Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Errichtung und Betrieb von Leitstellen für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51
Errichtung und Betrieb von Leitstellen für Feuerschutz- und Katastrophenschutzaufgaben RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51
Errichtung und
Betrieb
von Leitstellen für Feuerschutz-
und Katastrophenschutzaufgaben
RdErl. d. Innenministers vom 3.10.1975 - VIII B 1 - 4.429 – 51
Für die Errichtung und den Betrieb dieser Leitstellen ergeht
aufgrund des § 26 Abs. 3 Ziff. 1 FSHG folgende allgemeine Weisung:
1
Aufgaben
1.1
Im Feuerschutz und bei Hilfeleistungen gem. § 1 FSHG hat die Leitstelle, über
die im Bedarfsfall Einsätze gelenkt werden (§ 20 Satz 1 FSHG), im Wesentlichen
folgende Aufgaben:
1.1.1
Die Leitstelle nimmt - ebenso wie eine Feuerwache - Hilfeersuchen entgegen, mit
denen der Einsatz der Feuerwehr angefordert wird, und veranlasst das im
Einzelfall Erforderliche. Daher muss der Feuerwehrruf 112, soweit er nicht auf
eine ständige besetzte Feuerwache geschaltet ist, zur Leitstelle geführt
werden. Insbesondere darf er fortan nicht mehr auf einen privaten
Hauptanschluss (z. B. eines Wehr- oder Löschzugführers) geschaltet werden.
Das Gleiche gilt für Brandmeldeanlagen.
1.1.2
Die Leistelle alarmiert dann die Feuerwehr nach Maßgabe der Alarm- und
Ausrückeordnung.
1.1.3
Die Leitstelle dient den jeweils zuständigen Führungskräften unmittelbar oder
mittelbar bei der Einsatzleitung.
1.1.4
Sie veranlasst auf Anforderung die überörtliche Hilfe von Feuerwehren (§ 17
FSHG). Sie muss daher eine aktuelle Übersicht über alle einsatzbereiten, im
Einsatz befindlichen sowie die nicht einsatzbereiten Feuerwehrfahrzeuge ihres
Zuständigkeitsbereichs haben.
1.1.5
Sie gibt auch sonst für Einsatzabwicklungen sachdienliche Hilfestellung. Zu
diesem Zweck hat sie die hierfür erforderlichen Unterlagen bereitzustellen (z.
B. über Hilfskräfte, Sonderfahrzeuge und Material, Einsatzhinweise beim Umgang
mit gefährlichen Stoffen, Lage von Versorgungseinrichtungen und -leitungen).
Derartige Informationen können bei ihr abgerufen oder von ihr angeboten werden.
Im Übrigen kann sie zur Überwindung von Schwierigkeiten bei
einer Einsatzabwicklung dem zuständigen Einsatzführer zweckmäßige
Lösungsvorschläge anbieten, ohne dessen Führungsverantwortung zu
beeinträchtigen.
1.1.6
Bei Überlassung der Fernmeldezentrale einer Feuerwache kann sie diese auf
Anforderung durch arbeitsteilige Übernahme von Aufgaben unterstützen.
1.1.7
Sie hat alle Meldungen über Einsätze öffentlicher Feuerwehren sowie von Werk-
und Betriebsfeuerwehren entgegenzunehmen, zu registrieren und auszuwerten; alle
einsatztechnisch erheblichen Betriebsdaten sind zu sammeln.
Die öffentlichen Feuerwehren sind zur unverzüglichen Meldung
verpflichtet (§ 20 Satz 1 FSHG).
1.1.8
Die Leitstelle überwacht die Einsatzbereitschaft der angeschlossenen
Feuerwehr-Fernmeldeeinrichtungen und sorgt im Störungsfall für eine
unverzügliche Instandsetzung.
1.1.9
Sie überwacht nach der Meterwellenfunk-Richtlinie BOS den Funkverkehr auf den
zugewiesenen Frequenzen. Sie sorgt für Sprechdisziplin und versucht bei
Störungen deren Ursachen zu ermitteln. Sie zeichnet den Funkverkehr, soweit er
Hilfeersuchen und Einsatzangelegenheiten betrifft.
1.1.10
Sie hält Verbindung mit den Leitstellen der anderen kreisfreien Städte und
Kreise.
1.1.11
Ferner ist vor allem die Weitergabe von Meldungen an die zuständigen
Polizeidienststellen und die Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sicherzustellen
und ein gegenseitiger Informationsaustausch zu gewährleisten.
1.1.12
Schließlich ist die Leitstelle Ansprechstelle für fremde Feuerwehreinheiten und
-fahrzeuge; sie übernimmt auf Anforderung die örtliche Einweisung und ist (z.
B. bei Staffetten) bei der Verabredung von Übergabetreffpunkten behilflich.
Im Katastrophenfall dient die Leitstelle dem Hauptverwaltungsbeamten der
kreisfreien Stadt oder des Kreises als ein Führungsmittel:
1.2.1
Die Leitstelle nimmt grundsätzlich die Aufgaben einer Meldestelle für
Katastrophen wahr.
1.2.2
Erhält die Leitstelle von einem Ereignis Kenntnis, welches die Merkmale einer
Katastrophe bereits erfüllt oder erfüllen konnte, so benachrichtigt sie nach
Maßgabe des jeweiligen K-Meldesystems die zuständigen Stellen, insbesondere den
HVB, und veranlasst unverzüglich die Besetzung ihrer Arbeitsplätze für
Katastrophenabwehraufgaben.
1.2.3
Die Leitstelle sollte erste Informationen über Art und Umfang des
Schadensfalles einholen, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen für
die Auslösung des K-Alarms als auch hinsichtlich der Notwendigkeit von
K-Abwehrmaßnahmen.
Bis zur Arbeitsaufnahme der KAL oder der TEL sollten von der
Leitstelle unaufschiebbare K-Abwehrmaßnahmen, für die andere Stellen nicht
zuständig sind, eingeleitet und bereits eingeleitete Maßnahmen koordiniert
werden.
1.2.4
Über die Leitstelle sollen zur Durchführung der Alarmierung notwendige
Maßnahmen veranlasst resp. getroffen werden (Auslösung des K-Alarmsignals,
Alarmierung der KAL, der KatS-Einheiten etc.).
In der Leitstelle müssen die hierzu erforderlichen
Unterlagen bereitgehalten werden.
1.2.5
Nach Arbeitsaufnahme der für die Einsatzleitung zuständigen Stellen dient die
Leitstelle der K-Abwehrleitung als Führungsmittel, insbesondere als Melde-,
Informations- und Nachrichtenübermittlungsstelle.
Im vorstehenden Rahmen regeln die kreisfreien Städte und Kreise unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die konkrete Ausformung und
zweckdienliche Ergänzung der genannten Aufgaben in eigener Zuständigkeit.
2 Kosten
Die Investitionen für die Errichtung und Erstausstattung
neuer sowie für die Erweiterung bestehender Leitstellen werden nach Maßgabe des
§ 35 Abs. 3 FSHG vom Land getragen. Zuständig für die Bewilligungen ist der
Regierungspräsident.