Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 26.3.2010 (MBl. NRW. S. 327) mit Ablauf des 31.12.2009.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 26.1.2005 - IV 3 - 6704.1 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI) v. 26.1.2005 - IV 3 - 6704.1 -

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Familienberatungsstellen

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 26.1.2005 - IV 3 - 6704.1 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) Zuwendungen für die Förderung der Familienberatungsstellen nach Maßgabe der Anlage 1.

Danach können gefördert werden

- Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen,

- Ehe- und Lebensberatungsstellen,

- integrierte Beratungsstellen,

- Einrichtungen mit besonderem Beratungsschwerpunkt, z. B. Mädchenberatungsstellen,

- Anlauf- und Beratungsstellen bei Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern.

1.2
Die Beratungsarbeit erfolgt entsprechend dem Stand der „Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen“.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der Einrichtungen

2.1
freier Träger durch Zuwendungen für die Beschäftigung von

- Fachkräften sowie deren jeweilige Vertretung und
- Kräften im Sekretariatsbereich sowie deren jeweilige Vertretung;

2.2
der Gemeinden (GV) durch Zuwendungen für die Beschäftigung von Fachkräften in institutionellen Angeboten der Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände und Träger, Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie

3.2
Gemeinden (GV)

in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme und ohne Erhebung eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind, leisten.

4.2
Allgemeines

4.2.1
Zielsetzungen sind die Belange der Familienberatung:

- Bei Erziehungsberatungsstellen muss der Anteil der Kinder und Jugendlichen und der jungen Volljährigen bis 27 Jahre, derentwegen die Beratung erfolgt, mindestens 90 % der abgeschlossenen Fälle betragen.

- Bei integrierten Beratungsstellen und Ehe- und Lebensberatungsstellen muss es sich in mindestens 75 % der abgeschlossenen Fälle entweder um Kinder und Jugendliche oder um junge Volljährige bis 27 Jahre handeln oder um Paare/Familien mit Kindern bis 21 Jahre.

Die Erfüllung der Quote wird im Rahmen des Berichtswesens entweder durch Angabe des entsprechenden Prozentwertes oder durch Erreichung einer Mindestfallzahl je geförderter Fachkraft aus dem genannten Zielbereich nachgewiesen. Die Mindestfallzahl beträgt 75 % der im Vorvorjahr im Landesdurchschnitt je Fachkraft abgeschlossenen Fälle.

4.2.2
Als Grundlage für die Einbindung der Arbeit der Familienberatungsstellen in die kommunale Jugendhilfeplanung muss eine Bestätigung des Jugendamtes vorliegen, dass die Beratungsstelle ein inhaltlich abgestimmtes Angebot im System der kommunalen Jugendhilfe ist. (Muster Anlage 2)

4.2.3
Über die Vernetzung und Kooperation mit anderen kinder- und familienbezogenen Einrichtungen - sowohl in der nichtfallbezogenen als auch fallbezogenen Arbeit - müssen verbindliche Vereinbarungen mit mindestens 3 Einrichtungen aus mindestens 2 Bereichen bestehen.

4.2.4
Die Beratungsstelle soll neben der fallbezogenen Arbeit präventive Angebote zur Stärkung der Erziehungs- und Beziehungskompetenz  und der besseren Früherkennung von sozialen Problemen für Kinder, Jugendliche und Eltern sowie für Multiplikatoren machen. Dazu sollen Veranstaltungen und Angebote durchgeführt werden.

4.2.5
Die Initiierung von und gezielte Kooperation mit Selbsthilfegruppen, Verbänden und  Nutzung von ehrenamtlichen Strukturen muss durch eine entsprechende Konzeption nachgewiesen werden.

4.2.6
Zur Schwerpunktbildung in der fallbezogenen Arbeit auf komplexe Erziehungsprobleme und soziale Problemgruppen sind als Zielgruppen entweder  Eltern vor/in/nach Trennung und Scheidung  oder Alleinerziehende mit einem Beratungsanteil (abgeschlossene Fälle) von 25 % zu berücksichtigen.

4.3
Freie Träger

4.3.1
Beratungsstellen für Kinder, Jugendliche und Eltern/Erziehungsberatungsstellen müssen zur Sicherstellung einer fachlich mehrdimensionalen Beratung mindestens über ein Team aus drei Fachkräften - einer Fachkraft mit Abschlussdiplom in Psychologie, einer Fachkraft mit Abschlussdiplom in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik bzw. vergleichbarerer Abschlüsse und einer pädagogisch-therapeutischen Fachkraft - verfügen.

4.3.2
Die Gesamtarbeitszeit der Fachkräfte soll mindestens dem Dreifachen der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.

4.3.3
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Stelle mit der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Beratungsteam (Vollzeitäquivalent von 3 Stellen) als angemessen angesehen.

4.3.4
Ehe- und Lebensberatungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens eine Fachkraft mit Abschlussdiplom in Psychologie oder in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder mit vergleichbarer Ausbildung verfügen. Als vergleichbar gilt insbesondere eine Ausbildung nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Deutschen Arbeitskreises für Jugend-, Ehe- und Familienberatung.

4.3.5
Die Gesamtarbeitszeit des Teams soll mindestens der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen.

4.3.6
Für die Förderung der Kräfte im Sekretariatsbereich wird eine Teilzeitstelle mit der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit für ein Team als angemessen angesehen.

4.3.7
Integrierte Einrichtungen und Beratungsstellen mit besonderen Beratungsschwerpunkten sollen über die personelle und fachliche Mindestausstattung mit Fachkräften der jeweils vorliegenden Beratungsgrundtypen verfügen.

4.3.8
Anlaufstellen und Beratungsstellen bei Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch von Kindern müssen über eine fachlich geeignete hauptberufliche Kraft verfügen, deren Aufgabe es ist, durch beratende und koordinierende Tätigkeit den Zugang zum allgemeinen Angebot der Familien- und Lebensberatung zu öffnen. Die Arbeitszeit der Fachkraft muss der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechen. Eine Stelle kann mit 2 Teilzeitkräften mit jeweils der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit besetzt werden. Die Mitarbeit von Ärztinnen und Ärzten muss gewährleistet sein. Über entsprechende Absprachen müssen schriftliche Bestätigungen vor1iegen.
Für Anlaufstellen gelten die Nummern 4.2.1 – 4.3.7 nicht.

4.4
Über Ausnahmeregelungen nach den Nummern 4.2.1 - 4.3.8 entscheidet die Bewilligungsbehörde.
Von den Voraussetzungen nach den Nummern 4.2.1 – 4.2.6 sind Abweichungen nur zulässig, wenn die kommunale Jugendhilfeplanung nachweislich andere Schwerpunkte setzt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:                      Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:                    Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:            Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Für die Beratungsstellen freier Träger nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.4 setzt das zuständige Ministerium differenzierte Jahresförderungsbeträge auf der Grundlage von bis zu 50 v.H. der fiktiven Bruttovergütungen einschließlich Arbeitgeberanteile sowie gesetzliche und tarifvertragliche Zusatzversorgungsleistungen fest, denen die Fachkräfte fiktiv nach den Vergütungsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT – Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich des Bundes und der Länder – (BAT/Land) gemäß den Ausbildungsvoraussetzungen bzw. Tätigkeitsmerkmalen sowie nach Altersgruppen gemäß
Anlage 3 zuzuordnen sind.

5.4.2
Für die Beratungsstellen der Gemeinden (GV) gemäß Nummer 4.4 setzt das zuständige Ministerium jährlich eine Pauschale je ganzjährig vollzeitbeschäftigter Fachkraft auf Grundlage des Haushaltsansatzes und der in den Anträgen anzugebenden Stellenbesetzung mit Fachkräften des Vorjahres fest.

5.4.3
Für die Förderung der Honorarfachkräfte der Beratungsstellen freier Träger werden jährliche Pauschalen festgesetzt.

5.4.4
Für Anlaufstellen gemäß Nummer 4.3.8 wird jährlich der Förderungsbetrag auf der Grundlage von bis zu 60 v. H. der fiktiven Bruttovergütung nach IVa BAT/Land für eine für die Beratungs- und Koordinierungsaufgaben eingesetzte Vollzeitkraft festgesetzt. Die Mitarbeit der Ärztinnen und Ärzte ist von der Förderung ausgeschlossen.

5.4.5
Für spezialisierte Beratungsstellen sind im Einzelfall im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium abweichende Fördervoraussetzungen und Bemessungen der Zuwendung möglich.

5.4.6
Für Beratungsstellen, die besondere landesweite Aufgaben übernehmen oder sich an ausgewählten Projekten beteiligen, kann das zuständige Ministerium ergänzend zu der Personalkostenförderung  pauschalierte Zuschüsse festsetzen.

6
Verfahren

6.1
Freie Träger stellen ihre Anträge nach dem Muster der
Anlage 4 a an die Bewilligungsbehörde. Die Anträge müssen bis zum 1. Oktober für das folgende Kalenderjahr - bei neu einzurichtenden Beratungsstellen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - vorliegen.

Gemeinden (GV) stellen Anträge nach dem Muster der Anlage 4 b an die Bewilligungsbehörde bis zum 1.3. des Bewilligungsjahres.

6.2
Bewilligungsbehörde ist der Landschaftsverband. Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der
Anlage 5 zu bewilligen.

6.3
Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Von den Zuwendungsempfängern ist ein Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 6 a für freie Träger und nach dem Muster der Anlage 6 b für Gemeinden (GV) zu verlangen. Dieser umfasst im Sachbericht auch die für das Förderprogrammcontrolling notwendigen Angaben.

7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2010.

Die Fördervoraussetzungen der Nummern 4.2.1 – 4.2.6 treten am 1.1.2007 in Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 11.3.2003 (SMBl. NRW. 21630) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinie vom 11.3.2003 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Anlagen 4 a, 4 b, 5, 6 a und 6 b sind hier nicht abgedruckt. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

MBl. NRW. 2005 S. 270


Anlagen: