Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
(Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen)
Bek.
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der
Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am
1.3.1989 die Aufstellung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im
Bereich der Stadt Bergkamen), beschlossen.
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 17.7.1989 gemäß § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit
der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die
6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim
Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor
des Kreises Unna und beim Stadtdirektor der Stadt Bergkamen zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Gemäß
§ 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
MBl. NRW. 1989 S. 1086