Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Baulasten gemäß Abs. l der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juli 1962 (SGV. NW. 232) RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 6. 1964 — V B l — 8.10/8.18 Tgb. Nr. 1489/64 ¹)

 

Historisch:

Baulasten gemäß Abs. l der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juli 1962 (SGV. NW. 232) RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 6. 1964 — V B l — 8.10/8.18 Tgb. Nr. 1489/64 ¹)

212. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 14.10.1992 = MB1. NW. Nr. 64 einschl.) 22. 6. 64 (l)


Baulasten gemäß Abs. l der Bauordnung für

das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW)

vom 25. Juli 1962 (SGV. NW. 232)

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 22. 6. 1964 — V B l — 8.10/8.18 Tgb. Nr. 1489/64 ¹)

Nach t 99 Abs. l (BauO NW) können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten sind gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam. Die Baulasten sind nach | 100 Abs. l BauO NW in ein Verzeichnis einzutragen (BaulastenVerzeichnis), das bei der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Die Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses regelt im einzelnen mein RdErl. v. IS. 7. 1963 (SMB1. NW. 23210).

Nach Abschnitt B Nr. 6 meines RdErl. v. 26. 10. 1954 (n. v.) — VII B 2 — 8.10 Tgb. Nr. 136/54 — vgl. Nr. 29 der Anlage zum RdErl. v. 15. 6.. 1963 (n. v.) — V B l — 0.303 — Tgb. Nr. 1230/63 (SMB1. NW. 236) — betr. Bauvorhaben der Staatshochbauverwaltung; hier: .Grundstücksauswahl für Neubauten des Landes* haben dieOrts-baudienststellen Art und Mafi der baulichen Grundstücksausnutzung sowie Anordnung der Baukörper nach Maßgabe der geltenden bauaufsichtsiechtlichen Bestimmungen bei einem zu diesem Zweck neu zu erwerbenden Grundstück festzustellen. Die Ortsbaudienststelten sind bei der Aufstellung der Gnindstücksberichte somit auch verpflichtet, die Eintragungen im Baulastenverzeichnis zu berück-sichtigen.

In diesem Zusammenhang werden die grundstücksverwaltenden Behörden gebeten, vor Festlegung von Erklärungen gemafi f 99 Abs. l BauO NW, sofern sie sich auf bereits im Landesbesitz befindliche und ggf. bebaute Grundstücke beziehen, die Ortibaudienststellen zu beteiligen, damit etwaige Nachtelle für eine künftige Bebauung (Erweiterungsmafinahmen u. S.) ausgeschlossen bzw. nach den gegebenen Umstanden In vertretbaren Grenzen gehalten werden. Auf die Beachtung des Abschn. F d. RdErl. d. Finanzministers v. 26. 9. 1956 (SMB1. NW. 640) betr. Vermögens Verwaltung i hier: .Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten* wird ergänzend hingewiesen. Darübei hinaus sind die Ortsbaudienststellen nach Eintragung der Erklärung über die betreffende Baulast in das Baulastenverzeichnis unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen von der zustandigen Landesbehörde zu unterrichten, damit die Baubestandszeichnungen, insbesondere Lagepläne, für die staatlichen BaumaBnah-men sachgerecht ergänzt werden können und bei baulichen Veränderungen auf den landeseigenen Grundstücken Fehlplanungen mit unnötigen Folgekosten für Sach- und Personalausgaben vermieden werden.

Um künftige Beachtung wird gebeten.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBI. NW. 1964 S. 926.