K-Abwehrmaßnahmen, für die andere Stellen nicht zuständig sind, eingeleitet und bereits eingeleitete Maßnahmen koordiniert werden.
1.2.4
Über die Leitstelle sollen zur Durchführung der Alarmierung notwendige Maßnahmen veranlasst resp. getroffen werden (Auslösung des K-Alarmsignals, Alarmierung der KAL, der KatS-Einheiten etc.).

In der Leitstelle müssen die hierzu erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden.
1.2.5
Nach Arbeitsaufnahme der für die Einsatzleitung zuständigen Stellen dient die Leitstelle der K-Abwehrleitung als Führungsmittel, insbesondere als Melde-, Informations- und Nachrichtenübermittlungsstelle.
1.3
Im vorstehenden Rahmen regeln die kreisfreien Städte und Kreise unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die konkrete Ausformung und zweckdienliche Ergänzung der genannten Aufgaben in eigener Zuständigkeit.

2 Kosten

Die Investitionen für die Errichtung und Erstausstattung neuer sowie für die Erweiterung bestehender Leitstellen werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 FSHG vom Land getragen. Zuständig für die Bewilligungen ist der Regierungspräsident.

MBl. NRW. 1975 S. 1874, neugefasst durch RdErl. v. 30.6.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1090)