Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
Einführung einer einheitlichen Patientenanhängekarte/-tasche im Rettungsdienst und bei Großschadensereignissen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III 8 – 0713.2.6.5 - u. d. Innenministeriums - 72-52.03.04 - v. 4.11.2005
Einführung einer einheitlichen Patientenanhängekarte/-tasche im Rettungsdienst und bei Großschadensereignissen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III 8 – 0713.2.6.5 - u. d. Innenministeriums - 72-52.03.04 - v. 4.11.2005
Einführung einer
einheitlichen Patientenanhängekarte/-tasche
im Rettungsdienst und bei Großschadensereignissen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- III 8 – 0713.2.6.5 -
u. d. Innenministeriums - 72-52.03.04 -
v. 4.11.2005
1. Patientennummer
2.
Sichtungskategorie in römischen Zahlen (farbkodiert nach Ampelschema)
3. Kurzdiagnose .
Des
Weiteren sollen im Mindestdatensatz Angaben zur (durchgeführten)
Erstversorgung, zum (Transport-) Fahrzeug, zur Zielklinik sowie ein freies Feld
für die Dokumentation von Besonderheiten enthalten sein.
Hinsichtlich
der Farbkodierung der Sichtungsergebnisse wird festgelegt, dass
- rot die Sichtungskategorie I,
- gelb die Sichtungskategorie II,
- grün die Sichtungskategorie III und
- blau die Sichtungskategorie IV bezeichnet.
- Die Farbe schwarz bedeutet „tot“.
Die
Behandlungskonsequenzen der Sichtungskategorien sehen wie folgt aus:
|
Akute,
vitale Bedrohung |
Sofortbehandlung |
II (gelb) |
Schwer
verletzt/erkrankt |
Aufgeschobene
Behandlungsdringlichkeit |
III
(grün) |
Leicht
verletzt/erkrankt |
Spätere
(ambulante) Behandlung |
IV
(blau) |
Ohne
Überlebenschance |
Betreuende
(abwartende) Behandlung |
(schwarz) |
Tote |
Kennzeichnung
|
Die
Patientennummer soll mehrfach vorhanden sein (z.B. abreißbare Aufkleber). Sind
Name und Vorname der Patientin oder des Patienten zunächst nicht zu ermitteln,
sollen zumindest die Identifikation männlich oder weiblich, ggf. das Alter
(möglichst Geburtsdatum) und die Nationalität vermerkt werden.
Die
Entscheidung über den Transport soll erst nach durchgeführter Sichtung und
Erstversorgung am Einsatzort getroffen werden. Damit stellt die
Transportentscheidung einen getrennten Schritt nach Zuordnung der
Behandlungsprioritäten dar; zwischen hoher und niedriger Transportpriorität ist
zu unterscheiden.
Eine
Arbeitsgruppe aus Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte in NRW, der
Arbeitsgemeinschaft der Leiter Berufsfeuerwehren in NRW, des Deutschen Roten
Kreuzes und des Landesfeuerwehrverbandes hat das Muster einer Verletztenanhängekarte
erarbeitet, das die genannten Erfordernisse erfüllt.
Anlagen: