Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinien über die Belegung und Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 - IV A 3-2121-2200/89 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Richtlinien über die Belegung und Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 - IV A 3-2121-2200/89 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Richtlinien über die Belegung und
Nutzungsüberwachung von Landesbedienstetenwohnungen
RdErl.
d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10.1.1990 -
IV A 3-2121-2200/89
l
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen
1.1
Diese Richtlinien sind
a) auf mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderte Mietwohnungen, solange
das Besetzungsrecht oder die Zweckbindung besteht, und
b) auf mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderte vermietete
Familienheime und Eigentumswohnungen, solange ein Besetzungsrecht besteht,
anzuwenden.
1.2
Die Belegung und Nutzungsüberwachung richtet sich
a) nach dem mit dem Land abgeschlossenen Darlehensvertrag und
b) den folgenden Nummern 2-6.
1.3
Die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom
13.11.1989 (SMBl. NRW. 238) und der RdErl. d. Innenministeriums vom 31. 3. 1980 (SMB1. NRW. 238) betr. Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten
Förderungsweges bleiben unberührt.
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Zuständigkeiten
2.1
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen erfüllen die vertraglich
festgelegten Aufgaben der Wohnungsfürsorgebehörden und Bewilligungsbehörden im
Landesbedienstetenwohnungsbau, insbesondere die Ausübung der Besetzungsrechte.
2.2
Sie überwachen die vertragsmäßige Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen i. S.
der Nummer 1.1 Buchstaben a) und b) bis zum Ablauf der Besetzungsrechte.
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Überlassung von Landesbedienstetenmietwohnungen
3.1
Wohnungen dürfen nur überlassen werden an:
a) Landesbedienstete und die zu ihrer Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen
und
b) Landesbedienstete im Ruhestand, wenn sie eine andere mit
Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Mietwohnung freimachen, an deren Besetzung
ein dienstliches Interesse besteht.
3.2
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen regeln das Belegungsverfahren
in eigener Zuständigkeit unter Beachtung folgender Grundsätze:
3.21
Bei der Vergabe sind vorrangig Bedienstete zu berücksichtigen, die
a) Trennungsentschädigung beziehen,
b) keine eigene Wohnung am Beschäftigungsort oder in zumutbarer Entfernung von
diesem besitzen, oder
c) in überbelegten Wohnungen wohnen.
3.22
Die Wohnungssuchenden der einzelnen Beschäftigungsbehörden sind unter Beachtung
der dienstlichen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
3.23
Die Beschäftigungsbehörde schlägt nach Anhörung des Bediensteten und Zustimmung
des Personalrates Bewerber/Bewerberinnen vor.
3.24
Landesbedienstete sind vor Bezug der Wohnung zu verpflichten, der
Bewilligungsbehörde unverzüglich ihr Ausscheiden aus dem Landesdienst oder ihre
Versetzung anzuzeigen.
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Überwachung der Landesbedienstetenwohnungen
4.1
Die Wohnungen sind gemäß Nummer l der „Richtlinien für die Erfassung und
Kontrolle von Sozialwohnungen - Kontroll-Richtlinien“ (Anlage l zu Nr. 2.1 VV -
WoBindG) zu erfassen, solange ein Besetzungsrecht besteht. Die Überwachungder
Landesbedienstetenwohnungen ist in sinngemäßer Anwendung der Nummer 2.21 der
Kontroll-Richtlinien und nach Maßgabe des jeweiligen Darlehensvertrages nach
pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen.
4.2
Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ist unverzüglich über
Verstöße zu unterrichten. Soweit darlehensrechtliche Maßnahmen erforderlich
sind, ist die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verpflichtet,
diese im Einvernehmen mit der Wohnungsfürsorgebehörde bzw. Bewilligungsbehörde
im Landesbedienstetenwohnungsbau zu treffen.
4.3
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen haben das für den Bauort
zuständige Finanzamt über die Beendigung der gesetzlichen und/oder
vertraglichen Bindung an die Kostenmiete zu unterrichten. Eine Durchschrift
dieser Mitteilung ist dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin zu
übersenden.
5
Die Unterrichtung der Mieter und Mieterinnen
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen sind verpflichtet, die
Mieter und Mieterinnen nach Beendigung des Besetzungsrechtes bzw. der
Zweckbindung über deren noch bestehende Rechte aus dem Darlehensvertrag zu
unterrichten.
6
Der derzeitige Stand der Gegenseitigkeitsvereinbarungen ist der Anlage l
zu entnehmen. Den Abschluss weiterer Vereinbarungen nach dem Muster der Anlage
2 behalte ich mir vor.
7
Schlussvorschriften
Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 1990 in Kraft.
MBl. NRW. 1990 S. 247
Anlagen: