Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen) Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm
(Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen)
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 21. 7. 1989 - VI B 2 - 60.15.05
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 1.3.1989 die Aufstellung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm (Änderung im Bereich der Stadt Bergkamen), beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 17.7.1989 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm, wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Unna und beim Stadtdirektor der Stadt Bergkamen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1989 S. 1086