Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Richtlinien über die Belegung und Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 - IV A 3-2121-2200/89 (Am 01.01.2003: MSWKS)

 

Richtlinien über die Belegung und Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 - IV A 3-2121-2200/89 (Am 01.01.2003: MSWKS)

Richtlinien über die Belegung und
Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 -
IV A 3-2121-2200/89 (Am 01.01.2003: MSWKS)


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Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen
1.1
Diese Richtlinien sind
a) auf mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderte Mietwohnungen, solange das Besetzungsrecht oder die Zweckbindung besteht, und
b) auf mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderte vermietete Familienheime und Eigentumswohnungen, solange ein Besetzungsrecht besteht,
anzuwenden.
1.2
Die Belegung und Nutzungsüberwachung richtet sich
a) nach dem mit dem Land abgeschlossenen Darlehensvertrag und
b) den folgenden Nummern 2-6.
1.3
Die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom 13.11.1989 (SMBl. NRW. 238) und der RdErl. d. Innenministeriums vom 31. 3. 1980 (SMB1. NRW. 238) betr. Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungsweges bleiben unberührt.
2
Zuständigkeiten
2.1
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen erfüllen die vertraglich festgelegten Aufgaben der Wohnungsfürsorgebehörden und Bewilligungsbehörden im Landesbedienstetenwohnungsbau, insbesondere die Ausübung der Besetzungsrechte.
2.2
Sie überwachen die vertragsmäßige Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen i. S. der Nummer 1.1 Buchstaben a) und b) bis zum Ablauf der Besetzungsrechte.
3
Überlassung von Landesbedienstetenmietwohnungen
3.1
Wohnungen dürfen nur überlassen werden an:
a) Landesbedienstete und die zu ihrer Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen und
b) Landesbedienstete im Ruhestand, wenn sie eine andere mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Mietwohnung freimachen, an deren Besetzung ein dienstliches Interesse besteht.
3.2
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen regeln das Belegungsverfahren in eigener Zuständigkeit unter Beachtung folgender Grundsätze:
3.21
Bei der Vergabe sind vorrangig Bedienstete zu berücksichtigen, die
a) Trennungsentschädigung beziehen,
b) keine eigene Wohnung am Beschäftigungsort oder in zumutbarer Entfernung von diesem besitzen, oder
c) in überbelegten Wohnungen wohnen.
3.22
Die Wohnungssuchenden der einzelnen Beschäftigungsbehörden sind unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
3.23
Die Beschäftigungsbehörde schlägt nach Anhörung des Bediensteten und Zustimmung des Personalrates Bewerber/Bewerberinnen vor.
3.24
Landesbedienstete sind vor Bezug der Wohnung zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde unverzüglich ihr Ausscheiden aus dem Landesdienst oder ihre Versetzung anzuzeigen.
4
Überwachung der Landesbedienstetenwohnungen
4.1
Die Wohnungen sind gemäß Nummer l der „Richtlinien für die Erfassung und Kontrolle von Sozialwohnungen - Kontroll-Richtlinien“ (Anlage l zu Nr. 2.1 VV - WoBindG) zu erfassen, solange ein Besetzungsrecht besteht. Die Überwachungder Landesbedienstetenwohnungen ist in sinngemäßer Anwendung der Nummer 2.21 der Kontroll-Richtlinien und nach Maßgabe des jeweiligen Darlehensvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen.
4.2
Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ist unverzüglich über Verstöße zu unterrichten. Soweit darlehensrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, ist die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verpflichtet, diese im Einvernehmen mit der Wohnungsfürsorgebehörde bzw. Bewilligungsbehörde im Landesbedienstetenwohnungsbau zu treffen.
4.3
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen haben das für den Bauort zuständige Finanzamt über die Beendigung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Bindung an die Kostenmiete zu unterrichten. Eine Durchschrift dieser Mitteilung ist dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin zu übersenden.
5
Die Unterrichtung der Mieter und Mieterinnen
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen sind verpflichtet, die Mieter und Mieterinnen nach Beendigung des Besetzungsrechtes bzw. der Zweckbindung über deren noch bestehende Rechte aus dem Darlehensvertrag zu unterrichten.
6
Der derzeitige Stand der Gegenseitigkeitsvereinbarungen ist der Anlage l zu entnehmen. Den Abschluss weiterer Vereinbarungen nach dem Muster der Anlage 2 behalte ich mir vor.
7
Schlussvorschriften
Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 1990 in Kraft.

MBl. NRW. 1990 S. 247, geändert durch RdErl. v. 17.12.1993 (MBl. NRW. 1994 S. 127), 18.11.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 12).


Anlagen: